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Nachmaß, daß auch bey Anfang eines jedtwedern Reichs-, Deputations-, Creyß-,
Müntz- und Probations-, auch andern Tägen und Zusammenkünfften mit der Prae-
cedentz dergestalt umbgewechselt werden solle, daß wan Cassell bey Anfang eines
Reichs- oder andern Tages oder Convents die Praecedentz zue Anfang desselben,
oder der ersten Session exerciret, gleichergestalt auch der regierende Fürst des
Fürstlichen Hauses Hessen-Darnıstadt alsdann bei dem folgenden Reichstagh, oder
sonden in der ersten Session den Vorsitz haben solle, vngeachtet welcher Theil
bey vorigen Reichs- oder andern dergleichen Tägen in der letzten Session die
Praecedentz gehabt, und soll diese Umbwechselung auch also in denen Unter-
schrifften und Siegelung jedesmahls gehalten werde.
Und ist sonsten abgeredet und vergliechen worden, daß, wann, wie obge-
dacht, ein oder der andere fürstliche Theill die Deputation- Täge beschicket, er
vorhero mit dem andern Theil zeitig hieraus zue communiciren und sich seiner
gewissen Instruction, so den Gesandten zu ertheilen, vereinbahren solle; dergestalt,
daß derjenige fürstliche Theill, welcher im Anfang solches Reichs- oder der-
gleichen Tüägen den Vorsitz gehabt, auch in Subscription oder Siegelung des
Abschieds die Praecedentz haben solle. Was aber im Fürstenthunb Hessen
vor Tagfahrten vff gemeinen Landtägen augestellet worden, da ist abgeredet,
weil die gemeine Landtäge, welche in Krafft dieses Vergleichs wiederumb in Gang
gebracht, auch deswegen jedesmahl und wan ein gemeiner Landtag zuc halten
für nöthig befunden wird, zwischen beyden regierenden Fürsten Abrede getroffen
werden solle, je wechselsweiß im Ober- und Niederfürstenthumb angestellet und
gehalten werden sollen, daß der regierende Fürst, in dessen Land und Territorio
der Landtag gehalten wird, die Praecedentz und da Directorium haben und be-
halten. Wie es aber uff denen Zuesammenkünfften in Sachen der hohen Hospi-
talien und adelichen Stifftern zuehalten, da ist noch in etwas, bis die Anno 1627
gemachte Nebenrecesse durchgangen und revidiret, ausgesetzt.
8. 8. Gülden Wein- und Rheinzoll etc.
Zum achten, hat man sich auch wegen der Gulden-, Wein- und Rhein-
zölle, wie nichts weniger des Popparten Wartspfennings dahin vereiniget: daß,
obwohl Anfangs Hessen-Darmbstatt daran zu einem mehrern sich befugt erachtet,
daß sie zue gleichen Theilen gemein sein, und ins künfftig die Zollschlüsse und
Zallstette, sowohl im Niederfürstenthumb als Oberfürstenthumb besichtiget, und
das Zollschliessen, wie vor Alters geschehen, insgesambt verrichtet, auch denen
von beyden fürstlichen Theilen angenommenen Sambtzollschreibern ihr Ambt zue-
verwalten ungehindert verstattet werden. Alsdann auch wegen etzlicher Zoll-
gelder, welche Zeit gewebrenten Unfriedens bey den Zollstätten von beiden fürst-
lichen Theilen einander vorenthalten worden, Frage vorgefallen, so ist beyderseits
gewilliget worden: daß, was ein fürstlich Theil denı andern bis daher vorenthal-
ten, jegen einander uffigehoben seyn, und deßwegen von keinem Theil einige Nach-
forderung geschehen solle.