Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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ein tausendt Rthir., jährlich gegeben werden, und der p. t. Ambtmann daselbst, 
zu derselben Erlegung sich eydlich verbinden soll; verordnen zugleich, dag, wann 
derselbe bey seinem ältern Bruder sich aufzuhalten Belieben tragen würde, als- 
dann seine Person von Kost-Geld frey sey, seine Diener aber selbiges, wie dann 
auch Er für seine Pferde, den Habern und das Heu zahlen soll; Uud setzen Wir 
gedachten Unsern jüngern Sohn Philipp Erust hiemit ein zu einem Erben Unsers 
Ambts Alverdissen und obgedachter jährlicher Gefälle, und wollen zugleich, das 
von Unserm älterem Sohn Unserm jüngern Sohn ein Service zu kaufen, Dritte- 
halb tausend Rthir., Dafern Wir bey Unserm Leben solches ihm nicht machen 
lassen, ihm baar erlege; Was sunsten zu «des Hauses Alverdissen Meublirung ge- 
höret, dasselbe wollen Wir selbsten dahin verschaffen; Ferner testiren Wir, daß 
wenn die hundert tausend Ethlr., womit die Stände des Fürstenthunis Calenberg 
Uns verhaftet, eingetrieben werden, davon zwanzig tausend Rthir. gemeldtem Un- 
serm Sohn, Herrn Philipp Enısten, zufullen sollen, wenn aber an denen etwas 
abgehen würde, solches auch pro rata Unsern Sohn abgehe, und wünschen, daß 
Unser Sohn dieses bey gesundem Leibe, in wahrer Gottesfurcht und erwünschtem 
Zustande viel Jahr über genieße, auch Glück und Geschicklichkeit erwerbe, diese 
Unsere Verlassenschaft zu verbessern. Im übrigen allem aber, so Uns zugehöret, 
es sey Lehn oder Erb, setzen Wir zum Erben ein Unsern Sohn, Herrn Friedrich 
Christian, und wollen, daß er, wann diese Unsere Verordnung im übrigen erfüllet, 
alles habe, besitze und gebrauche, allerımnden Wir selber es gehabt, besessen und 
gebrauchet; Beschweren ihn nber hiemit, daß er als ein Universal-Erbe die etwan 
nachstehende Diener-Besoldung, und Unsere Schulden und Beschwerden abführe, 
auch von denen, bey den Calenbergischen Landständen ausstebenden hundert tau- 
send Rthlr., wenn sie völlig einkommen, zwanzig tausend Rthir., den Armen zu- 
wende, und in Stadthagen im Kloster ein Armenhaus stifte: Wann aber dieselbe 
Summe nicht völlig zu erhalten, soll daran, gleichwie bey den vorigen gedacht, 
ebenmäßig abgehen, und worin Wir Unsere Söhne zu Erben vorgedachtermaßen 
einsetzen, dasselbe wollen sie mit guten angenehmen Willen annehmen, und bey 
einem gottesfürchtigen Leben gebrauchen; Sollte aber einer von ihnen ohne Leibes- 
erben versterben, soll, was Wir ihnen an Silbergeschirr, Tapezereien, creditis, 
groben Geschütz und unbeweglichen Gütern hinterlassen, auf des überlebenden, 
oder dessen männliche Leibeserben verstammen: Wann aber von Unsern Söhnen 
Töchter hinterblieben, und keine Söhne, sollen dieselbe den Halbscheid von denen 
von Uns hinterlaßenen creditis zu ererben haben. 
Wann aber Unsere eingesetzte Erben, sowohl Unsere Söhne als Unsere 
Töchter, annoch minderjährig seyn, und andere Regierung nöthig haben, aber zu 
der Hochgebohrnen Fürstin, Frauen Sophien, gebohrnen Landgräfin zu Hessen, 
Gräfin zu Schaumburg, Lippe und Sternberg etc. Unser herzlieben hochgeehrten 
Frau Gemahlin, Wir Uns versichern, daß Sie Unser Kinder Bestes wissen und 
thun werde, wollen Wir Ihr Ldl. zu Unser Kinder Vormünderin verordnet und 
gebeten haben, den vormündlichen Eyd abstatten zu lassen, und die Regierung 
sowohl mit Vertreten Unserer Kinder-Rechte, als mit Administration der Justitz, 
Einnahme der Rechnung, Bestellung des Hofs, Erziehung der Kinder und Ver-
	        
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