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6. 13. Anerkennung des Rechtssustandes in den sbgetretanen Landen.
Zum Zwölften: sollen die heimbgefallene Lehen, so von Herrn Landgraf
Georgens zue Hessen etc., Fürstl. Gn., Zeit dero gewehrter Inhabung der Lande,
so jetzo Hessen-Cassel wieder abgetretten worden, andern verliehen und nicht
vererbet, oder sunsten in ihrer Natur verendert, wie nichts weniger von ihr oder
dero Regierung und Beambten in Justitien-Suchen zwischen denen litigirenden
Partheyen judicialiter oder extrajudicialiter decidiret und ausgesprochen, oder sonst
vergliechen worden, iu ihren Kräften gelassen, und niemand darwieder, doch salvis
Appellationibus et aliis Juris Remediis, beschweret, was diesfals darjegen vor-
gangen, in vorigen Stand gesetzt werden; doch soll bey denen also in ihrer Natur
geenderten Lehen diese Maaß gehalten werden, daß, wenn von der fürstlichen
Herrschaft keine sonderbahre Begnadigung geschieht, vun denselbigen nuhr die
newe Qualität detrahiret, und das Lehen zue seinem vorigen Stand gebracht
werden. Belangend aber die verschriebenen Befreiungen, sollen selbige sofern in
ihrem Esse verpleiben, da sie die Stewern, Dienst und dergleichen Cammergefälle
nicht concerniren, und hat Hessen-Cassel sich erkleret, daß nach befundenen
Vmbständen, vff vorhergegangenes gebüerliches Ansuchen, sich der Billigkeit nach
hierunter zu erweissen.
8. 13. Allgemeine Amnestie und ewiger Friede und Freundschaft der beiden Fürstenbäuser
zu Hessen.
Zum Dreizehenden ist auch abgeredet und vergliechen worden: daß alle
und jede von einem und dem andern Theil, bei wehrendem Kriege, oder auch
vor oder nach, erhobene Nutzungen, und hienjegen alle und jede durch Einquar-
tierungen, Durchzüge, Plünderungen, Contributiones, Exactiones, Occupationes,
und dergleichen Kriegssequelen, oder auch sonsten angewandte Vnkosten und
Schäden, wie sie immer Nahmen haben, und was dannenhero in einem oder dem
andern predentiret werden ınöchte, allerdings vfgehoben und gefallen seyn, und
kein Theil ahn: dem andern deswegen etwas in oder ausserhalb Rechtens zue-
suchen und zuefordern haben, sondern deren und allen andern Real- oder Verbal-,
schriefft- oder mündlichen Injurien halber, so von einem oder dem andern Theil
angezogen werden mögten, eine durchgehende Amnestie, in Krafft dieses ufige-
richtet, auch jegen beyderseits hoche und niedere Kriegßofficirer und sämbtliche
Soldatesca, sowohl Räthe, Beambte, sodann andere Bediente, geist- und welt-
lichen Standes, wie die Nahmen haben mögen, und insgemein alle und jede
Vnterthanen, ohne einige Ausnahm, das dasjenige, was in einige Weiß oder Wege
vorgangen, zus ewigen Tagen nicht geahndet, sondern solches alles gantz todt
und ab seyn; auch beyderseits Gefangene einander, ohne Entgeldt, loßgelassen,
und sonsten ein Jedtweder zue und bey dem Seinigen, wie er dasselbe vor sol-
cher innerlichen Unruhe gehabt, wiederumb Ruhe gelassen, nnd alle Gramschaft
und Wiederwillen mortificirt und zue Grundte ufgehoben, und also ein aufrich-
tiger ewiger Friede, guete bestendige Vertrawlichkeit, Gott und Menschen wohl-
gefüllige Freundschaft, zwischen beiden fürstlichen Theilen, als so nahen Bluts-