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nicht allein die Fest und Aufrechthaltung dieses Vergleichs und je und alle Zeit
äußerst angelegen sein, lassen wollen, sondern auch, daß wir uns, unter Verband
nnd Verhypotheeirung der gemeinen Landes Mittel des Landes Kastens und aller
dahin abfließBender Abgisten, als worüber wir ein possessorium und eben dieselbe
Gerechtsame, welche oben bei der Gräflichen hypothek Verschreibung erwähnet
sind, einräumen, hiermit anheischig machen und verpflichten für die verglichenen
und versprochenen jährlichen Revenüen ad » rthlr. als Selbst. Schuldner zu
haften und einzutreten, inmaßen wir dann aller und jeder Einreden, so hiergegen
erdacht werden möchten, ins Besondere der Exceptionum excussionis, ordinis,
divisionis, cedendarum actionum, indulti Moratorii, und wie sie sonst den Namen
haben wissend und wohlbedächtlich bei Treuen und Glauben aufs Bündigste und
begebon und verzeihen. /u Urkund dessen ist dieses Namens der Stände von
den deputatis ordinariis eigenhändig unterschrieben und besiegelt worden:
So geschehen Detmold den 26'= Mai 1762.
gez. gez.
Karl von Wendt. Sigmund Moritz von dem Brinke.
1. ®. 1. s.
gez. gez.
Johann Anton Bentzler. Simon Ad. Conr. Kestuner.
l. 8. l. s.
vn.
Kaiserliches Reichs-Hofraths-Rescript in der Ehesache des Grafen Ludwig
Heinrich zur Lippe mit der Christine Elisabet Kellner
vom 19. October 1786.
(Aus dem Lippischen Hausarchiv.)
Wir Joseph IL etc.
Tit. Was bei uns die zur Lippe- Biesterfeld und Biesterfeld- Weißenfeld
gräfl. Agnaten wider Dich klagbar vorgestellet, und derohalben, rechtlicher Ord-
nung nach, zu verfügen gehorsamst gebeten haben, solches wirst Du aus bei-
gehender coreilichen Anlage de praesentato 25. Septbr. jüngsthin des mehreren
ersehen. Da nun diese Klagsache also beschaffen ist, daß wir dem klagenden
Theile die gebotene Hülfe Rechtens nicht versagen können, um so weniger, als
die cum persona plebeja eingegangene Ehe eine notorische Mißheyrath ist, mit-
hin der &. 4 tituli XXII unserer kaiserlichen Wahlcapitulation hier eintritt: so
befehlen wir Dir hiermit gnädigst, daß Du bei Deiner eingegangenen unstreitig
notorischen Mißheyrath weder Deinem gemeinen bürgerlichen Eheweib Christina
Elisabeta Kellnerin, noch Deinem mit ihr bereits erzeugten Sohne,. oder weiters
erzeugenden Kindern, zu offenbarer Verkleinerung des uralten Reichsständisch