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6. 9. Belehnung der Grafen zu Waldeck.
Und demnach zum Neunten wegen Belehnung der Grafen zue Waldeck
Unterredung gepflogen, so ist dieser Passus dahin resolviret worden: daß, so viel
die Belehnung betrifft, selbige bey Herrn Landgraff Wilhelins etc. des Sechsten
zue Hessen etc., Fürstl. Gn., in gesambtem Nahmen zueverrichten zwar alleine
verpleiben, nach dessen Absterben aber, vff begebene Fälle, jedesmahl von dem
älteren regierenden Fürsten zue Hessen, sowohl Hessen-Cassel als Darmbstattischer
Linien, ebenmässig Nomine cominuni geschehen, und dafern es inskünftig zur
Apertur kommet, solche Grafschafft in zwey gleiche Theile gesetzt, und halb der
Hessen-Casselischen, und die andere Helffte der Hessen-Darmbstattischen Linien
zuefallen sulle. Belangend aber den Passum der hohen Landesfürstlichen Obrig-
keit, und andere, so Hessen - Darmsstatt uff selbige Grafschaft seines Orths an-
noch praetendiret, davon ist in obgedachtem Neben-Recess Vergleichung ge-
troffen worden.
8. 10. Gegenseitige Ablieferung der abgetretenen Acten und Documente.
Zum Zehendten sollen alle und jede zue denen Aembtern, welche der
Casselischen Linien, in Krafft dieses Vergleichs zuekommen, gehörige Judicial-
oder Extrajudicial-Acta, desgleichen Sahlbücher, Urbaria, Register, Rechnungen,
und andere Documenta von Darmbstattischer Seiten abgefolget werden, doch daß
von dem Casselischen Theil dem Darmbstattischen auch dergleichen geschehe,
unter andern auch wegen des geistlichen Landtkastens.
$. 11. Compensation und gegenseitige Aufhebung von Steuern und sonstigen Forderungen und An-
sprüchen,, auf den abgetretenen Landen haftend.
Zum Eilften, als auch an Seitten Hessen-Darmbstatt ein Ueberschuß an
der Tranksteuer, so bey dem Marpurgischen Theil, sowohl auch eine nahnıhaffte
Sunme Limburger Steuern, wie nichts weniger, nechst der alten Soldaten-Steuer,
die Mühl zu Marpurg, so allerseits in keinen Anschlag kommen, und derer zweyer
ersten wegen, Herr Landgraf Moriz zu Hessen etc., vor diesem, Hessen - Darmb-
statt etzliche tausendt Thaler zue bezahlen versprochen, participiren wollen, und
noch förter eine Praetension wegen des Hainer Hoflzinses zu Frankfurt, der
Ziegenhainischen Gelder, item der Rheinfelsischen Bawkosten gefodert, darjegen
aber Hessen-Cassel unterschiedliche Mobilia zu Marpurg und Rheinfels, welche
theils zur Marpurgischen Erbschaflt gehörigh, theils sonsten vorgegeben worden,
daß sic Herrn Landgraf Morizens zue Hessen etc., Fürstl. Gn., und dessen Frawen
Gemahlin zuestendig gewesen wehren, wie auch wegen zurückpliebener fünfzehen
Hundert Reichsthaler, so Hessen-Darmbstatt jährlich aus dem Ambt Schmalkalden
nacher Cassel liefern sollen, und dann die von Hessen - Darmbstatt hiebevor ein-
gehobene Zwölff tausendt Goldtgüldten des Limburger Pfandtschillings zur gemei-
nen Erbschafit zuebringen, oder in sein Antheil der dritten Quarta zuesetzen
praetendiret, als seind solche Forderungen hierdurch jegen einander compensiret,
und insonderheit verglichen worden, daß berürter Limburger Pfandtschilling ins-
künftig bey Theilung jetzberürter Quarta übergangen werden solle.