Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Art. 13. „Die Bestimmung des vorstehenden Artikels erstreckt sich auf 
alle Prinzen des Fürstlichen Hauses. Im Uebrigen werden die Verhältnisse des 
Fürstenhauses durch Hausgesetze geregelt. 
Ausserdem kommt für dies fürstliche Hausrecht in Betracht Tit. V: Von 
den Landesfinanzen: 
Art. 48. „Das Finanzwesen des Landes soll unter Trennung des Staats- 
haushaltes vom Domanialhaushalte neu geordnet werden.“ 
Art. 49. „Die zum Domanio gehörigen Vermögensobjekte und die den- 
selben zustehenden Gerechtsame, als namentlich auch Güter, einzelne Grund- 
stücke, Forsten, Flüsse und Gewässer, Lehens-, gutsherrliche und andere Gefälle 
resp. deren Aequivalente, Schlösser und sonstige Gebäude, ferner der diesseitige 
Antheil an den Schaumburger Gesammtkohlenwerken, bilden das untheilbare 
und in seinem wesentlichen Bestande unveräusserliche Fideikom- 
missgut des jetzt regierenden Fürstenhauses, dessen Besitz und 
Genuss dem jeweiligen Oberhaupte desselben zusteht.“ 
“Art. 50. „Auf der Kammerkasse, soweit in dieselbe die Ertrügnisse der 
im vorstehenden Artikel aufgeführten Vermögensobjekte fliessen, ruht zunüchst 
die Verpflichtung die Kosten der gesammten Domanialverwaltung, sodanı deu 
gesammten Aufwand für das fürstliche Haus und den Fürstlichen Hof, einschliess- 
lich der Apanagen für die Prinzen und Prinzessinnen des Hauses, der Mitgiften 
der letzteren, sowie des Witthums’ für die verwittweten Gemahlinnen der Fürsten 
und Prinzen zu bestreiten.“ 
Art. 51. „Zu den Kosten des Staatshaushaltes des Fürstenthums wird, 
so lange dasselbe von dem jetzt regierenden Fürstenhause als selbst- 
ständiger Staat regiert wird, neben Ueberweisung der im Art. 59 B. ge- 
nannten Einnahmen im Betrage von pp. 20,000 Thirn. jährlich aus der Kammer- 
kasse ein Beitrag geleistet, welcher bestehen soll“: (Aufzählung der einzelnen 
Beiträge). Nach Art. 61 steht von nun an zu Lasten der Landeskasse ‘der landes- 
verfassungsmässige Beitrag zu der Ausstattung der Prinzessinnen des Fürsten- 
hauses,. 
Diese neuen Verfassungsbestimmungen sind selbstständig für das fürst- 
liche Haus Schaumburg-Lippe erlassen und beziehen sich lediglich auf die staats- 
rechtliche Stellung desselben in seiner schaumburgischen Eigenschaft. In dieser 
Beziehung war dieses Haus auch berechtigt, die subsidiäre weibliche Thron- 
folge einzuführen, da den lippischen Agnaten auf Schaumburg keine Successions- 
rechte zukommen; dagegen werden die Beziehungen dieses Hauses zum Ge- 
sammthause Lippe, von welchem es zugleich einen erbherrlichen Zweig bildet, 
durch die älteren Hausgesetze geregelt, au denen die Bestimmungen des Ver- 
fassungsgesetzes nichts ändern können.
	        
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