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Witthum von jährlich 30,000 Thlrn. zu zahlen und bis zu demselben Zeitpunkte
der hinterbliebenen Familie Seiner Hoheit des Landgrafen die Benutzung des
Stadtschlosses Fulda einzuräumen, sobald die bestehenden Miethsverträge aufge-
löst werden können.
Artikel 13.
Die an die ältere (Rumpenheimer) Linie des Kurhessischen Fürsten-
hauses bisher aus der Staatskasse bezahlten Apanagen und Deputate, sowie ihre
bisherigen Ansprüche auf Aussteuer der Prinzessinnen werden durch diesen Vertrag
nicht berührt.
Insbesondere wird anerkannt, dass nach dem kinderlosen Ableben Ihrer
Hoheiten der Prinzen Friedrich Wilhelm und Georg Carl von Hessen
die gesamnte für die Rumpenheimer Familie ausgeworfene Apanage dieser
Linie unverkürzt verbleiben wird. Indessen soll hierbei die Maassgabe eintreten,
dass diese Apanage nur zu Gunsteu der nachgeborenen Prinzen, welche sich nicht
im Genusse der Fideicommissrente befinden, verwendet werden darf.
Artikel 14.
Seiner Majestät dem Könige von Preussen bleibt vorbehalten, den Mitglie-
dern der Rumpenheimer Linie der Kurhessischen Fürsten-Familie eine ihren
verwandtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen entsprechende Stellung zu ge-
währen.
Die Freiheiten, welche den Mitgliedern dieser Linie bezüglich Ihrer Güter
und in persönlicher Hinsicht bisher zugestanden haben, insbesondere die Freiheit
vom Militärdienste, die Nichtheranziehung Ihrer Pferde zum Kriegsgebrauche,
die Steuerfreiheit, die Portofreiheit etc., sollen Ihnen, so weit und so lange
dies nach der jeweiligen Deutschen und Preussischen Gesetzgebung zulässig ist,
erhalten bleiben.
So geschehen Berlin, den 26. März Eintausend achthundert drei und siebenzig.
[gez.] Beruhardt König. Dr. Carl Michelly. Ferdinand v. Warnstedt.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Vertrag, betreffend das Fideicomnissvermögen des Kurfürstlich Hessischen
Hauses und die künftigen Verhältnisse Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich
von Hessen und Höchstdessen Familie.
Schlussprotokoll.
Bei Unterzeichnung des Vertrages, betreffend das Fideicommiss- Vermögen
des Kurfürstlich Hessischen Hauses und die künftigen Verhältnisse Seiner Hoheit
des Landgrafen Friedrich von Hessen und Höchstdessen Familie, haben die
unterzeichneten Bevollmächtigten nachfolgende Erklärungen in das gegenwärtige
Schluss-Protokoll aufgenommen :