Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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seinen Gräfl. Nachkommen den Rückfall der jährl. versprochenen Revenüen und 
des obenbenannten Haupt-Stuhls auf den Fall, wann zuvorderst Dero beide 
Herm Vettern, oder deren cheliche männliche Posteritaet abgehen sollten, jedoch 
dergestalten, daß den Herrn Cedenten und deren ehel. männlichen Descendenz 
unbenommen bleibt, Dero Gräfl. Witwen und Töchtern auf ihre Lebenszeit einen 
Theil, oder das Ganze von Dero Revenüen zu vermachen und zu assigniren. Da 
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durch diesen getroffenen Vergleich beide Gräfliche Häuser nun auch in bestän- 
diger Freundschaft und gutes Vernehmen gesetzt werden und sich dieselbe ein- 
ander nicht weniger zusagen, als all’ dasjenige in ewige Vergessenheit setzen, 
was etwa hiebevor zu einiger Unlust Ursache gegeben haben mag; so machen der 
Regierende Herr Graf Simon August sich auch hierdurch anheischig, im Fall die 
Hoch-Gräflichen Herrn Cedenten zu mehrer Beförderung ihres Nutzens sich etwa 
anders wo ihrer Convenienz nach Immobilia anschaffen wollten und dazu eines 
Capitals gegen assignation auf den Hauptstuhl benöthigt wären, ihnen darin nicht 
allein zu willigen, daß solches von einem tertio aufgenommen und der Ertrag der 
davon jährl. fälligen Zinsen an die Land-Rentei assigniret werden solle, um selbige 
an den Creditorem anstatt ihrer von derselben bezahlen zu lassen, wobei jedoch 
verabredet worden, daß die für dieses Capital anzuschaffende neue acquisitiones 
zu ewigen Zeiten dem Nexui fidei commissario auf gleiche Weise, wie der Haupt- 
stuhl unterworfen ist, auch unterworfen bleiben‘ und die Herm acquirenten vor 
Aufnahme und Bewilligung eines solchen zu determinirenden Capitals schuldig 
und gehalten sein sollen, vorher ohne weitläufigen Beweis, zu bescheinigen, daß 
selbiges solchergestalt angewandt worden, daß das fidei commissum familiae dar- 
unter gesichert bleibe und das zu acquirirende Gut dem Capital aus dem Haupt- 
stuhl surrogirt werde. ı 
Wegen des Termins der Uebertragung der cedirten Revenüen, Güter und 
Besitzungen in den Aemtern Schwalenberg, Oldenburg und Stoppelberg nebst Ab- 
lieferung aller dahin einschlagender Urkunden und Literalien, retentis copiis vidi- 
matis, und mit Vorbehalt aller Mobilien und Reste an besagtem Geld, Getreide 
und andern Gefällen, welche der Regierende Herr Graf Simon August, praevia 
liquidatione und nach einem summarischen Verhör, durch Rechtsmittel und schleu- 
nige Justizadministration binnen Jahresfrist a dato der Uebergabe beitreiben zu 
lassen sich verbindlich gemacht, wie weniger nicht wegen Praenumeration des 
ersten Achttheils derer $. 3 versprochener Revenüen würde terminus mit Aus- 
gang dieses Jahres am füglichsten festgesetzt werden können, es wollen sich je 
dennoch beide Theile dieserhalb sowohl, als ratione modi traditionis noch vor 
Unterzeichnung dieses Vergleiches ä part vergleichen. 
Damit nun beide contrahirende Theile der Festhaltung dieses Vergleichs 
desto mehr versichert sein mögen, so will der Regierende Graf Herr Simon August 
zur Lippe nicht nur solchen auf seine Kosten von Kaiserl. Majest. confirmiren 
lassen, um im Contraventions-Fall daraus Executive vel pro implendo contracto 
vel dimittendo hypothecam klagen zu können, sondern auch Dero getreue Land-
	        
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