Object: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw. 
bereitstehenden Stücke zu machen und den festgestellten Bestand spätestens am 5. 
nach diesem Termin der Statistischen Abteilung (F) der Reichsbekleidungen ge 
auf besonderen, von der Reichsbekleidungsstelle vorgeschriebenen Meldebongsdele 
uzeigen. « —- 
zz Die 1. Bestandsaufnahme hat am 1. Februar 1917 zu erfolgen. 
Die vorgeschriebenen Bestandsmeldebogen sind von der Statistischen Abteil 
(dder Reichsbekleidungsstelle gegen Entgelt zu beziehen. # ung 
Buchführung. 
8 14. Die Kommunalverbände haben, abgesehen von dem Annahme- und 
gabebuch, durch Führung geeigneter Verzeichnisse oder Bücher dafür Sorge zu trage 6 
daß sie den Verbleib der von ihnen erworbenen Stücke, die durch die Dezinfektaon, 
die Verarbeitung und den Verkauf entstandenen Unkosten sowie den aus dem Ver !n 
der Stücke und der Abfälle erzielten Gewinn genau nachweisen können. 
Verkauf 
Ausnahmebestimmungen sn bes gewerbsmäßigen Altkleider- 
·" « andels. 
l 15. Gewerbetreibende, die mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken 
und getragenen Schuhwaren Großhandel treiben, dürfen die vom 27. Dezember 
1916 in ihrem Besitz befindlichen getragenen Kleidungs= und Wäschestücke und Schuh- 
waren bis zum 31. Januar 1917an gewerbsmäßige Kleinhändler entgeltlich veräußern 
Gewerbetreibende, die mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und ge- 
tragenen Schuhwaren Kleinhandel treiben, dürfen die am 27. Dezember 1916 in 
ihrem Besitz befindlichen und die auf Grund des vorstehenden Absatzes von ihnen 
erworbenen getragenen Kleidungs= und Wäschestücke und Schuhwaren bis zum 28.7. 
bruar 1917 an Verbraucher entgeltlich veräußern. Die Veräußerung darf nur gegen 
Bezugsschein erfolgen; ausgenommen hiervon sind solche Stücke, die in nicht getrage. 
nem Zustande der Bezugsscheinpflicht nicht unterliegen würden. 
Nach Ablauf der in Absatz 1 und 2 festgesetzten Fristen können Groß= und Klein- 
händler die dann noch in ihrem Besitz befindlichen getragenen Kleidungs= und Wäsche- 
stücke und getragenen Schuhwaren an die von den Kommunalberbänden eingerich- 
teten Annahmestellen veräußern. Die Festsetzung des Kaufpreises erfolgt durch 
Schätzung gemäß §5 6 dieser Ausführungsbestimmungen. 
Unbeschränkte örtliche Zuständ ekein der Annahme= und Verkaufs- 
tellen. 
§ 16. Wer getragene Kleidungs= und Wäschestücke und getragene Schuhwaren 
veräußern will, ist berechtigt, sie bei jeder auch außerhalb seines Wohnsitzes oder Aufeut- 
haltsortes liegenden Annahmestelle abzuliefern. Die Annahmestellen sind verpflichtet, 
getragene Stücke auch von Personen, die außerhalb des diese Annahmestelle beauf- 
sichtigenden Kommunalverbandes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, 
zu dem ordnungsgemäß festgestellten Preis abzunehmen und auf Verlangen die vor- 
geschriebene Abgabebescheinigung zu erteilen. 
Diese Vorschriften finden auf die Verkaufstellen sinngemäße Anwendung. 
Strafbestimmungen. 
* 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 10 Absatz 4 Saß 2 
und des §5 12 werden nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 der Bekanntmachung über die Regelung 
des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni 1916/23. De- 
zember 1916 bestraft. Auch haben die Zuwiderhandelnden nach § 15 derselben Be- 
kanntmachung die Schließung ihrer Betriebe zu gewärtigen. · 
· Inkrafttreten. 
8 18. Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft. 
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