Unterhalt
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einer Geldrente Schadensersatz zu
leislen.
Auf die Rente finden die Vor-
schriften des § 760 Anwendung. Ob,
in welcher Art und für welchen Be-
trag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu
leisten hat, bestimmt sich nach den
Umständen.
Statt der Rente kann der Verletzte
eine Abfindung in Kapital verlangen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Anspruch wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß ein anderer dem
Verletzten U. zu gewähren hat. 844,
845.
Im Falle der Tötung hat der Ersatz-
pflichtige die Kosten der Be rdigung
demjenigen zu ersetzen, welchem die
Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu
tragen.
Stand der Getötete zur Zeit der
Verletzung zu einem Dritten in einem
Verhältnisse, vermöge dessen er diesem
gegenüber kraft G. unterhaltspflichtig
war oder unterhaltspflichtig werden
konnte, und ist dem Dritten infolge
der Tölung das Recht auf den U.
entzogen, so hat der Ersatzpflichtige
dem Dritten durch Entrichtung einer
Geldrente insoweit Schadensersatz zu
leisten, als der Getötete während der
mutmaßlichen Dauer seines Lebens
zur Gewährung des U. verpflichtet
gewesen sein würde; die Vorschriften
des § 843 Abs. 2—4 finden ent-
sprechende Anwendung. Die Ersatz-
pflicht tritt auch dann ein, wenn der
Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt,
aber noch nicht geboren war. 846.
Schenkung.
Der Schenker ist berechtigt, die Er-
füllung eines schenkweise erteilten
Versprechens zu verweigern, soweit er
bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außer stande ist, das
Versprechen zu erfüllen, ohne daß
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Unterhalt
sein standesmäßiger U. oder die Er-
füllung der ihm kraft G. obliegenden
Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Treffen die Ansprüche mehrerer
Beschenkten zusammen, so geht der
früher entstandene Anspruch vor.
Soweit der Schenker nach der Voll-
ziehung der Schenkung außer stande
ist, seinen standesmäßigen U. zu be-
streiten und die ihm seinen Ver-
wandten, seinem Ehegatten oder seinem
früheren Ehegatten gegenüber g. ob-
liegende Unterhaltspflicht zu erfüllen,
kann er von dem Beschenkten die
Herausgabe des Geschenkes nach den
Voischriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern. Der Beschenkte kann die
Herausgabe durch Zahlung des für
den U. erforderlichen Betrags ab-
wenden. Auf die Verpflichtung des
Beschenkten finden die Vorschriften
des § 760 sowie die für die Unter-
haltspflicht der Verwandten geltende
Vorschrift des § 1613 und im Falle
des Todes des Schenkers auch die
Vorschriften des § 1615 entsprechende
Anwendung.
Unter mehreren Beschenkten haftet
der früher Beschenkte nur insoweit,
als der später Beschenkte nicht ver-
pflichtet ist.
Der Anspruch auf Herausgabe des
Geschenkes ist ausgeschlessen, wenn
der Schenker seine Bedürfugkeit vor-
sätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit
des Eintritts seiner Bedürfligkeit seit
der Leistung des geschenkten Gegen-
standes zehn Jahre verstrichen sind.
Das Gleiche gilt, soweit der Be-
schenkte bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außer stande
ist, das Geschenk herauszugeben, ohne
daß sein standesmäßiger U. oder die
Erfüllung der ihm kraft G. ob-