Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

125 
Mannesstammes der beiden Nebenlinien Hessen-Philippsthal und Hessen- 
Philippsthal-Barchfeld vor dem Mannesstamme der älteren (Rumpen- 
heimer) Linie die Apanage von jährlich 36,000 Thirn. der Fideicommissrente 
accresciren, also der letzteren Linie zu Gute kommen soll. 
Artikel 9. 
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich leistet für sich und seine Descendenz 
der Krone Preussen dafür Gewähr, dass Seitens der übrigen Mitglieder Seiner, 
der Rumpenheimer Linie, Ansprüche auf das bisherige Fideicommiss - Verinögen 
des Kurfürstlichen Hauses, einschliesslich des Kurfürstlichen Hausschatzes nicht 
werden erhoben werden. 
Artikel 10. 
Falls Mitglieder der Nebenlinien Hessen-Philippsthal und Hessen- 
Philippsthal-Barchfeld versuchen sollten, ihre vermeintlichen Anrechte auf 
das bisherige Fideicommiss-Vermögen des Kurfürstlichen Hauses auf gericht- 
lichem Wege zur Geltung zu bringen, so gehen die genannten Nebenlinien aller 
Ansprüche auf die zu ihren Gunsten stipulirte Apanage, sowie ihres eventuellen 
Successionsrechtes in das zu stiftende Privat-Familien-Fideicommiss der Kurhessi- 
schen Fürstenfamilie ohne Weiteres verlustig. Indessen behält sich die Krone 
Preussen die Befugniss vor, an diejenigen Mitglieder der beiden Linien, welche 
noch vor Beschreitung des Rechtsweges dem gegenwärtigen Vertrage beigetreten 
sind und sich am Rechtswege nicht betheiligt haben aus der Fideicommissrente 
die Hälfte der Apanage, also die Summe 18,000 Thirn., geschrieben: „Achtzehn 
Tausend Thalern“ jährlich auszahlen zu lassen. Im Uebrigen verfällt die Apa- 
nage zu Gunsten Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich respective seines 
Nachfolgers in dem Fideicommiss, an welchem demnächst auch der Kapitalbestand 
zur freien Verwendung abgeführt werden soll, welcher durch die einstweilige De- 
position der für die Nebenlinien ausgeworfenen Apanage-Summen in Gemässheit 
des Artikels 7 dieses Vertrages entstanden ist. 
Artikel 11. 
Für den Fall, dass dem Preussischen Staate ein Theil des bisherigen Fidei- 
commiss-Vermögen des Kurfürstlichen Hauses (einschliesslich des bisherigen Kur- 
fürstlichen Hausschatzes) im Rechtswege entzogen werden sollte, müssen sich Seine 
Hoheit der Landgraf und seine Nachfolger im Fideicommisse gefallen lassen, dass 
die ihnen aus den Revenüen des Hausschatzes zufliessende Fideicommissrente 
nach dem Verhältnisse dieses Theiles zum gesammten bisherigen Fideicommiss- 
Vermögen des Kurfürstlichen Hauses ermässigt werde. 
Artikel 12. 
Das neue Privat-Familien-Fideicommiss der Kurhessischen Fürstenfamilie 
tritt erst mit dem Ableben Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten in Wirk- 
samkeit. Die Krone Preussen übernimmt jedoch für den Fall, dass Seine Hoheit 
der Landgraf Friedrich früher versterben sollte, die Verbindlichkeit bis zum 
Tode des Kurfürsten der Landgräfin Anna deren im Jahre 1853 verschriebenes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.