Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unterhalt 
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einer Geldrente Schadensersatz zu 
leislen. 
Auf die Rente finden die Vor- 
schriften des § 760 Anwendung. Ob, 
in welcher Art und für welchen Be- 
trag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu 
leisten hat, bestimmt sich nach den 
Umständen. 
Statt der Rente kann der Verletzte 
eine Abfindung in Kapital verlangen, 
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
Der Anspruch wird nicht dadurch 
ausgeschlossen, daß ein anderer dem 
Verletzten U. zu gewähren hat. 844, 
845. 
Im Falle der Tötung hat der Ersatz- 
pflichtige die Kosten der Be rdigung 
demjenigen zu ersetzen, welchem die 
Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu 
tragen. 
Stand der Getötete zur Zeit der 
Verletzung zu einem Dritten in einem 
Verhältnisse, vermöge dessen er diesem 
gegenüber kraft G. unterhaltspflichtig 
war oder unterhaltspflichtig werden 
konnte, und ist dem Dritten infolge 
der Tölung das Recht auf den U. 
entzogen, so hat der Ersatzpflichtige 
dem Dritten durch Entrichtung einer 
Geldrente insoweit Schadensersatz zu 
leisten, als der Getötete während der 
mutmaßlichen Dauer seines Lebens 
zur Gewährung des U. verpflichtet 
gewesen sein würde; die Vorschriften 
des § 843 Abs. 2—4 finden ent- 
sprechende Anwendung. Die Ersatz- 
pflicht tritt auch dann ein, wenn der 
Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, 
aber noch nicht geboren war. 846. 
Schenkung. 
Der Schenker ist berechtigt, die Er- 
füllung eines schenkweise erteilten 
Versprechens zu verweigern, soweit er 
bei Berücksichtigung seiner sonstigen 
Verpflichtungen außer stande ist, das 
Versprechen zu erfüllen, ohne daß 
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Unterhalt 
sein standesmäßiger U. oder die Er- 
füllung der ihm kraft G. obliegenden 
Unterhaltspflichten gefährdet wird. 
Treffen die Ansprüche mehrerer 
Beschenkten zusammen, so geht der 
früher entstandene Anspruch vor. 
Soweit der Schenker nach der Voll- 
ziehung der Schenkung außer stande 
ist, seinen standesmäßigen U. zu be- 
streiten und die ihm seinen Ver- 
wandten, seinem Ehegatten oder seinem 
früheren Ehegatten gegenüber g. ob- 
liegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, 
kann er von dem Beschenkten die 
Herausgabe des Geschenkes nach den 
Voischriften über die Herausgabe 
einer ungerechtfertigten Bereicherung 
fordern. Der Beschenkte kann die 
Herausgabe durch Zahlung des für 
den U. erforderlichen Betrags ab- 
wenden. Auf die Verpflichtung des 
Beschenkten finden die Vorschriften 
des § 760 sowie die für die Unter- 
haltspflicht der Verwandten geltende 
Vorschrift des § 1613 und im Falle 
des Todes des Schenkers auch die 
Vorschriften des § 1615 entsprechende 
Anwendung. 
Unter mehreren Beschenkten haftet 
der früher Beschenkte nur insoweit, 
als der später Beschenkte nicht ver- 
pflichtet ist. 
Der Anspruch auf Herausgabe des 
Geschenkes ist ausgeschlessen, wenn 
der Schenker seine Bedürfugkeit vor- 
sätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit 
herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit 
des Eintritts seiner Bedürfligkeit seit 
der Leistung des geschenkten Gegen- 
standes zehn Jahre verstrichen sind. 
Das Gleiche gilt, soweit der Be- 
schenkte bei Berücksichtigung seiner 
sonstigen Verpflichtungen außer stande 
ist, das Geschenk herauszugeben, ohne 
daß sein standesmäßiger U. oder die 
Erfüllung der ihm kraft G. ob-
	        
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