Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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diesem Brief und thun kund allermänniglich, daß Uns der Edle, Unser und des 
Reichs lieber getreuer Simon, Graf und Herr zur Lippe in Unterthänigkeit zu 
erkennen geben und vorbringen lassen, wes maßen mit etlichen glaubwürdigen 
uhralten vor 200 und mehr Jahren seinen Unterthanen, zu Land und Städten 
gegebenen Privilegien zu bescheinigen, auch sonsten der Orts männiglich bewust 
und unverborgen sey, daß bey den Grafen und Herren zur Lippe über unvor- 
denkliche Jahre eine stete Gewohnheit gewesen auch noch sey, und also förters 
bis auf Ihn, Graf Simon, continuirt verblieben, daß die gantze Grafschaft Lippe 
und was derselben zugehörig und den Graffen und Herm zu der Lipp an Lehen 
Erb-Verbrüderung, Einigungen und aufgerichten Verträgen; oder sonsten an lie- 
genden und unbeweglichen Güthern zustünde, jederzeit zu desto stattlicher Er- 
haltung und Fortpflantzung desselben Gräflichen Stammes und Namens und um 
gemeinen Landes Besten willen, unzerstückt und unzertheilt von den altesten 
Männlichen Leibes-Lehns-Erben, nach der praerogativ und succession der Primo- 
genitur oder Ersten Geburth, ulleinig regieret, ingehabt und gebraucht, die Unter- 
thanen auch allein einen Manns Erben in eine Hand gehuldiget, den andern Brü- 
dern aber Ihr gebührlicher Unterhalt, Ihrem gräflichen Stande gemäß, nach Er- 
trag und Vermög angeregter Graffschaft und Güter, hiervon verschafft und ver- 
ordnet, desgleichen die Töchter und weibliche Erben, wie der Orts bey den Grafen 
zur Lippe gewöhnlich herkommen durch den regierenden Herr und Land-Stände 
dotirt und ausgestattet worden und Uns darauf gehorsamblich angerufen und ge- 
beten, sintemal er, Graf Simon, der Zeit, ausgenommen seiner eheleiblich erzeugten 
Söhne und Töchter, der letzte dieses Geschlechts, Stammes und Namens wäre, 
und solche seiner lieben Vor Eltern, der Grafen und Herren zur Lippe uhralte 
wohlbedachte Gewohnheit hinfüro nicht weniger gern unter seinen Kindern und 
dero ganzen Posterität und Nachkommenden also perpetuiret, forgesetzt und be- 
ständiglich erhalten haben wollte, dad Wir als Regierender Römischer Kayser, 
von sondern Gnaden wegen, auch damit diesen allen inkünftig zu Wohlstand des 
Gräfllichen Stammes von der lippe und zuc gemeinen Besten, Ruhe und Frieden 
deren dabei interessirten gehorsamen Unterthanen desto steiffer, fester und un- 
verbrüchlicher gelebt und nachgegangen werde, Unsere sonderbare Kayserliche 
Confirmation und Bestätigung, Ihme, seinen Nachkommen und Unterthanen dar- 
über gnädiglich bewilligen, ertheilen und folgen lassen wolten; Des haben Wir 
angesehen ermeltes Grafen demüthige ziemliche Bitte, dazu die willige, getreue, 
nüzliche und wohlersprießliche Dienste, so weyland seine Vor-Elten und Er selbst 
Unsern löblichen Vorfahren, Römischen Kaysern und Königen, auch Uns und dem 
heil. Reiche in viele Wege und noch neulicher Zeit, in etlichen hochwichtigen 
Legationibus und ansehnlichen Commissionen gehorsamb und ganz unverdroßent- 
lich erzeigt und bewiesen, noch täglichs thut, und hinfüro samt seinen Nachkom- 
men und Erben Uns und dem Reiche nicht weniger zu bezeigen und zu leisten 
erbietig ist, auch wohl thun mag und soll, und darumb mit wohlbedachtem Muth, 
gutem zeitigen Rath und rechtem Wissen, aus Röm. Kays. Macht und Vollkummen- 
heit vorgemelten Graff Simon zur Lippe und dessen nachkommenden männlichen
	        
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