Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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v1. 
Kaiserliche Bestätigung des Primugenitur-Rechts in der Grafschaft 
Schaumburg Lippischen Antheil von 1687. 
(Aus dem Archiv nach Piderit.) 
Wir Leopold etc. bekennen offentlich mit diesem Brieff und thuen kundt 
allermänitiglich, daß Vnß der (tit.) Friedrich Christian Graff zu Schaumburg Vndt 
Lippe in Vntert. zu Vernehmen geben, wie, wie das als den 19. Julii anno 1647. 
zwischen dem Fürstlichen Hauß Hessen Cassel, Vnd seinem Vattern Weyl. Phi- 
lippen Graffen zu Schaumburg, Vndt Lippe bey denen damahls Vorgeweßenen 
Friedens tractaten zu Münster Verglichen, solcher Vergleich auch in dem darauff 
erfolgten Instrumento Pacis art. XV. &. IE. alßo confinnirt worden seye, daß die 
Graffschafft Schaumburg mit dern pertinentien ihnen gemein seyn, in Zwey gleiche 
Theill gesetzet, Vnd er mit einem theill zum neuen rechten Mannlehen Vom be- 
sagten Fürstl. Haus Hessen Cassel belehnt werden solle, hette derselbe nach her- 
nach beschehener solcher Verglichener theillung Vnter seiner posterität alß primus 
aquirens dieser Schaumburgischen Gütter daß jus primogeniturae oder erstgeburths 
recht zu fundiren, Vnd zu dem Endte ihme Graffen Friederich Christian alß sei- 
nein ältesten Sohn, Vndt seinen descendenten solches recht zuzulegen, seinen Brü- 
dern Graffen Philippen Ernsten aber mit einem erträglichen appanagio zu ver- 
sehen sich entschlossen, worüber derselbe auch bey Hessen Cassel den Lehenherr- 
lichen Consens erhalten, Vnd darauf bey Vnß den 2. Junii 1672. umb Vnsere 
Kays. confirmation über sothanes primogenitur-recht Vnderthänigst angeruffen, 
worauff ihme auch Vnterm 17. ejusdem mensis Junii zum bescheidt ertheillet wor- 
den seye, daß er die institution dietae primogeniturae, Vnd deren interessenten 
consensum beibringen solle, es seye aber obermelter sein Vatter, ehe und beuor 
er dieser Vnderer Kays. Resolution behörige Folge leisten können, gestorben, Vnd 
hette ein testament sambt Zweyen Codicillen, worinnen solche primogenitur auf- 
gerichtet, hinterlassen, dern Extractus quoad passus concernentes Vn® er Graff 
Friederich Christian in glaubwürdiger Form beygebracht, welche von Wortt zu 
Wortten hernach geschrieben stehen, Vnd alßo lauthen. — — — — 
(Hier folgen die Auszüge aus den letztwilligen Verfügungen des Grafen Philipp.) 
Vndt er nun diesen: seines Vattern letztern Willen nachzukommen, umb so 
mehrers gehalten seye, weillen daß jus primogeniturae sowohl in erwehnter Graff- 
schafft Schaumburg herkonmens, alß auch bey seinen Staminenhauß der Graflschafft 
Lippe notorie in üblicher observanz, zu dem auch zu weithern aufnehmen seiner 
Gräfflichen familie dasselbe eintzig und allein augesehen, Vnd zu Keines andern 
praejudiz gerichtet seyc, massen dann auch sein Bruder obberührter Grafi Phi- 
lipp Ernst bey solcher Vatterlichen disposition auch vor der ihme in dem 26sten 
Jahr seines alters zugestossenen Blödsinnigkeit acquiescirt, Vnd sein darinn ihme 
zugetheiltes appanagiun agnosciret, selbiges auch schon vorhin Vndt zwar an-
	        
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