Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Berträge 
über die Ver- 
jahrung. 
5348 Erster Theil. Neunter Titel. 
§. 565. Ueberhaupt hängt es von den Parteien ab1), bei?) Schließung eines 
Vertrags der Verjährung und dem daraus entstehenden Rechte, auch im Voraus, zu 
entsagen; ingleichen kürzere oder längere Fristen dazu, als die gesetzmäßigen sind, zu 
verabreden 3). 
  
ein instrumentum indiscretum stellt eine caus# debendi nicht dar. Ein bestimmter juristischer Be- 
griff wird nicht ausgesprochen in diesem Erkenntnisse, das Gesagte ist nicht saßbar. — (5. A.) In 
dem Erk. dess. v. 5. Septdr. 1865 wird das Anerkenntniß des 8. 564 als ein die Wirkung der be- 
reits vollendeten Verjährung wieder aushebender Verzicht aufgefaht. (Entsch. Bd. LV. S. 386.) 
(4. A.) In der Unterschrift der Rechnung des Gläubigers seitens des Schuldners kann ein neuer 
Rechtegrund und ein vollstandiger Beweis, daß der Schuldner unredlicher Weise und gegen besseres 
Wissen von seiner noch fortwährenden Berbindlichkeit sich der Erfüllung derselben dabe entziehen wol- 
len, nicht gefunden werden. Erk. d. Obertr. v. 15. April 1862 (Arch. 6 Rechtsf. Bd. XI.V., S. 201). 
1) S. die vor. Anm. 100. Suarez trägt bei der Schlußrevision vor, daß diese streitige Frage 
hier nach der gemeinsten, auch in dem Tribunale rezipirten Meinung entschieden worden sei. (Jahrd. 
Bd. XL1, S. 14.) Die „gemeinste“ Meinung soll vielleicht diezenge sein, welche die mehrsten An- 
hänger hatte. Das ist aber vollig unentschieden. Die gewichtigsten Meinungen waren auf der anderen 
Seite, u. A. auch der damals einflußreiche Rave, S. 167, und heutzutage u. A. v. Savigny, 
Bd. V, S. 411, auch sind die beiden neueren Gesetzgebungen (s. die vor. Anm.), welche gleichsalls dieser 
Meinung folgen, wohl nicht gewichtlos. Suarez selbst stand auf dieser Seite. Simon, Mater., S. 474. 
2) Nicht bloß bei Schließung des Rechtêgeschästs, worauf sich künftig eine Berjährung beziehen 
könnte, d. h. also in einem Nebenvertrage, sondern auch nachher, durch einen besonderen Vertrag, 
können die Betheiligten dies ausmachen. Vergl. die Anm. 100 a. E. 
3) Jetzt ist Ungewißheit und Meinungsverschiedenheit darüber; was für Verträge als solche an- 
usehen sind, welche Über die Verjährung geschlossen worden. Das Oberribunal hat zwei hier ein- 
shlagende Präjudizien geliefert: 1) Pr. 1722, v. 13. März 1846: Die in einem Verrage enthaltene 
Stipulation, daß die dadurch begründeten Rechte bei Verlust derselben binnen einer bestimmten Frist 
geltend gemacht werden müssen, namentlich die in den Schlußzeiteln der vereidigten Berliner Kour- 
tiers sich vorfindende Bestimmung: „Auch müssen überall die Rechte aus dem gegenwärtigen Ge- 
schäfte in den nächsten sechs Wochen nach dem letzten Erfüllungstage durch gerichtliche Klage geltend 
gemacht werden, widrigenfalls selbige unbedingt erlöschen und nicht mehr verfolgt werden können“, ist 
nicht als ein Vertrag über die Verjährung anzusehen (Entsch. Bd. XIV. S. 222). 2) Ein unein- 
geschriebenes Präj. v. 25. Januar 1849: Die Bestimmung in einem Assekuranzvertrage, daß jeder 
nicht innerhalb sechs Monaten nach dem Unfalle festgestellte oder nicht vor den Richter gebrachte Ent- 
schädigungsanspruch erloschen sei, enthält eine Bedingung und nicht die Verabredung einer kürzeren 
Verjährungssrist. (Entsch. Bd. XVII, S. 361.) Mehrmals wiederholt, namentlich in den Erkennt- 
nissen vom 13. Mai 1351 (Emsch. Bd. XXI, S. 64 und Arch. f. Rechtsf. Bd. II. S. 130); vom 
5. Juni 1860 (Arch. für Rechisf. Bd. XXXVIII, S. 35); vom 7. Juni 1866 (Archiv für Rechtsf. 
Bd. LXIV., S. 140), in welchem letzteren zugleich ausgeführt wird, daß die in der Police enthaltene 
Bestimmung: „alle nicht innerhalb 6 Monaten — — durch — Klage — anhängig gemachte An- 
sprüche — — find — erloschen“, sich nicht so verstehen lasse, daß diese Klage binnen der 6 Monate 
— behändigt sein müßte; sondern es genüge, daß die — Ansprüche durch — Klage vor dem zu- 
ständigen Gerichte inuerhalb der stipulirten Urilt“ geltend gemacht werden. Für beide Aussyprüche ist 
die Beweieführung ungenügend; durch weit schlagendere und Überzeugendere juristische Gründe läßt 
sich das gerade Gegentheil darlegen. Wenn der Gegenstand der Verabredung die Dauer des Klage- 
rechts (Anspruchs) ist, so ist die Verabredung ein Vertrag über die Verjährung. (4. A.) In einem 
Erk. v. 5. Juni 1860 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXVIII, 8. 35), betr. die Fristbestimmung in einem 
Vebensversicherungsvertrage zur Geltendmachung des Anspruches daraus, ist die Auffassung der Frist- 
bestimmung als einer Bediugung aufrecht erhalten. Zur Rechtserrtigung wird von der hypothetischen 
Bedeutung der Definition des §. 500, wie sie in der Anm. 1 dazu angegeben ist, ausgegangen, und 
FErlage- daß sonach lediglich die im positiven Rechte besonders anerkannten Fälle unter den Begriff zu 
ziehen seien, dagegen sonstige, zur Ausübung oder Erhaltung gewisser Befugnisse (7 darumer find 
doch die Klagerechte nicht begriffen) gestattete Fristen nicht nach den Vorschriften von der Berjährung 
zu beurtheilen, vielmehr ablausen, ohne daß es auf die Erfordernisse der letzteren ankommc und (das 
ist das Punktum) vertragsmäßig ohne Beobachtung der 6§. 566 vorgeschriebenen gerichtlichen Form ein- 
geführt werden können. Das ist jedoch weiter nichts als eine Behauptung, welche zu erweisen ist. 
Es handelt sich hier um die Anwendung einer Klage innerhalb einer gewissen Frist. Jede Klage er- 
lischt durch den Ablauf einer für sie gesetzlich bestimmten Frist. Diese Frist kann willkürlich von den 
Kontrahenten verändert werden, aber nur in der K. 568 destimmten Form. Diese Form will das 
Obertribunal dadurch umgehen, daß es die willkürliche Fristbestimmung für eine Bedingung erklärt. 
Das ist rein willkürlich. Ebenso müßte, wenn in einem außergerichtlichen Kaufkontrakte ausgemacht 
worden wäre, daß, wenn der Käufer das kreditirte Kaufgeld nicht biunen 8 Tagen nach der Ueber-
	        
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