Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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nächst berufene Agnat wird binnen Jahresfrist nach dem erwähnten Zeitpunkte 
die erforderlichen weiteren Maassnahmen treffen, um das Fideicommiss unter Be- 
rücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen rechtsgültig zu constituiren. 
Artikel 6. 
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich erklärt sich damit einverstanden, dass 
den beiden Nebenlinien Hessen-Philippsthal und Hessen-Philippsthal- 
Barchfeld zusammen aus der Fideicommissrente von 202,240 Thlrn. (eventuell 
von 216,000 Thirn.) eine Summe von 36,000 Thlrn., geschrieben: „Sechsunddreissig 
Tausend Thalern“ jährlich als Apanage gewährt und von jener Rente vorweg 
in Abzug gebracht werde. Der Krone Preussen bleibt die Festsetzung der Be- 
dingungen, unter welchen die genannten beiden Nebenlinien diese Apanage be- 
ziehen und unter sich vertheilen sollen, lediglich überlassen. 
Artikel 7. 
Sowohl die Descendenten Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich, als 
auch alle übrigen Mitglieder der Kurhessischen Fürstenfamilie dürfen Rechte aus 
dem gegenwärtigen Vertrege für sich nur unter der Bedingung herleiten, dass 
sie zuvor demselben beitreten und gegenüber der Krone Preussen dessen Fest- 
setzungen, insbesondere die der obigen Artikel 1 und 2, auch für sich als rechts- 
verbindlich anerkennen, unter gleichzeitiger Uebertragung aller ihrer etwaigen 
Anrechte an dem bisherigen Fideicommissvermögen des Kurfürstlichen Hauses 
auf die Krone Preussen. Demgemäss dürfen die beiden Nebenlinien Hessen- 
Philippsthal und Hessen-Philippsthal-Barchfeld auch auf die Auszah- 
lung der zu ihren Gunsten ausbedungenen Apanage von jährlich 36,000 Thrn. 
erst Anspruch machen, nachdem sämmtliche Agnaten dieser Nebenlinien ihren 
Beitritt zu gegenwärtigem Vertrage in oben erwähnter Art rechtsgültig erklärt 
haben werden. So lange letzteres nicht geschehen ist, werden die für die Neben- 
linien als Apanage bestinımten Beträge von jährlich 36,000 Thlrn. bei einer Preus- 
sischen Staatskasse einstweilen deponirt und zinsbar angelegt, die hierdurch ge- 
wonnenen Zinsen aber bis zur Erfüllung jener Bedingung an den Fideicommiss- 
besitzer der älteren (Rumpenheimer) Linie ausgezahlt. 
Indessen behält sich die Krone Preussen für den Fall, dass zwar nicht 
sämmtliche, aber einzelne Agnaten der Nebenlinien dem gegenwärtigen Vertrage 
beitreten, die Befugniss vor, an Letztere die Apanage bis zum Betrage von 
24,000 Thlrn., geschrieben: „Vierundzwanzig Tausend Thalern“ jährlich nach ihrem 
Belieben auszahlen zu lassen. 
Artikel 8. 
Die Krone Preussen behält sich vor, mit den beiden Nebenlinien Hessen- 
Philippsthal und Hessen-Philippsthal-Barchfeld eine besondere Ver- 
einbarung abzuschliessen, durch welche der Bezug der zu ihren Gunsten ausbe- 
dungenen Apanage geregelt, sowie ihre eventuelle Succession in das zu stiftende 
Privat-Familien-Fideicommiss der Kurhessischen Fürstenfamilie näher festgestellt 
werden soll. Indessen wird schon jetzt bestimmt, dass mit dem Aussterben des
	        
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