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fältiger Zusammenschickung vndt Handtlung, dieser Kriegsspalt vndt Streitt aller-
dings durch einen gründlichen bestendigen Friedenschluß gentzlichen verglichen
vndt aufgehoben, wie folget:
8. 1. Abtretung der Niedern Grafschaft Catzenelnbogen, samt Schmalkalden und dem ehemnlig
Casselischen Theil von Stadt und Amt Umstadt von Darmstadt an Cassel.
Nemblich Erstlichen: soll die Nieder-Grafschafft Catzenelnbogen, sumbt
Schmalkalden und deren zugehörigen Vogteyen, nebenst dem Hessen-Casselischen
Antheil an Statt und Ambt Vmbstatt, welche Stück ahn sich selbsten zue der
Marpurgischen Succession nicht gehören, sondern ex alio Capite, nach dem am
24. Septembris Anno 1627 getroffenen Vertragh, von Hessen-Cassell ahn den Fürst-
lichen Darmbstadischen Theill kommen, der Fürstlichen Casselischen Linien allein
verpleiben, doch daß das Ambt Braubach, so viell daran Casselisch, sambt dem
Kerspell Catzenelnbogen, welche Herrn Landgraff Johannsen zue Hessen etc. Fürstl.
Gn., gegen anderweitige gleichgültige Auswechselung mit Landt und Leuthen,
so von Hessen-Darmbstatt der Fürstlichen Casselischen Linien zuethun behalten
sollen, hiervon ausgeschieden sey; doch daß es der Befestigung des Hauses
Marxburg zue ferneren Vergleich ausgestellet. Sodann das Ambt Braubach und
Kerspell Katzenelnbogen, nach Herrn Landgrafl Johannsen etc. und Seiner Fürstl.
Gn. manlichen Leibeserben tödtlichen Abgang, der Fürstlichen Casselischen Linien,
(in dero Willkühr dieses stehen soll), jegen Zurückgebung dessen, so sie anjetzo
darjegen bekommen, ohn einige Wiederrede oder Hinderung wieder zuefallen und
eingehündiget, auch alle etwa darauf haftende, von Herrn Landgraff Georgen etc.
rührige Schulden, Verschreibung und Verpfändigung von demselbigen entlediget
werden sollen.
8. 2. Abtretung eines Viertels von Oberhessen oder der Hälfte des sogenannten Marburgischen An-
theils an Cassel.
Nechst diesem und zum andern: Dieweil bey voriger Theilung, Anno
1605, durch die dahmalige Niedergesetzte das Oberfürstenthumb Hessen, und was
sonsten weylandt Herr Landtgraff Ludtwig der Aeltere ahn Landt und Leuthen,
und andern darzue behörigen Dingen verlassen, nach Inhalt jetzhochermeltes
Herrn Landgraff Ludwigs testamentlichen Disposition, in zwey Theil mit allen
Hochheiten, Herrlichkeiten, Nutzungen und Gerechtigkeiten gesetzt, und einer
der Fürstlichen Casselischen Linien, unter dem Nahmen der Marpurgischen,
und der ander der Fürstlichen Darmbstädischen Linien, vnterm Nahmen der
Giesischen Portion assigniret, alB soll zwar der Giesische Theil, nach wie vor,
bey Hessen-Darmbstatt verpleiben, und demselben die darbey befundene Defecta
und Abgänge an Landt und Leuthen aus der Marpurgischen Portion, (doch nach
der Proportion, wie jetzo bald folgen wird), ersetzet, die Marpurgische Portion
aber fürter also eingetheilt werden, daß davon Hessen-Cassel die eine Helffte,
und also quarta Pars totius Haereditatis gleichsam ab intestato vor voll, und
von der andern Helffte oder respective Quarta, so sich nach den alten, Anno 1605,
von denen Niedergesetzten gebrauchten Anschlägen, auf fünf und zwanzig tausend
fünfhundert und fünf und sechzig Gulden, sechs Albos,- sechs und ein viertel Heller