Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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b. das Schloss Fasanerie bei Fulda, 
c. das Schloss Philippsruhe bei Hanau nebst der dazu gehörigen 
Fasanerie beim Wilhelmsbade. 
B. an Mobilien: 
die Silberkammer und die zum Fideicommiss des Kurfürstlichen Hauses ge- 
hörigen Schmucksachen und Pretiosen mit Ausschluss derjenigen, welche Be- 
standtheile von Kron- und Reichs-Insignien sind, 
unter den in der Beilage B. aufgestellten Bedingungen die in diesor Beilage 
verzeichneten Mobilien aus dem Schlosse Bellevue in Cassel und dem Jagd- 
schlosse zu Wabern. 
Insoweit sich die vorerwähnten Mobilien nicht im Besitze der Preussischen Staats- 
Verwaltung befinden, wird sich letztere bemühen, ihre Herausgabe an Seine 
Hoheit den Landgrafen Friedrich oder an dessen Rechtsnachfolger herbeizu- 
führen. 
Eine Vertretung für den Erfolg dieser Bemühung wird indessen nicht über- 
nommen. 
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Artikel 4. 
Die Krone Preussen verpflichtet sich die in dem Artikel 3, ad I. zugesicherte 
Rente auf den Betrag von jährlich 216,000 Thlm. geschrieben: „Zweihundert und 
sechszehn Tausend Thalern“ zu erhöhen, wenn bis zum Schlusse des Jahres 
1874 sämmtliche grossjährige Agnaten der Nebenlinien Hessen -Philippsthal und 
Hessen - Philippsthal- Barchfeld und der zu der ersteren Linie gehörige Prinz 
Carl Alexander, welcher erst im nächsten Jahre die Grossjährigkeit erreichen 
wird, diesem Vertrage rechtsgültig beitreten. 
Artikel 5. 
Aus dem Hebungsrechte auf die in dem Artikel 3, ad I. resp. im Artikel 4 
zugesicherte Rente, sowie aus den in dem Artikel 3, ad II. aufgeführten Grund- 
stücken und Mobilien wird ein Privat-Familien-Fideicommiss der Kur- 
hessischen Fürstenfamilie gebildet, welches in allen seinen Bestandtheilen 
unveräusserlich und unverpfändbar sein und welches sich mit Ausschluss der 
Prinzessinnen in der chelichen männlichen Descendenz aus ebenbürtiger Ehe nach 
der Linealfolge und den: Rechte der Erstgeburt vererben soll, so dass nach den 
zeitigen Verhältnissen Seine Hoheit der Landgraf Friedrich zur Succession in 
dieses Fideicommiss zunächst berufen sein, und dessen Linie die beiden Neben- 
linien Hessen-Philippsthal und Hessen-Philippsthal-Barchfeld aws- 
schliessen wird. 
Mit dem Aussterben der zur Nachfolge in das Fideicommiss berufenen Linien 
der kurhessischen Fürstenfamilie fällt das Fideicommiss an die Krone Preussen 
zurück, welche alsdann für eine angemessene Dotirung der überlebenden Prinzes- 
sinnen zu sorgen haben wird. 
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich oder der zur Zeit des Ablebens 
Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten Friedrich Wilhelm zur Succession zu-
	        
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