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Theil wegen der vom ersten Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe den 30. Mertz
abgewichenen 1786 Jahres in der Reichsstadt Gellenhausen mit eines dasigen
Bürgers Valentin Kellners und Elisabet Kellnerin, Eheleiblichen Tochter Christine
Elisabet Kellnerin ohne Vorwißen und Einwilligung der Geschwister und Agnaten
eingegangenen Ehelichen Verbindung; und hiervon wie auch der Geburt eines
Sohnes von Seiner Frau gedachten Christine Elisabet Kellnerin geschehenen Be-
kanntmachung und damit verknüpften, ganz unstatthaften Forderungen und Prü-
tensionen, deren nur allein Ebenbürtigen Standesmäßigen Heyrath und Succession
zustehende Rechte und Vorzüge, weitläuftige Irrungen entstanden, So haben sich
Eingangs bemeldete Geschwister und Agnaten nach vergeblicher Vorhaltung der
Reichsgesetze und Familien Recesses von 1769 so in Litteris geschehen, genöthigt
gesehen zu desto sichern Aufrechthaltung Ihrer Altgräflichen und Reichsgesetz-
mäßigen Gerechtsamen und Würden bei Hochpreysslichem kayserl. Reichs-Hofrath
wider gedachten Grafen Ludwig Heinrichs zur Lippe übertriebener Anmaßungen
einzukommen, worauf alsogleich dan dieselben auch unterm 19. October 1786 ein
Rescriptum Caesareum sine Clausula erhalten, vermög dessen nicht allein die
mit gedachter Christine Elisabet Kellnerin eingegangene Ehe, als eine unebenbür-
tige Reichsgesetzwidrige Heyrath zufolge der kayserl. Wahl-Capitulation arti-
culo 22 8. 4 ausgesprochen worden, sondern auch ausdrücklich die Beylegung des
gräfl. Lippischen Geschlechtstitel, Nahmen, Ehren und Wappen, sowohl vor ge-
dachte Kellnerin, als den mit ihr bereits erzeugten Sohn Erust Heinrich und
ferner mit derselben zu erzielende Kinder, wie auch weitere Anınaßungen sonstiger
Geschlechts- Vorzüge und Rechte eines künftigen nur ebenbürtigen Wittwen nach
Hauses Herkonımen und Verträgen gebührenden Witthums und der apanage auch
insbesondere der succession in Land und I«ute vor die Kinder aus gedachter
Ehe bey schwerer Strafe verbotten worden und letztgedachte Kinder der apanage
und succession gantz unfähig ja den Töchtern das Recht der Aussteuer und der
nur bey Ebenbürtigen herkommlichen alimenten ganz abgesprochen worden.
Du indessen nicht die Meinung ist, die unter beyden hohen Paeiscenten
bestehende nahe verwandtschaftliche Verbindung und Freundschaft im übrigen
aufzuheben, sondern der Wunsch beyde Theile beseelet, das gute Vernehmen auf-
recht zu erhalten, auch auf widerholtes Ansuchen Eingangs gedachten Grafen
Ludwig Heinrich zur Lippe, der Billigkeit angemessen sein will, daß die aus
dieser Ehe mit gedachten Elisabeth Christine Kellnerin erzielte und noch ferner
herkommende descendentz, mit einer Ihrer Verfassung gemäßen Auskommen vor
die Zukunft bedacht werden, zumahlen selbst der mehrerwehnte väterliche Recess
von 1769 &. 18 nicht alle Alimente abspricht, sondern nur geringere nach Zeit
und Umständen des Vatern und Vettern auf daselbst benante Fälle verstattet,
und denn hierzu vorbenante Herren Brüder Frau Schwägerin und Herren Vet-
tern zur Lippe Biesterfeld und Weissenfeldt Lbl. gegen gemeldeten Grafen Ludwig
Heinrich zur Lippe sich willig finden lassen. So ist hierüber nachfolgender Re-
cess und nähere Bestimmung einer zweckmäßigen Versorgung unter beiden con-
trahirenden Theilen verabredet, bestimmt und geschlossen worden.