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Art. 13. „Die Bestimmung des vorstehenden Artikels erstreckt sich auf
alle Prinzen des Fürstlichen Hauses. Im Uebrigen werden die Verhältnisse des
Fürstenhauses durch Hausgesetze geregelt.
Ausserdem kommt für dies fürstliche Hausrecht in Betracht Tit. V: Von
den Landesfinanzen:
Art. 48. „Das Finanzwesen des Landes soll unter Trennung des Staats-
haushaltes vom Domanialhaushalte neu geordnet werden.“
Art. 49. „Die zum Domanio gehörigen Vermögensobjekte und die den-
selben zustehenden Gerechtsame, als namentlich auch Güter, einzelne Grund-
stücke, Forsten, Flüsse und Gewässer, Lehens-, gutsherrliche und andere Gefälle
resp. deren Aequivalente, Schlösser und sonstige Gebäude, ferner der diesseitige
Antheil an den Schaumburger Gesammtkohlenwerken, bilden das untheilbare
und in seinem wesentlichen Bestande unveräusserliche Fideikom-
missgut des jetzt regierenden Fürstenhauses, dessen Besitz und
Genuss dem jeweiligen Oberhaupte desselben zusteht.“
“Art. 50. „Auf der Kammerkasse, soweit in dieselbe die Ertrügnisse der
im vorstehenden Artikel aufgeführten Vermögensobjekte fliessen, ruht zunüchst
die Verpflichtung die Kosten der gesammten Domanialverwaltung, sodanı deu
gesammten Aufwand für das fürstliche Haus und den Fürstlichen Hof, einschliess-
lich der Apanagen für die Prinzen und Prinzessinnen des Hauses, der Mitgiften
der letzteren, sowie des Witthums’ für die verwittweten Gemahlinnen der Fürsten
und Prinzen zu bestreiten.“
Art. 51. „Zu den Kosten des Staatshaushaltes des Fürstenthums wird,
so lange dasselbe von dem jetzt regierenden Fürstenhause als selbst-
ständiger Staat regiert wird, neben Ueberweisung der im Art. 59 B. ge-
nannten Einnahmen im Betrage von pp. 20,000 Thirn. jährlich aus der Kammer-
kasse ein Beitrag geleistet, welcher bestehen soll“: (Aufzählung der einzelnen
Beiträge). Nach Art. 61 steht von nun an zu Lasten der Landeskasse ‘der landes-
verfassungsmässige Beitrag zu der Ausstattung der Prinzessinnen des Fürsten-
hauses,.
Diese neuen Verfassungsbestimmungen sind selbstständig für das fürst-
liche Haus Schaumburg-Lippe erlassen und beziehen sich lediglich auf die staats-
rechtliche Stellung desselben in seiner schaumburgischen Eigenschaft. In dieser
Beziehung war dieses Haus auch berechtigt, die subsidiäre weibliche Thron-
folge einzuführen, da den lippischen Agnaten auf Schaumburg keine Successions-
rechte zukommen; dagegen werden die Beziehungen dieses Hauses zum Ge-
sammthause Lippe, von welchem es zugleich einen erbherrlichen Zweig bildet,
durch die älteren Hausgesetze geregelt, au denen die Bestimmungen des Ver-
fassungsgesetzes nichts ändern können.