158 _
rode vnnd einkunpft der Stadt Lippe, Dazu Aluerdißenn, die Vienburgh im Stifft
Minden, vnnd noch Zwey Tausent Thaler ahnn Järlicher geldtrente vnndt Zinße,
Welche geldtrente Ihme die vbrigen drey gebruder pro Virili, alß Bernhardt denn
drittenn theil, Simon vnnd Otto Zusamen denn Vbrigen Zweien dritten theil
auß Ihrenn Güttern, biß zu der Abloße, alle vnnd Jede Jahr, Zuuorrichten schul-
digh sein sollenn.
(13) So wollen wir auch daß aller Vorrhadt ahnn beweglichenn vnnd bewegen-
den güttern, welchere Zeit Vnßers Absterbens auff denn heußernn befunden bei
Jedem hauße den Erbenn zu gutte, gentzlich vnnd vnuorrückt vorpleibenn soll.
(14) Da auch hernach ein oder mehr Söhne gebören würden, Der oder Dießel-
benn söllenn nach Rhadt Vnßer Ritter vnnd Landtschafft vonn Vnßer Graffschafft
Ihr Legitimam vnnd Zusteur auch bekommen vnnd habenn, Alßo daß der oder
dießelb vonn vns Inn dießem Vnßern Testament auch nicht sollen hinterlaßen
oder vorbeigangen, sondern hiemitt in Ihrer Legitima oder Kindtstheil zu erbenn
instituirt sein.
(15) Die drei vorbenante Vnsere Töchtere, vnnd so Künfftigh mehr müchten
geborenn werden, da sie zu Ihrenn Jahrenn geraten, söllenn neben dem außsteuer
oder brauttschattze, ßo nach althergebrachten Lippischem gebrauch vonn der
Landschafft gewönlich Vorrichtet nnd Zuwege gebracht wirdett, vonn Ihrena
gebrüdern Bernhardt, Simon, Otten vnnd Hermann mitt Kleidern, Kleinott vnnd
anderen Jungfräwlichenn geschmuck, Ihrem stande gemäß, außgesteurett werdenn,
Dartzu Bernhardt denn einen dritten theil allein, Simon, Otto vnnd Hermann
Zusamen auch zwey dritte theile beylegen söllenn, Wormitt wir Vn#ere Töchtere,
auch die so Künfftigh geborenn werdenn müchtenn in dote congrua vnnd zu ehe-
lichen außsteuer, nach ermeßigungh Vnßer getreuwen Ritter vnndt Landtschafft
auch wöllenn instituirtt vnnd vorsehen habenn.
(16) So beuehlenn Wir auch Vn#ern Söhnenn vnnd Töchtern, daß sie Vnßere
hertzlicbe Gemahel Ihre Frauw Muttere, wie göttlich vnnd Christlich ist, in ehren
vnnd für augen halten, Ihr die Vormachte Leibtzucht am Hauß Blombergh wand
seiner Zubehörungh, Inn maßenn dießelb vonn Vn®ß vorgeschrieben ohnn jenigen
abbruch oder einsperrungh haltenn vnnd folgenn laßenn. solleun, Al wir Vn®
zu Ihnenn sampt vnnd sonders auch anders nitt wollenn Vorsehenn, Vnd wegen
der ehelichenn liebe vnnd treuwe, welch Vnßer Gemahel wns, Zeitt wehrenden
Ehestandts erzeigt und noch erzeigenn wirdt, wöllenn wir Ihr die angeregte Leib-
tzuchts Vormächtniß mitt dem Zusatz ahnn Schieder vandt Büllinghaußen, doch
alles leibzuchtiger weiß Zugebrauchen, hiemitt vermachett vnd vorbeßertt habenn,
Mitt ernstlichem begehr, das Ihr darann von Vnßern Erbenn kein Behinderungh
geschehenn soll.
(17) Dan auch ordnen vnnd wöllenn wir daß Vnßere Töchtere biß zu Ihrer
bestättniß bey Ihrer Frauw Mutter in denn Furchten Gottes sollenn ertzogenn
werdenn, Vnd da Vnßer liebes Gemahel, welches Gott gnedigh vund lange ver-
hütten wolte, mitt todte abgehen würde, Alßtann sollenn die Vnhestattete Töch-
tere bei dem eltisten vnnd Regierende Bruder sich verhalten, vnnd von demselben,
biß zu ehelicher außsteuer, nottürftigh vorsehenn werdenn.