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seinen Gräfl. Nachkommen den Rückfall der jährl. versprochenen Revenüen und
des obenbenannten Haupt-Stuhls auf den Fall, wann zuvorderst Dero beide
Herm Vettern, oder deren cheliche männliche Posteritaet abgehen sollten, jedoch
dergestalten, daß den Herrn Cedenten und deren ehel. männlichen Descendenz
unbenommen bleibt, Dero Gräfl. Witwen und Töchtern auf ihre Lebenszeit einen
Theil, oder das Ganze von Dero Revenüen zu vermachen und zu assigniren. Da
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durch diesen getroffenen Vergleich beide Gräfliche Häuser nun auch in bestän-
diger Freundschaft und gutes Vernehmen gesetzt werden und sich dieselbe ein-
ander nicht weniger zusagen, als all’ dasjenige in ewige Vergessenheit setzen,
was etwa hiebevor zu einiger Unlust Ursache gegeben haben mag; so machen der
Regierende Herr Graf Simon August sich auch hierdurch anheischig, im Fall die
Hoch-Gräflichen Herrn Cedenten zu mehrer Beförderung ihres Nutzens sich etwa
anders wo ihrer Convenienz nach Immobilia anschaffen wollten und dazu eines
Capitals gegen assignation auf den Hauptstuhl benöthigt wären, ihnen darin nicht
allein zu willigen, daß solches von einem tertio aufgenommen und der Ertrag der
davon jährl. fälligen Zinsen an die Land-Rentei assigniret werden solle, um selbige
an den Creditorem anstatt ihrer von derselben bezahlen zu lassen, wobei jedoch
verabredet worden, daß die für dieses Capital anzuschaffende neue acquisitiones
zu ewigen Zeiten dem Nexui fidei commissario auf gleiche Weise, wie der Haupt-
stuhl unterworfen ist, auch unterworfen bleiben‘ und die Herm acquirenten vor
Aufnahme und Bewilligung eines solchen zu determinirenden Capitals schuldig
und gehalten sein sollen, vorher ohne weitläufigen Beweis, zu bescheinigen, daß
selbiges solchergestalt angewandt worden, daß das fidei commissum familiae dar-
unter gesichert bleibe und das zu acquirirende Gut dem Capital aus dem Haupt-
stuhl surrogirt werde. ı
Wegen des Termins der Uebertragung der cedirten Revenüen, Güter und
Besitzungen in den Aemtern Schwalenberg, Oldenburg und Stoppelberg nebst Ab-
lieferung aller dahin einschlagender Urkunden und Literalien, retentis copiis vidi-
matis, und mit Vorbehalt aller Mobilien und Reste an besagtem Geld, Getreide
und andern Gefällen, welche der Regierende Herr Graf Simon August, praevia
liquidatione und nach einem summarischen Verhör, durch Rechtsmittel und schleu-
nige Justizadministration binnen Jahresfrist a dato der Uebergabe beitreiben zu
lassen sich verbindlich gemacht, wie weniger nicht wegen Praenumeration des
ersten Achttheils derer $. 3 versprochener Revenüen würde terminus mit Aus-
gang dieses Jahres am füglichsten festgesetzt werden können, es wollen sich je
dennoch beide Theile dieserhalb sowohl, als ratione modi traditionis noch vor
Unterzeichnung dieses Vergleiches ä part vergleichen.
Damit nun beide contrahirende Theile der Festhaltung dieses Vergleichs
desto mehr versichert sein mögen, so will der Regierende Graf Herr Simon August
zur Lippe nicht nur solchen auf seine Kosten von Kaiserl. Majest. confirmiren
lassen, um im Contraventions-Fall daraus Executive vel pro implendo contracto
vel dimittendo hypothecam klagen zu können, sondern auch Dero getreue Land-