Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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richtung alles dessen, was sich gebühret, führen; Solten aber Ihr Ldl., ehe und 
bevor Unsere Kinder ihre vogtbare Jahre erreichen, welches Gott gnädig verhüten 
wolle, ableibig werden, oder die last der Vormundschaft allein zu tragen Be- 
denken haben, auf solche Fälle setzen Wir zu Vormündern die Hochgebohrne 
Grafen, Herm Moritz, Grafen zu Bentheim-Tecklenburg, Limburg und Stein- 
furt etc. und Herrn Casimiren, Grafen und Edlen Herm zur Lippe etc. Unsere 
vielgeehrte Herren Vettern und Gevattern und ersuchen Ihr. Ihr. Ldl. Ldl. die 
vormundliche Last auf sich zu nehmen, auch bey vormundschaftlicher Administra- 
tion Unserer hochgeehrten Frau Gemahlin, auf Anhalten Ihr. Idl. mit Rath und 
That beyzuspringen , und solte Unsere Frau Gemahlin I«ll. es für nöthig ansehen, 
mit mehrerm Beistand Sich und Unsere Kinder zu verwahren, ist an den Durch- 
lauchtigen Hochgebohrnen Fürsten, Herrn Hans Georg, Fürsten zu Anhalt, Grafen 
zu Askanien, Herrn zu Bernburg und Zerbst etc. Unsere gehörige Bitte, den Nah- 
men und Mühe eines Tutoris honorarii anzunehmen, und Unserer Kinder Bestes 
dabey möglichst zu vertreten; Damit aber die Regierung, und was derselben an- 
hanget, desto beßer verwahret werde, ist Unser beständiger Wille, daß Unsere 
hochgeehrte Frau Gemahlin neben Unsern Sohn und Töchtern, bis Unser Sohn 
sich verheirathen und die Regierung antreten wird; allhier zu Bückeburg beisam- 
men bleiben, jedoch, soviel möglich, die Hofhaltung einziehen und Unsers Sohns 
Vermögen verbedern; Damit auch Unsere Töchter Kleidung und Unterhalt, wie 
auch, wann sie zu Heirathen gelangen sollten, der Aussteuer halber kein Unlust 
künftig veranlaßet werde, wollen Wir, daß, so lang Unsere Töchter unverheirathet 
bleiben, und bey Unser herzlieben Frauen Gemahlin, oder bey Unserm Sohne 
sich aufhalten werden, einer jeden eine Magd und ihnen insgesamt eine Jungfer 
und Lakey gehalten, und daneben zur Kleidung und behufigen Ausgaben einer 
jeden Zweihundert Rthir. gegeben werden: Wann sie aber an andern, jedoch be- 
liebigen, Oertern, auf Rath der Anverwaudten, uder auf dem, also genannten, 
Schaumburgischen Hofe in Minden, welchen Wir hiemit dazu expreße verordnen, 
daß Unsere Töchter, so lang auch eine davon im Fräuleinstande bleibt, und auf 
demselben Lust zu wohnen hat, sie ihre Wohnung drauf haben sollen, sich wer- 
den aufhalten, jährlich jede dreyhundert Rthlr. aus dem geredesten zu heben 
haben sollen; Betreffend aber die Aussteuer, verordnen Wir, anstatt und zu Behuf 
derselben, die Zehntausend Rthlr., welche Uns die Holsteinische Land -Räthe 
schuldig, dergestalt, daß, so bald nach Unserm Absterben, Unsere vier Töchter, 
als Eleonora Sophia, Hedewig Louise, Elisabeth Philippina und Charlotte Juliana, 
die Zinse zu gleichen Theilen davon zu genießen haben sollen, und wenn von 
denselben eine heiraten wird, dieselbe davon Zweytausend fünfhundert Rthlr. weg- 
nehme, worzu Unser ältester Sohn, damit eine jegliche zur Zeit der Heyrath 
dreytausend Rthlr. zu gewarten habe, einer jeden fünfhundert Rthir. zuschießen, 
was sodann von Zehntausend Rthlr. allemahl so oft eine von denselben zu Hei- 
rathen gelanget, noch übrig seyn wird, den überbleibenden und unverheirateten 
erblich, wie obgedacht, unter den Zinsen verbleiben soll; da aber ımehr berührte 
Zehntausend Rthir. nicht völlig, sondern weniger davon aufkommen solte, daß so- 
dann die vorgedachte Fünfhundert Rthlr. allemal in so weit erhöhet werden sollen,
	        
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