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(18) Würde auch Vnßer Gemahel zur andern Ehe schreitten, so soll Ihr das
Hauß Büllinghausen ad Vitam gelaßenn werdenn.
(19) Dieweiln auch ahnn denn der Frauw Mutter VnBernn liebenn Gemahel
vormachten vnd Jetzo vonn Vnß Vormehrten vorspecificirten Leibzuchtsgüttern,
Vnßeran einem Sohne Simon ahn sein Anpartt Vnterhalts, Zeitt wehrender Leib-
zucht, daß meiste würde abgehenn, Alß söllenn die Vbrigenn brüdere Zuergetzungh
deßen verbunden sein, bey wehrender völliger Leibtzucht Ihrer Frauw Mutter,
vonn Ihren güttern zusampt pro rata, genanten Simon drei Tausent Thaler Jär-
lichs zuzuschießen, dauonn Bernhardt allein die Helffte, die zwey ander brüder
beide sampt auch soviel Zulägen sollenn.
20) Da von Vnsern Söhns oder Manßerben ein oder mehr ohnn hinterlaßene
Manleibserben todts verfahren würde, deßenn oder deren Anteilgutts, denen wir
Ihnenn hierin vermacht, soll denn vbrigenn Brüdern vand deren Mänlichenn Erben
in stirpes, Jedoch pro rata wiederumb erblich Anwachsenn vnnd fallen, Derge-
stalt, das der zur Zeitt Regierender Herr sothann erlettigten Antheilgutts die
halbscheidt Allein, die vbrigenn bruder vnnd deren Manßerben denn anderen hal-
ben Theil zusampt daruonn erben, Vnnd vnter sich in stirpes außtheilenn sollenn.
(21) Denn, da Töchtere geborenn vnnd nach absterbenn Ihrer Eltern vnuorhei-
ratet vurhanden sein, Die sollenn vonn Ihrenn gefettern vond der Landtschafft
gebürlich mitt gelde vnnd geschmuck außgesteurett werdenn, Auch so lang der
Maustamb Vurhanden, ahnn denn vnbeweglichenn güttern keinenn theil habenn.
(22) Würde aber der Regierender Herr ohnn Jenigh Manleibßerbenn mitt todte
abgehenn, Vnd alßo der eltister Sohnn vonn Vnßern Manßerbenn im Regimente
wie obenn geordnett, succediren, So soll auff dem Fall sein, des successoris in
Regimine antheil, denn er oder sein Vatter fürhin in Krafft dießer Ordnungh vonn
Vns bekommen vnndt eingehabt, nur zum halbenn theil bey Ihme verbleibenn,
denn Vbrigenn halbenn theil dauonn soll er schuldigh sein, seinenn Gebrudernn vnnd
derenn Manßerbenn in stirpes abzutrettenn vond vnweigerlich folgenn zulaßenn.
(23) Wa8 wir ahnn schuldenn vnnd Vnschuldenn hinter Vnß vnuorrichtett laßenn
werdenn, soll auch alles in zwey theile ausgesetzt werdenn, davonn Bernhardt der
Regierender herr die helfite, Simon, Otto vnnd Hermann Zusampt die vbrigenn
helffte zutragenn vnnd abzulägenn, zugleich schuldigh sein söllenn.
(24) Wir beuehlen vnnd wöllenn auch daß Vnßere Söhne die Vnderthanenn
vnnd Landtschafft bei der wahrer Christlicher Evangelischer Religion in Vnsernn
Landenn vond Kirchenn exercirtt Vnbehindertt vond frey laßenn sollenn, Das sie
auch mitt Allem Vleis, durch Gottes hilf, Gott dem Herm zu ehren vand seli-
genn gedeien Ihrer Seelen auch zeittlichem Wolstande vnnd die Religion, darin
sie ertzogen, mit Aller Christlicher bescheidenheitt vorttpflanzen, darüber ein-
drechtiglich haltenn.
(25) Denn waß wir in die ehre Gottes, ahnn Kirchenn, Schulen, auch Zubehueff
der Armen bereitz vormacht, soll auch alßo obun abganck vonn Vnßern Söhnen
vnnd erbenn fest gehaltenn werdenn.
(26) Gericht wnnd gerechtigkeitt, auch beschützungh der Armen Wittiben vnd
Waisenn, wie sollich Gott der Herr in seinem Wortt der Obrigkeitt sonderlich