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stände von Ritterschaft und Städten dahin vermögen die Bürgschaft und garantie
dieses Vergleichs zu übernehmen, und diesen Vergleich als ein fundamental Landes
und Haus-Gesetz anzunehmen, zu corrobiren, und zu bestätigen. Und gleichwie
beide contrahirende und hierbei interessirte Theile für sich und ihre Erben und
Nachkommen, bei Gräflichen Worten, Würden, Ehren und Treuen, auch an Eides-
statt, einer den andern wohlbedächtig zugesaget und versprochen haben, diesen
Vergleich in allen seinen puncten und clausuln fest und unverbrüchlich zu halten ;
also geloben und versprechen auch dieselben einander hiermit nochmalen, und in
Kraft dieses Vergleichs Gräflich und Freund Vetterlich, daß sie alles dasjenige,
so in vorstehenden articuln verabredet und geschlossen worden, stets, fest und
unverbrüchlich zu halten, und getreulich zu vollziehen, dawider nun und nimmer-
mehr in einige Weise oder Wege nicht zu handeln, noch daß es von andern ge-
schehe, verhängen oder verstatten wollen, vielmehr alles und jedes, so über kurz
oder lang von jemand, wer der auch sei, darwider gehandelt, gethan, geschrieben
oder vorgenommen werden mochte, zum Voraus hiermit als nicht geschehen Null
und nichtig erklären, und sich dagegen aller Ausflüchten und Einreden, Geist
und weltl. Beneficien, behelfen, Gericht und außergerichtl. Exceptionen, sonderlich
der Restitution in integrum, laesionis ultra dimidium, astutae persuasionis, rei
non sic, sed aliter gestae überhaupt aller Schutz und Hülfsmittel, wie die immer
Namen haben und durch Menschen Sinn und Witz erdacht werden können, wis-
sentlich und wohlbedächtig verzeihen, und begeben, sonder List und Gefährde.
Zu wahrer Urkund dessen, sind von gegenwärtigem Vergleich 3 gleichlautende
exemplaria verfertiget, von den Herrn Interessenten und dem Herrn Mediatore
unterschrieben und vollzogen, jedem paciscirenden Gräflichen Theil auch ein
Exemplar zugestellet worden.
So geschehen Detmold und Biesterfeld den 22 und 24'= Mai 1762.
gez. gez. gez.
Simon August Friedrich Carl August Ferdinand Johann Ludwig
R. Graf und Edler Herr Graf und Edler Herr Graf und Edler Herr
zur Lippe. zur Lippe. zur Lippe.
l. 8. l. s. l. s.
ez.
Johann Christian
Graf zu Solms.
1. s.
Wir Landstände von Ritterschaft und Städten der Grafschaft Lippe urkunden
und bekennen hiermit, daß, nachdem uns vorstehender Vergleich bekannt gemacht
und vorgelegt worden, wir selbigen nicht weniger in vim legis patriae et sanctionis
pragmaticae bestätigen und annehmen, als die darin stipulirte garantie und Bürg-
schaft sowohl aus Liebe und devotion für unsern gnädigen Landes-Herm, als
in Betracht des dem Land sehr vorträglichen Vergleichs und Stiftung Friede
und Einigkeit unter den Hoch-Gräflichen Anverwandten ganz gern und willig
übernommen haben, thun des auch kraft dieses dergestalt und also, daß wir
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