Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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dachtem Grafen Ludwig Heinrich frey die Eintheilung dieser Alimenten und Pen- 
sion unter scine gegenwärtige Frau die gebobrene Kellnerin und denen mit Ihr 
erzeugten Kindern nach Gutbefinden zu machen und zu bestimmen, wie viel Mutter 
und Kinder davon haben und genießen sollen, solten aber die erzielten Kinder 
vor Graf Ludwig Heinrich und Deroselben dermahligen Frau ıit Todt abgehen, 
so erhält die zurückgelassene Frau Wittib gebohrene Kellnerin alljährlich 500 Thir. 
in Golde den Louisdor zu fünf Thaler lebenslängliche Pension und fallen die 
übrigen Siebenhundert Thaler der gräflich Lippischen Familie pro Rata eines je- 
den wieder anheim. Dafern aber gedachte Wittib Ihren Wittwenstand nicht con- 
tinuiren und ohne habende Kinder zur 2"= Ehe schreiten solte, dan fült nach 
Billigkeit und Rechten die gantze Wittwen- Pension hinweg, so auch wenn die 
vorhandene Kinder unbeerbt während dieser zweiten Ehe Ihrer Mutter sterben 
solten, der Mutter gleichfalls nicht die Pension der Kinder accrescirt, sondern 
der Lippischen Familie pro rata jedes Contribuenten wieder zufällt. 
8.3 
Trüge sichs aber zu, daß die dermahlige Frau des Herrn Grafen Ludwig 
Heinrichs zur Lippe die gebohrene Kellnerin vor Ihnen mit Todt abgienge, doch 
aber Kinder aus dieser Ehe hinterließe, alsdann aber derselbe zur Zweiten und 
zwar Standsmäßigen Ehe schritte, und aus solcher Ehe Kinder erzeugten, so ver- 
stehet sich von selbst, daß die Versorgung der Kinder erster Ehe nicht denen 
Geschwistern und Agnaten, sondern der natur der Sache und Billigkeit gemäß 
seinen aus zweiter Standesmüßigen Ehe erzeugten männlichen Lehns- Erben zu- 
komme und gebühre, als solche die in seine völlige apanage, succession und an- 
dere Rechte der Familie eintreten, mithin auf solchen Fall agnati nichts weiters 
denen Kindern von der gebohrenen Kelluerin zugestanden und verwilliget haben 
wollen, so lange der Stamm männlicher Tehns-Descendentz zweiter Ehe existiret 
als salvis juribus der folgenden underweitigen Standes- und gesetzmäßigen Ehe. 
Da auch die Uebereinkunft zwischen den Kindern beyder Ehe lediglich sol- 
chen selbst und nach Anleitung der etwaigen Väterlichen Disposition (in soweit 
solche nicht dem in diesem Reces stipulirten zuwider läuft) überlassen, fals aus 
der zweiten gesetzmäßigen Ehe nur Töchter alleine vorhanden seyn sollten, so 
wird es mit solchen ohnbeschadet der den Kindern erster Ehe accordirten Pension 
nach denen Elterlichen Familien- Pactis von 1749 und des Hauses observanz in 
Absicht der alimenten und Außsteuer gehalten, doch also, daß wenn das dazu 
erforderliche nach Abzug jener 1200 Thir. Pension vor erstere Kinder nicht von 
residuo der apanage oder sonstigen Erbe des grafen Ludwig Heinrichs zur Lippe- 
Biesterfeldt übrig bliebe, der Zuschuß auch nicht von denen Herren Agnaten, 
sondern aus der Pension und alimenten der Kinder erster Ehe zugesetzt werden 
müssen. 
8. 4. 
Weiters auf den Fall, daß nach Abgang der Lippe-Dettmoldischen männ- 
lichen Lehns-Erben Lippe-Biesterfeldt zur Succession in Land und Leute kommen 
sollte, mithin Lippe-Weissenfeldt zum völligen Genuß der auf solchen Fall in dem 
Anno 1762 zwischen Lippe-Detmold, Biesterfeldt und Weissenfeldt geschlossenen
	        
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