144
zuerkannt worden, wobei indessen durch die Entscheidungsgründe anerkannt
ist, „dass der erbherrlichen Linie Schaumburg-Lippe unter der detmoldi-
schen Souveränetät ihre vertragsmässigen Patrimonialrechte und untergeord-
neten Herrlichkeiten nach Maassgabe der Familienverträge verbleiben“ !).
Ueberhaupt stehen dem Hause Schaumburg-Lippe alle Familienrechte einer
erbherrlichen Linie dem Gesammthause Lippe gegenüber zu.
2) Das völlig selbstständige Rechtsverhältniss des fürstlichen Hauses in Betreff
seiner schaumburgischen Besitzungen, welche mit dem lippischen Gesammt-
hause und Familienbesitze gar keinen Zusammenhang haben, sondern aus
einem ganz fremdartigen staatsrechtlichen Titel besessen werden. Darum
hat die Linie Schaumburg-Lippe, als zugleich erbherrliche lippische, ein Suc-
cessionsrecht auf alle Stammbesitzungen des Hauses Lippe, die regierende
Linie nebst ihren Nebenlinien hat aber kein Successionsrecht auf die halbe
Grafschaft Schaumburg, welche ganz ausserhalb des lippischen Familien-
nexus steht.
Das Verfassungsgesetz für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe vom 17. No-
vember 1868 enthält wichtige Bestimmungen für die Verfassung dieses fürstlichen
Hauses, besonders im Titel II: Von dem Landesfürsten und dem landesfürstlichen
Hause:
Art. 3. „Die Regierung ist erblich im regierenden fürstlichen Hause, zu-
nächst im Mannesstamme desselben nach den Regeln der Erstgeburt und der
Linealfolge. Erlischt der Mannesstamm, so geht die Regierung auf die weibliche
Linie des Hauses über, wobei die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztregie-
renden Fürsten und bei gleicher Nähe das Alter den Vorzug bedingt. Nach
dem Uebergang tritt wieder der Vorzug des Mannesstammes und die für den-
selben geltende Erbfolgeordnung ein.“
Art. 4. „Im Falle der Minderjährigkeit oder dauernder Verhinderung des
Landesfürsten tritt eine Regentschaft ein. Für den minderjährigen Fürsten ge-
bührt, sofern nicht von dessen Regierungsvorgänger anderweite Bestimmung ge-
troffen sein sollte, die Regentschaft an erster Stelle dessen im Wittwenstande befind-
licher leiblicher Mutter, sonst dem nächsten regierungsfähigen Agnsten. Im Falle
dauernder Verhinderung des Landesfürsten steht, falls derselbe nicht anderweite
Bestimmung getroffen haben sollte, die Regentschaft zunächst dem zur Regierungs-
nachfolge berufenen Sohn desselben (Erbprinzen), wenn dieser bereits volljährig,
dessen leiblicher Mutter, wenn derselbe noch minderjährig ist und sonst dem
nächsten zur Regierung fähigen Agnaten zu.“
Art. 12. „Der Fürst wird mit Vollendung des ein und zwanzigsten Le-
bensjahres volljährig. Eine frühere Grossjährigkeitserklärung ist nicht ausge-
schlossen.
1) v. Leonhardi, das Austrägalverfahren des deutschen Banden. Frankf. a. M. 1830, B.:I
8.883 1. Streitigkeiten zwischen Schaumburg-Lippe und Lippe wegen des Hoheitsrechtes über das Amt
Blomberg. B. II 8. 224 ff.