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sciren, und gleichsamb einer dem andern durin vermöge vätterlicher Ratification
substituiret sein, und solches so lange der Jungen Herrn oder deren mannlichen
Leibes-Erben einer wirdt bey Leben sein, woferne aber dieselben miteinander
nach Gottes Willen abgehen solten, alsdann und nicht eher soll solche der Jungen
Herren zugetheilte Quota dem Eltern oder Regierenden Herrn zufallen oder an-
wachsen.
Vors Siebenzehende, Die Unterthanen in denen Oertern, so den Jun-
gen Herrn zufallen werden, sollen Denselben dem Herkommen nach vollkoum-
mene Huldigungs-Pflicht, doch excepto Regimine, Regalium et Superioritatis jurc,
wie obstehet, thun und leisten, in des Regierenden Herrn Fürstenthumb und
Landen aber darinn gesessene Unterthanen in eventum und also reciproce leisten.
Da auch Vors Achtzehende, in der Jungen Herrn Orten keine, in des
Regierenden Herrn Orten aber ziembliche Mast sein würde, Alß soll Derselbe
zum Behueff der Jungen Herrn Küchen, nach discretion, eine Anzahl Schweine Mast,
frey in Ihrer Frstl. Gd. Gehöltz mitgehen, auch zu Zeithen, da die Junge Herrn
dessen benöthigt, auf freundliches Ersuchen ein Stück Wildes nach des Regie-
renden Herrn discretion aus ihren Wildbahnen folgen lassen.
Vors Neuntzehende, Soll die Ausrüstung zu den Fürstlicheu noch
vorhandenen dreyen Frewlein, nemblich Frewlein Julianen, Frewlein Magdalenen
und Frewlein Sophien, ohne was die Landtschafft ratione dotationis darzu zu
thun schuldig und verpflichtig ist, vermöge Ihrer Frstl. Gd. Herrn Landtgraff
Moritzen gross- undt väterlicher Disposition Zehen Tausend Gulden sein, und
bis zu solcher Ausrüstung und Abstattung järliches zu der Fürstlichen Frew-
lein Kleider-Geldt Fünffhundert Gulden, doch also, daß die in die Fünffzehen
hundert Gulden, da Gott der Fürstlichen Frewlein mehr bescheren würde, Die-
selbe mit gemeinet, da aber eine oder andere mit Tod abgehen solte, deren
quota abgezogen undt fallen, uif Bedienung der Fürstlichen Frewlein au Man-
und Weibs-Personen järliches Fünffhundert Gulden, uff Deputat, Kutschen und
Pferdte Zweytausend Gulden, und also in toto uff der Fürstl. Frewlein Deputat
järliches Viertausend Gulden, alles nach der Cammer-Ordnung gefolget werden,
gestaldt dann deswegen von des Herrn Administratoris Frstl. Gd. so bald gewisse
Versicherung und Assecuration zurückgegeben worden;
Vors Zwantzigste, Woferne auch lliustrissima, Ihre liebe angehörige
Junge Herrn und deren Nachkommen, wegen Kriegs-Leuffte, Pest und dergleichen,
etwa genöthiget würden, sich in die Vestungen zu retiriren, soll Ihnen dann die
Oeffnunge zu dem Ende unabschläglich verstattet, die Zeit über doch uff ihre
Costen, allda zu pleiben gegönnet, und die Dienste zu Befreyung, Ab- und Zufuhr
ihrer Güter des Orts gutwillig geleistet und gefolget werden;
Endlich und Schließlich, Demnach hochgedachte Ihre Fürstl. Gd.
Fraw Juliana Landtgräffin zue Hessen etc. Geborne Gräffin zu Nassaw, Catzen-
elnbogen etc. aus Mutterlichem getrewen Hertzen, doch uff gnedige freundtehe-
liche und väterliche Befehlichs Erinnerunge undt Anlassen, auch gnedig Belieben
und Ratification ihres gnedigen und geliebten Herrn Ehe-Gemahls Herrn Moritzen
Landtgraffen zue Hessen Fretl. Gd. wegen ihrer mehrentheils unmündiger auch