Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

12 _ 
drücklich erneuert, sondern auch namentlich auf die dem Herzogthum Mecklen- 
burg neuerworbenen Länder, namentlich die Fürstenthümer Schwerin und Ratze- 
burg, ausgedehnt. Diese Erneuerung und Ausdehnung wurde vom Mecklenburg- 
Strelitzischen Hause unterm 12. April 1701 ebenfalls genehmigt, und zwischen 
dem Brandenburgischen und dem Mecklenburg-Schwerinschen Hause ist diese 
eventuelle Succession seitdem noch verschiedene Male, namentlich 1752 und 1737 von 
Neuen festgestellt worden. Nach allgemein anerkannten staatsrechtlichen Grund- 
sätzen ist es unzweifelhaft, dass auch, nach dem Untergang der alten deutschen 
Reichsverfassung, das eventuelle Successionsrecht des brandenburgischen Hauses 
in die mecklenburgischen Lande fortbesteht. 
Trotz der üblen Erfahrungen, welche man mit Landestheilungen und Ge- 
meinschaften im mecklenburgischen Hause gemacht hatte, konnte sich auch Hein- 
rich IV. (der Fette) nicht entschliessen, die Individualsuccession und Primogenitur 
in seinen I.anden einzuführen. Er hinterliess drei Söhne: Albrecht VI. (f 1483), 
Magnus II. (f 1503) und Balthasar, Bischof von Schwerin (} 1507). Die drei 
Brüder regierten anfangs gemeinsam, im J. 1480 kam aber eine Auseinander- 
setzung der fürstlichen Brüder in der Art zu Stande, dass Herzog Albrecht das 
Fürstenthum Wenden, die Herzöge Magnus und Balthasar sämmtliche übrige Erb- 
lande in gesammter Hand ungetheilt erhielten. Nach dem Tode Albrechts VL 
blieben Balthasar und die Söhne des 1503 verstorbenen Magnus II.: Heinrich V., 
Erich II. und Albrecht VII. zusammen und bestätigten die gemeinschaftliche Re- 
gimentsführung durch einen besonderen Vertrag, in welchem sie ihre sämmtlichen 
Erblande ungetheilt zu lassen beschlossen. Balthasar starb 1507 ohne Erben, 
ebenso Erich II. Heinrich V. und Albrecht VII. vereinigten demnach das ganze 
Land. Im J. 1534 schlossen diese Brüder eine Mutscharung auf zwanzig Jahre, 
wornach das Land nur in Ansehung der Einkünfte getheilt werden, die Regierung 
aber gemeinsam bleiben sollte. Albrecht VII. fiel das Fürstenthum Wenden, die 
Herrschaft Rostock und Stargard zu, das übrige blieb dem Herzuge Heinrich V. 
Dieser hatte seine Residenz zu Schwerin, jener zu Güstrow. Heinrichs V. Linie 
erlosch mit ihm im J. 1552 und Albrecht VII. setzte somit allein den Stamm 
fort. Er hinterliess fünf Söhne: Johann Albrecht I., Ulrich, Georg, Christoph 
und Karl. Ulrich, Bischof zu Schwerin, Christoph, Coadjutor zu Riga, Karl, 
Coadjutor zu Ratzeburg und Georg setzten den Stamm nicht fort. Dieses that 
nur Johann Albrecht I., welcher 1547 in Güstrow, 1552 in Schwerin succe- 
dirte und somit wieder den ganzen mecklenburgischen I,änderbestand abermals 
vereinigte Dieser Fürst ist dadurch für die Hausgeschichte bedeut- 
sam, dass er durch sein Testament vom 22. Dec. 1573 die Hausver- 
fassung fester zu begründen suchte!). Man nimmt gewöhnlich an, dass 
er bereits durch sein kaiserlich bestätigtes Testament die Primogenitur als 
Successionsordnung eingeführt habe. Jedenfalls war diese Festsetzung so wenig 
zweifelsfrei, dass bei der Landestheilung von 1621 die Enkel dieses Fürsten die 
1) Dies Testament ist abgedruckt in Lünig Reichaarchiv Part. apec. cont. II unter Mecklen- 
burg 8. 602—518; besser in dem amtlichen Drucke: Drei Testamente io den Herzog. Mecklenburgischen 
Häusern. Fol. Gedrackt 17593.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.