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allenfalls, Vndt da derselbe zur Regierung wiederumb düchtig, Vndt fähig wer-
den solte, sein Bruder, obbedeuteter Graff Philipp Ernst, oder deßen Von Vnß
confirmirte Curatores Vndt nach deßen ableiben desselben etwa hinterlassener
ältester Sohn, Vndt alßo forth jederzeit der älteste, Vndt erstgebohrne Eheliche
Mannliche Leibs Lehens Erb dessen Männlicher Linie zu sothaner administration,
Vndt Vnzertheilter Iandts- Regierung, Vndt succession an Landt vndt Leuthen,
Vnd allen dauon dependirenden rechten, vnd gerechtigkeiten eintzig vnd allein
zugelassen und admittirt werden solle, Jedoch mit dießer bescheidenheit, daß Er
Graff Friederich Christian, Vndt deßen successorn nach Innhalt der Vätterlichen
disposition daß bey auffrichtung dieser primogenitur außgeworfene appanagium in
keine Weyß beschwähren, oder anfechten, auch die übrige praestanda jederzeit
praestiren Vndt entrichten laßen, dieß alles auch weder Vn® Vndt dem Reich an
Vnßerer Obrigkeit noch ihme Graffen Philipp Ernsten, wann er wiederumb zu
seinem Völligen Verstandt kommen solte, auch sonsten jedermänniglichen an Ihren
rechten Vndt gerechtigkeiten Vnpraejudicirlich, Vndt Vnnachtheillig seyn solle.
Vndt gebiethen darauff allen Vnd jeden Vnßern Vnd des Reiches Chur-
fürsten, geist- vnd weltlichen Richtern, besonders aber Cammer-Richtern, Vndt
Vhrtheillsprechen Vnßers Kays. Cammergerichts, auch allen Vnßern, vnd des
heyl. Reichs Hoff- Vnd andern, wie auch außträglich vndt compromittirenden
Richtern, Praelaten, Graffen, Freyherrn, Herrn, Rittern, Knechten, Hauptleuthen,
Vicedoniben, Vögten, Pflegern, Verweßern, ambtleuthen, Schuldtheyßen, Bürger-
meistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeindten, Vndt sonst allem andern Vn8ern
Vnd deß Reichs Vnterthanen in waß Ehr, Würde, standt, oder weßen die seyndt,
daß Sie ofitbesagten Graffen Friederich Christian alle seine Mannliche leibs-
Lebens-Erben, Vnd Nachkommen für und für wie obstehet, an dießer Vn#er Kays.
Verordnung, vndt confinnation des juris primogeniturae Lippischen antheill der
Grafitchafft Schaumburg, Vndt waß derselben anhengt, nicht irren, noch hindern,
sondern sich dessen obigen Innhalts nach ruhiglich gebrauchen, erfreuen, gänzlich
darbey bleiben, Vndt solche Vollziehen lassen, darwieder auch mit uhrtheill nicht
sprechen, oder sonsten inn- oder außerhalb rechtens nichts thun, Verhengen, oder
fürnehmen, sondern Sie nicht allein für eintzige Vnzertheilte Regierende Landes-
herrn, Graffen, Vndt successorm nach recht und ordnung der Erstgeburt, wie ob-
gemelt, für und für zu ewigen Zeithen halten, Vnd achten, auch von Vnßer,
Vnßerer nachkommen am Reich Röm. Kayßern, Vnd Königen, Vnd desselben heyl.
Reichs wegen dabey handthaben, schützen vndt schirmen, Vndt sich deme in
keine Weyß noch Weeg widersetzen, alß lieb einem jeden ist Vnßere Vnd des
Reichs schwähre Vngnad Vndt straff Vndt darzu eine pöen von hundert Marckh
Löthigen Goldts zu Vermeiden die ein Jeder, so offt er freventlich hierwieder
thete, Vnß halb in Vnßer Kays. Cammer, Vndt den andern halben theill demje-
nigen Graffen von Schaumburg vndt Lippe, so hierwieder beschwähret, angefoch-
ten, oder belästiget würden Vnnachläßlich zu bezahlen Verfallen, vnd zudeme daß
alles, so dieser Vnßerer Kays. Verordnung, Vndt confirmation, Vndt dern innhalt
zuwieder geuhrtheillet, oder sonst inn- oder ausserhalb rechtens gethan, vorge-
nommen, oder gehandelt würde, kratitloß, Vnd von Vnwürden seyn solte, alß wir