Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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bracht, und aller darzue gewidtmeten Einkünfften unbeeinträchtiget, nachzuelassen 
bedinget; worin zwar Hessen -Darmbstadt, mit Anziehung unterschiedtlicher, in 
dero Gewissen lauffenden Vrsachen, nicht willigen wollen, doch sich endlichen 
dahien erkleret, daß, wofern zwischen den evangelischen Lutherischen und Refor- 
mirten der bey den General-Friedens- Tractaten vorhabende Vergleich uff eine 
solche Nachlassung gerichtet werden sollte, und obberürter Coetus einen Prediger 
auf seinen Kosten halten würde, sie ihres Orths diesen Passum dahien gestellet 
seyn lassen. 
8. 6. Lehen. 
Als auch zum Sechsten so viell Nachricht obhanden, daß sowohl die 
gräfliche ausländische, als auch die adeliche und andere Lehenschafften, so in 
dem Oberfürstenthumb Hessen gelegen, mit und zwar solcher Gestalt vor den 
Anno 1605 Niedergesetzten in die damahlige Theilung kommen, dasselbige bey 
diesen uff die Aemter, darein sie gehören, bey jenen aber uff die nahe Gelegen- 
heit gerichtet gewesen, und so viell diesse betriefft, dazumahl die Rawische Lehen, 
nebenst dem Schloß Nordeck, wie nichts weniger die Schutzbar, genandt Milch- 
linge zue Traiß ahn der Lhan, neben dem Londorffer Grundte ausgesatzt worden, 
welche hernacher von hochermeltes Herrn Landgraff Moritzens zue Hessen etc. 
Fürst!. Gn. zue dem Marpurgischen Antheil gezogen, so hat zwar Hessen-Darmb- 
statt darauf bestanden, daß selbige in den Giesischen Theil gehörten, auch zue 
solchem Ende ein Tranksteuer - Register de Anno 1581 produciret, dieweill aber 
Hessen-Cassel damit nicht content sein wolle, so hat man sich dahien vergliechen: 
daß solche Lehen getheilet, und darumb, wie auch umb die gräflichen, so in den 
Marpurgischen Theill, und nahmentlich Witgenstein, Solms-Lich und Braunfels 
sich befinden, geloset werden solle; da dann, nach gemachtem Losen, Hessen- 
Cassel ahn denen Gräflichen, das Solnisische Braunfelsische und Lichische, ahn 
den Adelichen aber das Rawische zue Holtzhausen und Milchlingische, Hessen- 
Darmbstatt aber das gräfliche Wittgensteinische, und von den Adelichen, Nordeck 
zue Rabenau mit dem Londorffer Grunde zuegefallen. 
8. 7. Bang und Vorgang der Fürsten zu Hessen unter einander. Neue Bestätigung 
der allgemeinen Landtage. 
Zum Siebenten hat man sich nicht weniger der im fürstlichen Sambt- 
hauß streittig gewesenen Praecedentz dahien vereiniget: daß Herrn Landgraff 
Wilhelms zu Hessen etc., des Sechsten dieses Nahmens Fürstl. Gnd., zwar die- 
selbe, die Zeit ihres Lebens haben solle; wann aber inskünftig, (welches doch die 
göttliche Allmacht lange wende,) Seine Fürstl. Gn. versterben würden, so soll 
sodann darmit zwischen denen regierenden Fürsten beyderseits Linien, bey allen 
Reichs-, Deputations-, Creyß-, Müntz- und Probation-Tägen, auch allen andern 
Conventibus dergestalt alterniret, und umgewechselt werden, daß der regierende 
Fürst im Hauß Hessen -Cassel den Anfang machen, hernach aber in folgenden 
Actu der regierende Fürst im Hauß Hessen-Darmbstatt den Vorsitz haben, und 
die davon dependirende Jura exereiren solle, und also fortan, mit der fernern
	        
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