Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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$. 4. Wegen Stadt, Schloß und Universität Marburg. 
Demnach auch zum vierten unter beyden Fürstlichen Theilen, wegen Schloß 
und Statt Marpurg, auch der Universität Marpurg daselbst, nicht geringe Diffi- 
cultät entstanden, indem ein Jedweder selbige in sein Antheil Landes gesetzet 
wissen wollen, Hessen-Cassel auch den Fürstlichen Darmbstatischen Theill ahn 
der Universität mehr nicht, dann nur den vierten Theil gestehen wollen, darjegen 
aber auch Hessen - Darmbstatt die Notturfft eingewendet, so ist dieser Passus 
dergestalt resolviret und vergliechen worden: daß nemblichen Schloß und Statt 
Marpurg zwar in die Hessen-Casselische Portion gesetzt, von demselben aber 
Herrn Landgraf! Georgens zue Hessen etc. Fürstl. Gn. sechszig tausend Gülden 
Hessischer Cammerwehrung, den Gülden zu sechs und zwantzig Albos gerechnet, 
ahn bahrem Gelde, ohne einige Exception, Compensation, oder Aufhalt, innerhalb 
fünf viertel Jahren von dato anzuerechnen, bezahlt werden sollen. 
Die Universität belangend, soll selbige beyden Fürstlichen Theilen gleich 
gemein sein, doch dergestalt, daß Hessen-Cassel die Professores der juristischen 
und medicinischen, und Hessen-Darmbstatt die Professores der theologischen und 
philosophischen Facultät nominire oder zue wissen mache, und jedtweder Theil 
darauf dieselben, so er also dem andern Theil notificiret, in gesambten Nahmen 
berufle und annehme, und darüber die Inspection habe, welche Professores auch 
dahero, wie nichts weniger der Paedagogiarcha, und desselben Collegen, beiden 
Theilen, vfl Maaß und Weisse, wie sich deßwegen beyde Fürstliche Häusser, laut 
einer sonderbahren Formul vereiniget, pflichbar gemachet, auch diejenigen Pro- 
fessores und Bediente des Paedagogii, so aunoch vorhanden, wiederumb in ihren 
vorigen Standt, doch auf beyden fürstlichen Theilen geleistete Pflicht, gesetzt 
werden sollen. Mit Anuchmung uud Bestellung aber des Paedagogiarcha und 
desselben Collegen, soll es also gehalten werden: daß jedesmahl zu Ersetzung 
derer in dem Paedagogio vacirenden Stellen, von allen vier Facultäten zwo düch- 
tige Persohnen, und zwar, wenn mit dem Paedagogiarcha Verenderung vorgegan- 
gen, zween aus der philosophischen Facultät, den beyden fürstlichen Theilen no- 
miniret, und sodanı einer aus denenselbigen, uff vorhergehende Vergleichung, 
bestellet und confirıiret werde. 
Was aber die Visitationes der Universität betreflen thuet, dieselbe sollen 
von beyden Fürstlichen Theilen ingesambt verrichtet, und darzue jedesmahl von 
Hessen-Cassel ein Politicus, von Hessen-Darmbstatt aber ein Theologus geordnet 
werden; ınaaßen dann auch die Rechnungen wegen der Universitäts Güeter und 
Einkünfften von beyden Fürstlichen Theilen ingesambt abgehöret werden sollen. 
Vnd ist ferner abgeredet und vergliechen worden: daß der Universität 
Güster und Gefälle wieder in den Standt zu setzen sein, wie sie Ao. 1604, bey 
Absterben Herrn Landgraf Ludtwigen des Aeltern, gewessen. Was aber Hessean- 
Darmbstatt, oder Hessen-Cassel von seinen eigenen Mitteln darsieder, als bey 
demselben gedachte Universität alein gewesen, mehr alın Einkünfften und sonsten 
darzue geschlagen, das bleibet jedenm Fürstl. Theile billich zum voraus und 
allein, und hat Hessen-Cassel seinen damahls zurückgenommenen Antheil wieder 
dahien zuewenden.
	        
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