Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

136 
mons VI]. ausgehenden Linien: die regierende Linie Simons VII., die erbherrliche 
Linie Ottos zu Lippe-Brake, die erbherrliche Linie Philipps zu Alverdissen, welche 
später die halbe Grafschaft Schaumburg mit Landeshoheit erwarb. Nur die erste 
und dic dritte Linie sind noch gegenwärtig in Blüthe, während die Linie Lippe- 
Brake 1709 erloschen ist; dieselbe hat sowohl während ihres Bestehens, als 
bei ihrem Erlöschen Veranlassung zu den erbittertsten Familienstreitigkeiten ge- 
geben. 
Schon der Stifter dieser Linie, Graf Otto, welcher die vier Aenıter Brake, 
Varntrup, Blomberg und Schieder im erbherrlichen oder Paragialbesitz hatte, 
suchte seine Gerechtsame auf Kosten der regierenden Linie ungebührlich zu er- 
weitern. Zur Beilegung der entstandenen Misshelligkeiten kam, nach langwie- 
rigen Verhandlungen, unter Mitwirkuug einer kaiserlichen Kommission, der Ham- 
meinsche Vergleich vom 2. Juli 1655 zu Stande. Aber auch damit waren 
die Streitigkeiten keineswegs für immer bescitigt. Diesen machte erst das am 
7. Juni 1681 zu Lemgo publicirte, von der Juristenfakultät zu Tübingen einge- 
holte, von denı kaiserlichen Reichs-Kammergericht bestätigte Austrägalerkenntniss 
ein Ende. 
Hatten bis dahin die beiden anderen Linien, die älteste zu Detmold und 
die jüngste zu Bückeburg, in Frieden mit einander gelebt, so begann der Streit 
zwischen ihnen, als die brakische Linie am 21. Februar 1709 mit Ludwig Ferdi- 
nand erlosch, in der erbittertsten Weise. Der regierende Graf glaubte nämlich, 
vermöge des Primogeniturrechtes, auf das eröffnete brakische paragium einen 
alleinigen Anspruch zu haben und seinen Vettern von der jüngsten Linie, welche 
sich in zwei Speziallinien zu Bückeburg und Alverdissen getheilt hatte, nur zu 
einem augmentum apanagii verbunden zu sein. Er ergriff daher Besitz von den 
brakischen Aemtern, in welchem er vom Reichshofrath geschützt wurde. Die 
beiden schaumburg-lippischen Speziallinien zu Bückeburg und Alverdissen machten 
zwar dem regierenden Hause die Hälfte des Brakischen Paragiums nicht streitig, 
behaupteten aber auf die andere Hälfte, und zwar jede Speziallinie für sich auf 
diese ganze Hälfte, wenigstens aber auf die Hälfte der Hälfte, ein in dem Testa- 
mente Simons VI. begründetes Recht zu haben. 
Im J. 1722 kam zwischen dem regierenden Hause und der erbherrlichen 
Linie zu Alverdissen ein Vergleich zu Stande, vermöge dessen letztere „auf alle 
quocunque titulo an den brakischen Erb- und Anfall ihr zustehenden Rechte“ zu 
Gunsten des regierenden Hauses gegen ein jährliches augmentum apanagii von 
1250 Rthlrn. verzichtete. Damit war der Streit mit dieser Speziallinie beigelegt, 
während er noch mit der bückeburgischen Linie fortdauerte, bis er endlich in 
dem Vergleiche von Stadthagen vom 10. August 1748 sein Ende fand. 
Kraft dieses Vergleichs trat das regierende Haus die grössere und bessere Hälfte 
des brakischen Paragiums, nänlich die Aemter Blomberg und Schieder an Schaum- 
burg-Lippe ab, ausserdem verpflichtete sich dasselbe zur Zahlung einer Summe 
von 100,000 Rthirn. Gold für ie gehabte Nutzung und verzichtete zugleich auf 
alle seine beträchtlichen Gegenforderungen. Dagegen trat Schaumburg-Lippe dem 
regierenden Hause das kleine Amt Lipperode ab zur Vergütung dessen, „was.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.