Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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IV. Die gräfliche, jetst fürstliche Linie Schaumbarg - Lippe. 
Der Stifter dieser Linie Philipp (geb. 1601 7 1681), der jüngste Sohn 
Simons VL, wurde mit dem erbherrlichen Besitze des Fleckens Alverdissen und 
des Amtes Lipperode und einer Geldrente abgefunden ; die landesherrlichen Rechte 
blieben, wie in allen erbherrlichen Besitzungen, dem regierenden Herrn vorbehal- 
ten. Durch besondere glückliche Umstände gelang es indessen gerade diesem 
jüngsten Sohne Simons VI. ein Gebiet mit voller Landeshoheit zu erwer- 
ben, welches mit den lippischen Stammbesitzungen gar nicht zu- 
sammenhing. 
Das Schaumburgische Grafenhaus, welches bis zum J. 1459 die Herzogthümer 
Holstein und Schleswig besessen hatte, war spüter auf seine Stammbesitzung an 
der Weser, die Grafschaft Schaumburg beschränkt. Als dieses Geschlecht mit 
Otto VI. im J. 1640 erlosch, nahm die Mutter dieses letzten Grafen, Elisabeth, 
eine Tochter des Grafen Simons VI. zur Lippe, als Intestaterbin ihres Sohnes, 
diese Grafschaft in Besitz und vermachte dieselbe kraft Testamentes ihrem Bruder 
Grafen Philipp zur Lippe. Es entbrannte aber wegen dieser Besitznahme ein 
heftiger Streit, indem etliche Aemter von Hessen-Kassel, einige vom Stifte Min- 
den zu Lehen gingen. Der deshalb vor dem Reichshofrath geführte Process 
wurde 1647 durch einen Vergleich beigelegt, welcher 1648 durch den west- 
fälischen Frieden (J.P.O. A. XV. 8.3.) bestätigt wurde, vermöge dessen (ausser 
drei Aemtern, welche Braunschweig-Lüneburg erhielt) die Hälfte der Graf- 
schaft an Hessen-Kassel, die andere Hälfte, unter hessen - kasselsche Lehens- 
herrlichkeit, au den Grafen Philipp von Lippe-Alverdissen kam. Dadurch trat 
Philipp in die Reihe der regierenden Herren und führte wegen der 
Grafschaft Schaumburg, in Gemeinschaft mit Hessen-Kassel, eine Stimme im west- 
fülischen Grafenkollegium. Zum Unterschiede von dem hessischen Theile, nannte 
Philipp sein Land Schaumburg-Lippe, inden er seinen Geschlechtsnamen 
mit dem des Landes verband. Hierdurch berichtigt sich der vielverbreitete Irr- 
thum, als existirten zwei durch Theilung entstandene Linien Lippe, welche 
man fälschlich als „Lippe-Detmold“ und „Lippe-Bückeburg‘“ bezeichnet, wäh- 
rend in Wirklichkeit nur ein einziges Fürstenthumn Lippe besteht, welches mit 
dem getheilten Schaumburg in durchaus keiner staatsrechtlichen Verbindung steht. 
Die Grafen von Schaumburg-Lippe nahmen von nun an eine doppelte staats- 
rechtliche Stellung ein, indem sie in der Grafschaft Schaumburg wahre Landes- 
herren, in den ihnen zugetheilten lippischen Aemtern nur Erbherren mit 
Patrimonialrechten, unter der Landeshoheit der regierenden Linie, waren. 
Der Stifter der Linie Schaumburg- Lippe führte in seiner Linie durch sein 
Testament vom 3. Februar 1668 das Recht der Erstgeburt ein (Urkunde 
No. V), welches im J. 1637 die kaiserliche Bestätigung erhielt. (Urkunde Nr. VI.) 
Kraft dieses väterlichen Testamentes erhielt der erstgeborene Sohn Friedrich 
Christian (geb. 1655) den Antheil an der Grafschaft Schaumburg und ausser-
	        
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