Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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fältiger Zusammenschickung vndt Handtlung, dieser Kriegsspalt vndt Streitt aller- 
dings durch einen gründlichen bestendigen Friedenschluß gentzlichen verglichen 
vndt aufgehoben, wie folget: 
8. 1. Abtretung der Niedern Grafschaft Catzenelnbogen, samt Schmalkalden und dem ehemnlig 
Casselischen Theil von Stadt und Amt Umstadt von Darmstadt an Cassel. 
Nemblich Erstlichen: soll die Nieder-Grafschafft Catzenelnbogen, sumbt 
Schmalkalden und deren zugehörigen Vogteyen, nebenst dem Hessen-Casselischen 
Antheil an Statt und Ambt Vmbstatt, welche Stück ahn sich selbsten zue der 
Marpurgischen Succession nicht gehören, sondern ex alio Capite, nach dem am 
24. Septembris Anno 1627 getroffenen Vertragh, von Hessen-Cassell ahn den Fürst- 
lichen Darmbstadischen Theill kommen, der Fürstlichen Casselischen Linien allein 
verpleiben, doch daß das Ambt Braubach, so viell daran Casselisch, sambt dem 
Kerspell Catzenelnbogen, welche Herrn Landgraff Johannsen zue Hessen etc. Fürstl. 
Gn., gegen anderweitige gleichgültige Auswechselung mit Landt und Leuthen, 
so von Hessen-Darmbstatt der Fürstlichen Casselischen Linien zuethun behalten 
sollen, hiervon ausgeschieden sey; doch daß es der Befestigung des Hauses 
Marxburg zue ferneren Vergleich ausgestellet. Sodann das Ambt Braubach und 
Kerspell Katzenelnbogen, nach Herrn Landgrafl Johannsen etc. und Seiner Fürstl. 
Gn. manlichen Leibeserben tödtlichen Abgang, der Fürstlichen Casselischen Linien, 
(in dero Willkühr dieses stehen soll), jegen Zurückgebung dessen, so sie anjetzo 
darjegen bekommen, ohn einige Wiederrede oder Hinderung wieder zuefallen und 
eingehündiget, auch alle etwa darauf haftende, von Herrn Landgraff Georgen etc. 
rührige Schulden, Verschreibung und Verpfändigung von demselbigen entlediget 
werden sollen. 
8. 2. Abtretung eines Viertels von Oberhessen oder der Hälfte des sogenannten Marburgischen An- 
theils an Cassel. 
Nechst diesem und zum andern: Dieweil bey voriger Theilung, Anno 
1605, durch die dahmalige Niedergesetzte das Oberfürstenthumb Hessen, und was 
sonsten weylandt Herr Landtgraff Ludtwig der Aeltere ahn Landt und Leuthen, 
und andern darzue behörigen Dingen verlassen, nach Inhalt jetzhochermeltes 
Herrn Landgraff Ludwigs testamentlichen Disposition, in zwey Theil mit allen 
Hochheiten, Herrlichkeiten, Nutzungen und Gerechtigkeiten gesetzt, und einer 
der Fürstlichen Casselischen Linien, unter dem Nahmen der Marpurgischen, 
und der ander der Fürstlichen Darmbstädischen Linien, vnterm Nahmen der 
Giesischen Portion assigniret, alB soll zwar der Giesische Theil, nach wie vor, 
bey Hessen-Darmbstatt verpleiben, und demselben die darbey befundene Defecta 
und Abgänge an Landt und Leuthen aus der Marpurgischen Portion, (doch nach 
der Proportion, wie jetzo bald folgen wird), ersetzet, die Marpurgische Portion 
aber fürter also eingetheilt werden, daß davon Hessen-Cassel die eine Helffte, 
und also quarta Pars totius Haereditatis gleichsam ab intestato vor voll, und 
von der andern Helffte oder respective Quarta, so sich nach den alten, Anno 1605, 
von denen Niedergesetzten gebrauchten Anschlägen, auf fünf und zwanzig tausend 
fünfhundert und fünf und sechzig Gulden, sechs Albos,- sechs und ein viertel Heller
	        
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