Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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rode vnnd einkunpft der Stadt Lippe, Dazu Aluerdißenn, die Vienburgh im Stifft 
Minden, vnnd noch Zwey Tausent Thaler ahnn Järlicher geldtrente vnndt Zinße, 
Welche geldtrente Ihme die vbrigen drey gebruder pro Virili, alß Bernhardt denn 
drittenn theil, Simon vnnd Otto Zusamen denn Vbrigen Zweien dritten theil 
auß Ihrenn Güttern, biß zu der Abloße, alle vnnd Jede Jahr, Zuuorrichten schul- 
digh sein sollenn. 
(13) So wollen wir auch daß aller Vorrhadt ahnn beweglichenn vnnd bewegen- 
den güttern, welchere Zeit Vnßers Absterbens auff denn heußernn befunden bei 
Jedem hauße den Erbenn zu gutte, gentzlich vnnd vnuorrückt vorpleibenn soll. 
(14) Da auch hernach ein oder mehr Söhne gebören würden, Der oder Dießel- 
benn söllenn nach Rhadt Vnßer Ritter vnnd Landtschafft vonn Vnßer Graffschafft 
Ihr Legitimam vnnd Zusteur auch bekommen vnnd habenn, Alßo daß der oder 
dießelb vonn vns Inn dießem Vnßern Testament auch nicht sollen hinterlaßen 
oder vorbeigangen, sondern hiemitt in Ihrer Legitima oder Kindtstheil zu erbenn 
instituirt sein. 
(15) Die drei vorbenante Vnsere Töchtere, vnnd so Künfftigh mehr müchten 
geborenn werden, da sie zu Ihrenn Jahrenn geraten, söllenn neben dem außsteuer 
oder brauttschattze, ßo nach althergebrachten Lippischem gebrauch vonn der 
Landschafft gewönlich Vorrichtet nnd Zuwege gebracht wirdett, vonn Ihrena 
gebrüdern Bernhardt, Simon, Otten vnnd Hermann mitt Kleidern, Kleinott vnnd 
anderen Jungfräwlichenn geschmuck, Ihrem stande gemäß, außgesteurett werdenn, 
Dartzu Bernhardt denn einen dritten theil allein, Simon, Otto vnnd Hermann 
Zusamen auch zwey dritte theile beylegen söllenn, Wormitt wir Vn#ere Töchtere, 
auch die so Künfftigh geborenn werdenn müchtenn in dote congrua vnnd zu ehe- 
lichen außsteuer, nach ermeßigungh Vnßer getreuwen Ritter vnndt Landtschafft 
auch wöllenn instituirtt vnnd vorsehen habenn. 
(16) So beuehlenn Wir auch Vn#ern Söhnenn vnnd Töchtern, daß sie Vnßere 
hertzlicbe Gemahel Ihre Frauw Muttere, wie göttlich vnnd Christlich ist, in ehren 
vnnd für augen halten, Ihr die Vormachte Leibtzucht am Hauß Blombergh wand 
seiner Zubehörungh, Inn maßenn dießelb vonn Vn®ß vorgeschrieben ohnn jenigen 
abbruch oder einsperrungh haltenn vnnd folgenn laßenn. solleun, Al wir Vn® 
zu Ihnenn sampt vnnd sonders auch anders nitt wollenn Vorsehenn, Vnd wegen 
der ehelichenn liebe vnnd treuwe, welch Vnßer Gemahel wns, Zeitt wehrenden 
Ehestandts erzeigt und noch erzeigenn wirdt, wöllenn wir Ihr die angeregte Leib- 
tzuchts Vormächtniß mitt dem Zusatz ahnn Schieder vandt Büllinghaußen, doch 
alles leibzuchtiger weiß Zugebrauchen, hiemitt vermachett vnd vorbeßertt habenn, 
Mitt ernstlichem begehr, das Ihr darann von Vnßern Erbenn kein Behinderungh 
geschehenn soll. 
(17) Dan auch ordnen vnnd wöllenn wir daß Vnßere Töchtere biß zu Ihrer 
bestättniß bey Ihrer Frauw Mutter in denn Furchten Gottes sollenn ertzogenn 
werdenn, Vnd da Vnßer liebes Gemahel, welches Gott gnedigh vund lange ver- 
hütten wolte, mitt todte abgehen würde, Alßtann sollenn die Vnhestattete Töch- 
tere bei dem eltisten vnnd Regierende Bruder sich verhalten, vnnd von demselben, 
biß zu ehelicher außsteuer, nottürftigh vorsehenn werdenn.
	        
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