Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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1) Der Regierungsreth a. D. von Warnstedt muss im ausdrficklichen Auftrage 
seines höchsten Machtgebers dem Bedauern Ausdruck geben, dass durch 
den heutigen Vertrag den Wünschen des Letzteren wegen Ueberweisung der 
in verschiedenen Schlössern des Kurfürstlichen Hausfideicommisses aufbe- 
wahrten Mobiliar-Gegenstände nur in Bezug auf das Schloss Wabern ent- 
sprochen werde, während die Zusicherungen, welche er in dieser Beziehung 
aus der vorläufigen Vereinbarung vom 1. Juni v. J. herleiten zu dürfen glaubt, 
in Betreif des Inventariums des Schlosses Wilhelmsthal gar keine und in 
Betreff des Schlosses Bellevue nur in einer ganz unbefriedigenden Weise Be- 
rücksichtigung gefunden haben. 
Der Herr von Warnstedt behält seinem höchsten Machtgeber vor, 
wegen Ausführung der Zusicherungen, welche er in Betreff der beiden zuletzt 
genannten Schlösser sowie in Betreff der Mobilien, welche aus dem Schlosse 
Bellevue nach der Besitzung Wilhelmshöhe transportirt worden sind, aus 
der Verhandlung vom 1. Juni v. J. herleitet, Allerhöchsten Ortes vorstellig 
zu werden, indem er hofft, dass seinem Machtgeber das, was ihın jetzt vor- 
enthalten wird, durch die Gnade Seiner Majestät des Königs bewilligt wer- 
den werde. 
Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs bedauern, dass ihrer 
Ansicht nach, gewichtige Rücksichten des öffentlichen Interesses nicht ge- 
statten es dan Wünschen Seiner Hoheit des lLandgrafen wegen Ueberweisung 
von Mobilien in einem weiteren Umfange zu entsprechen, als dies durch den 
gegenwärtigen Vertrag geschehen ist, indem sie zugleich hervorheben, dass 
die Verhandlung vom 1. Juni v. J. nur die Bedeutung einer vorläufigen Ver- 
abredung gehabt habe, deren Bestimmungen als feste Zusicherungen nicht 
angesehen werden dürfen. 
Uebrigens sind die unterzeichneten Bevollmächtigten dahin einverstanden, 
dass die Gültigkeit des gegenwärtigen Vertrages durch die Anträge, welche 
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich Allerhöchsten Orts zu stellen sich 
vorbehält, nicht berührt wird. 
2) Herr von Warnstedt wünscht, dass seinem hohen Machtgeber gestattet 
werde, über diejenigen Mobiliar- Gegenstände, welche demselben durch den 
gegenwärtigen Vertrag liberwiesen werden, mit Ausschluss der Silberkammer 
und des Hausschmucks, nach seinem freien Belieben zu verfügen. 
Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs bedauern, auch diesem 
Wunsche nicht entsprechen zu können, müssen vielmehr darauf bestehen, 
dass alle Mobilien deren Ueberweisung zugestanden worden ist, dem zu stif- 
tenden Familien-Fideicommisse einverleibt werden. 
Herr von Warnstedt erklärt demnächst, dass er im Interesse seines 
bohen Machtgebers verlangen müsse, dass diesem gestattet werde, die ge- 
dachten Mobilien nach einem derjenigen drei Schlösser, welche derselbe auf 
seine Abfindung mit überwiesen erhält, zu translociren und dem Inventarium 
des betrefienden Schlosses einzuverleiben.
	        
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