Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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6. 9. Belehnung der Grafen zu Waldeck. 
Und demnach zum Neunten wegen Belehnung der Grafen zue Waldeck 
Unterredung gepflogen, so ist dieser Passus dahin resolviret worden: daß, so viel 
die Belehnung betrifft, selbige bey Herrn Landgraff Wilhelins etc. des Sechsten 
zue Hessen etc., Fürstl. Gn., in gesambtem Nahmen zueverrichten zwar alleine 
verpleiben, nach dessen Absterben aber, vff begebene Fälle, jedesmahl von dem 
älteren regierenden Fürsten zue Hessen, sowohl Hessen-Cassel als Darmbstattischer 
Linien, ebenmässig Nomine cominuni geschehen, und dafern es inskünftig zur 
Apertur kommet, solche Grafschafft in zwey gleiche Theile gesetzt, und halb der 
Hessen-Casselischen, und die andere Helffte der Hessen-Darmbstattischen Linien 
zuefallen sulle. Belangend aber den Passum der hohen Landesfürstlichen Obrig- 
keit, und andere, so Hessen - Darmsstatt uff selbige Grafschaft seines Orths an- 
noch praetendiret, davon ist in obgedachtem Neben-Recess Vergleichung ge- 
troffen worden. 
8. 10. Gegenseitige Ablieferung der abgetretenen Acten und Documente. 
Zum Zehendten sollen alle und jede zue denen Aembtern, welche der 
Casselischen Linien, in Krafft dieses Vergleichs zuekommen, gehörige Judicial- 
oder Extrajudicial-Acta, desgleichen Sahlbücher, Urbaria, Register, Rechnungen, 
und andere Documenta von Darmbstattischer Seiten abgefolget werden, doch daß 
von dem Casselischen Theil dem Darmbstattischen auch dergleichen geschehe, 
unter andern auch wegen des geistlichen Landtkastens. 
$. 11. Compensation und gegenseitige Aufhebung von Steuern und sonstigen Forderungen und An- 
sprüchen,, auf den abgetretenen Landen haftend. 
Zum Eilften, als auch an Seitten Hessen-Darmbstatt ein Ueberschuß an 
der Tranksteuer, so bey dem Marpurgischen Theil, sowohl auch eine nahnıhaffte 
Sunme Limburger Steuern, wie nichts weniger, nechst der alten Soldaten-Steuer, 
die Mühl zu Marpurg, so allerseits in keinen Anschlag kommen, und derer zweyer 
ersten wegen, Herr Landgraf Moriz zu Hessen etc., vor diesem, Hessen - Darmb- 
statt etzliche tausendt Thaler zue bezahlen versprochen, participiren wollen, und 
noch förter eine Praetension wegen des Hainer Hoflzinses zu Frankfurt, der 
Ziegenhainischen Gelder, item der Rheinfelsischen Bawkosten gefodert, darjegen 
aber Hessen-Cassel unterschiedliche Mobilia zu Marpurg und Rheinfels, welche 
theils zur Marpurgischen Erbschaflt gehörigh, theils sonsten vorgegeben worden, 
daß sic Herrn Landgraf Morizens zue Hessen etc., Fürstl. Gn., und dessen Frawen 
Gemahlin zuestendig gewesen wehren, wie auch wegen zurückpliebener fünfzehen 
Hundert Reichsthaler, so Hessen-Darmbstatt jährlich aus dem Ambt Schmalkalden 
nacher Cassel liefern sollen, und dann die von Hessen - Darmbstatt hiebevor ein- 
gehobene Zwölff tausendt Goldtgüldten des Limburger Pfandtschillings zur gemei- 
nen Erbschafit zuebringen, oder in sein Antheil der dritten Quarta zuesetzen 
praetendiret, als seind solche Forderungen hierdurch jegen einander compensiret, 
und insonderheit verglichen worden, daß berürter Limburger Pfandtschilling ins- 
künftig bey Theilung jetzberürter Quarta übergangen werden solle.
	        
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