Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

128 
Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs erachten die Gewäh- 
rung dieses Verlangens für unbedenklich und ertheilen dem Herrn v. Warn- 
stedt die Zusicherung, dass demselben entsprochen werden soll. 
3) Mit Rücksicht auf die mögliche Eventualität, dass Seine Königliche Hoheit 
der Kurfürst Friedrich Wilhelm eine Descendenz aus ebenbürtiger Ehe hinter- 
lassen könnte, spricht der Herr von Warnstedt die Hoffnung aus, dass 
seinem Herrn Machtgeber Seitens der Krone Preussen eventuell in ähnlicher 
Weise eine Abfindung gewährt werden würde, wie solche gegenwärtig den 
entfernteren Nebenlinien aus den Intraden des Hausschatzes zugewandt wer- 
den soll. 
Die vorstehenden Erklärungen werden mit der Genehmigung des heutigen 
Vertrags Verbindlichkeit erlangen. 
Berlin, den 26. März 1873. 
[gez.] Bernhardt König. Dr. CarlMichelly. Ferdinand v. Warnstedt. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
hierdurch Unsere Genehmigung ertheilen. 
Zu Urkunde dessen haben wir gegenwärtige Genehmigungs- Urkunde Eigen- 
händig vollzogen und dieselbe mit Unserem Insiegel versehen lassen. 
Geschehen zu Berlin, den 28. Mai 1873, 
(L. S.) [gez.] Wilhelm. 
[gez.]) v. Bismarck. Leonhardt. Camphausen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.