Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Witthum von jährlich 30,000 Thlrn. zu zahlen und bis zu demselben Zeitpunkte 
der hinterbliebenen Familie Seiner Hoheit des Landgrafen die Benutzung des 
Stadtschlosses Fulda einzuräumen, sobald die bestehenden Miethsverträge aufge- 
löst werden können. 
Artikel 13. 
Die an die ältere (Rumpenheimer) Linie des Kurhessischen Fürsten- 
hauses bisher aus der Staatskasse bezahlten Apanagen und Deputate, sowie ihre 
bisherigen Ansprüche auf Aussteuer der Prinzessinnen werden durch diesen Vertrag 
nicht berührt. 
Insbesondere wird anerkannt, dass nach dem kinderlosen Ableben Ihrer 
Hoheiten der Prinzen Friedrich Wilhelm und Georg Carl von Hessen 
die gesamnte für die Rumpenheimer Familie ausgeworfene Apanage dieser 
Linie unverkürzt verbleiben wird. Indessen soll hierbei die Maassgabe eintreten, 
dass diese Apanage nur zu Gunsteu der nachgeborenen Prinzen, welche sich nicht 
im Genusse der Fideicommissrente befinden, verwendet werden darf. 
Artikel 14. 
Seiner Majestät dem Könige von Preussen bleibt vorbehalten, den Mitglie- 
dern der Rumpenheimer Linie der Kurhessischen Fürsten-Familie eine ihren 
verwandtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen entsprechende Stellung zu ge- 
währen. 
Die Freiheiten, welche den Mitgliedern dieser Linie bezüglich Ihrer Güter 
und in persönlicher Hinsicht bisher zugestanden haben, insbesondere die Freiheit 
vom Militärdienste, die Nichtheranziehung Ihrer Pferde zum Kriegsgebrauche, 
die Steuerfreiheit, die Portofreiheit etc., sollen Ihnen, so weit und so lange 
dies nach der jeweiligen Deutschen und Preussischen Gesetzgebung zulässig ist, 
erhalten bleiben. 
So geschehen Berlin, den 26. März Eintausend achthundert drei und siebenzig. 
[gez.] Beruhardt König. Dr. Carl Michelly. Ferdinand v. Warnstedt. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Vertrag, betreffend das Fideicomnissvermögen des Kurfürstlich Hessischen 
Hauses und die künftigen Verhältnisse Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich 
von Hessen und Höchstdessen Familie. 
Schlussprotokoll. 
Bei Unterzeichnung des Vertrages, betreffend das Fideicommiss- Vermögen 
des Kurfürstlich Hessischen Hauses und die künftigen Verhältnisse Seiner Hoheit 
des Landgrafen Friedrich von Hessen und Höchstdessen Familie, haben die 
unterzeichneten Bevollmächtigten nachfolgende Erklärungen in das gegenwärtige 
Schluss-Protokoll aufgenommen :
	        
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