Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Theil wegen der vom ersten Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe den 30. Mertz 
abgewichenen 1786 Jahres in der Reichsstadt Gellenhausen mit eines dasigen 
Bürgers Valentin Kellners und Elisabet Kellnerin, Eheleiblichen Tochter Christine 
Elisabet Kellnerin ohne Vorwißen und Einwilligung der Geschwister und Agnaten 
eingegangenen Ehelichen Verbindung; und hiervon wie auch der Geburt eines 
Sohnes von Seiner Frau gedachten Christine Elisabet Kellnerin geschehenen Be- 
kanntmachung und damit verknüpften, ganz unstatthaften Forderungen und Prü- 
tensionen, deren nur allein Ebenbürtigen Standesmäßigen Heyrath und Succession 
zustehende Rechte und Vorzüge, weitläuftige Irrungen entstanden, So haben sich 
Eingangs bemeldete Geschwister und Agnaten nach vergeblicher Vorhaltung der 
Reichsgesetze und Familien Recesses von 1769 so in Litteris geschehen, genöthigt 
gesehen zu desto sichern Aufrechthaltung Ihrer Altgräflichen und Reichsgesetz- 
mäßigen Gerechtsamen und Würden bei Hochpreysslichem kayserl. Reichs-Hofrath 
wider gedachten Grafen Ludwig Heinrichs zur Lippe übertriebener Anmaßungen 
einzukommen, worauf alsogleich dan dieselben auch unterm 19. October 1786 ein 
Rescriptum Caesareum sine Clausula erhalten, vermög dessen nicht allein die 
mit gedachter Christine Elisabet Kellnerin eingegangene Ehe, als eine unebenbür- 
tige Reichsgesetzwidrige Heyrath zufolge der kayserl. Wahl-Capitulation arti- 
culo 22 8. 4 ausgesprochen worden, sondern auch ausdrücklich die Beylegung des 
gräfl. Lippischen Geschlechtstitel, Nahmen, Ehren und Wappen, sowohl vor ge- 
dachte Kellnerin, als den mit ihr bereits erzeugten Sohn Erust Heinrich und 
ferner mit derselben zu erzielende Kinder, wie auch weitere Anınaßungen sonstiger 
Geschlechts- Vorzüge und Rechte eines künftigen nur ebenbürtigen Wittwen nach 
Hauses Herkonımen und Verträgen gebührenden Witthums und der apanage auch 
insbesondere der succession in Land und I«ute vor die Kinder aus gedachter 
Ehe bey schwerer Strafe verbotten worden und letztgedachte Kinder der apanage 
und succession gantz unfähig ja den Töchtern das Recht der Aussteuer und der 
nur bey Ebenbürtigen herkommlichen alimenten ganz abgesprochen worden. 
Du indessen nicht die Meinung ist, die unter beyden hohen Paeiscenten 
bestehende nahe verwandtschaftliche Verbindung und Freundschaft im übrigen 
aufzuheben, sondern der Wunsch beyde Theile beseelet, das gute Vernehmen auf- 
recht zu erhalten, auch auf widerholtes Ansuchen Eingangs gedachten Grafen 
Ludwig Heinrich zur Lippe, der Billigkeit angemessen sein will, daß die aus 
dieser Ehe mit gedachten Elisabeth Christine Kellnerin erzielte und noch ferner 
herkommende descendentz, mit einer Ihrer Verfassung gemäßen Auskommen vor 
die Zukunft bedacht werden, zumahlen selbst der mehrerwehnte väterliche Recess 
von 1769 &. 18 nicht alle Alimente abspricht, sondern nur geringere nach Zeit 
und Umständen des Vatern und Vettern auf daselbst benante Fälle verstattet, 
und denn hierzu vorbenante Herren Brüder Frau Schwägerin und Herren Vet- 
tern zur Lippe Biesterfeld und Weissenfeldt Lbl. gegen gemeldeten Grafen Ludwig 
Heinrich zur Lippe sich willig finden lassen. So ist hierüber nachfolgender Re- 
cess und nähere Bestimmung einer zweckmäßigen Versorgung unter beiden con- 
trahirenden Theilen verabredet, bestimmt und geschlossen worden.
	        
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