19
schlossen am 3. Aug. 1748 die s. g. Auseinandersetzungsconvention ab?).
Jeder der beiden vertragschliessenden Herzöge entsagte allen Ansprüchen an das
andere Territorium bis auf den ledigen Anfall. Hofgericht und Consistoriam
sollten ebenso wie Landtag und Landkasten getrennt werden, wenn man auch
eine gewisse Union der Stände in Betreff der Vertretung der landschaftlichen
Privilegien beibehielt. Die Herzöge beriefen Sonderlandtage, die erschienenen Stände
erkannten aber dieselben nicht als Landtage an und weigerten sich Beschlüsse
zu fassen. Als die Convention selbst bekannt wurde, nahnı die Opposition der
Ritterschaft gegen dieselbe eine solche lebhaftigkeit an, dass die Convention be-
seitigt werden musste und durch den Erläuterungsvergleich der beiden
Linien vom 14. Juli 1755 der Hamburger Vergleich wieder hergestsellt wurde.
(Urkunde Nr. V.)
Für die Hausverfassung besonders wichtig sind die in dem Erläuterungs-
vergleiche enthaltenen Bestimmungen über die Vormundschaft. Wenn gleich
vor dem J. 1755 eine auf Disposition des Vaters beruhende Vormundschaft oft
genug vorgekommen war, so findet doch seit dieser Zeit keine andere, als die
agnatische Stammesvormundschaft statt; es wäre denn, dass mit Geneh-
migung des interessirten Theiles etwas Anderes ausgemacht würde oder keine
Stammesvettern vorhanden wären. Diese tutela soll weder fructuaria noch auch
damnosa sein, und ist eine Mutter des unter Vormundschaft Stehenden vorhan-
den, so ist diese berechtigt, einen besonderen Vormundschaftsrath im Conseil zu
haben. :
Da wir uns unserer Aufgabe gemäss lediglich auf die Hausgeschichte
des regierenden Fürstenhauses beschränken müssen, so gehört die für Mecklen-
burg so wichtige Geschichte der landständischen Verfassung nicht in den Bereich
unserer Darstellung *). Nur des Zusammenhanges halber bedarf dieselbe einer
kurzen Erwähnung. Die Prälaten, Mannen und Städte der mecklenburgischen
Lande vereinigten sich im J. 1523 zu einem Bündnisse, der s. g. Union, um ihr
gemeinsames Recht mit vereinigter Hand zu schützen. Durch Reversalien und
Verträge wurden die Rechte der Stände, aus denen in Folge der Reformation der
Prälatenstand ausschied, anerkannt und weiter entwickelt. Besonders nutzbar
für die Erweiterung der ständischen Rechte erwiesen sich stets die Fälle, wo
Seitens der Landesherrschaft nusserordentliche Geldhülfen beansprucht wurden.
Die bei weitem wichtigsten Reversalien sind der Assecurationsrevers von 1572
und die Reversalien von 1621. Aber auch in Mecklenburg suchte in: achtzehnten
Jahrhundert der fürstliche Absolutismus eines Karl Leopold die ständischen
Rechte zu Boden zu werfen; allein er scheiterte an der zähen Wiederstandskraft
der Stände Die ein halbes Jahrhundert fortgesetzten Streitigkeiten und Processe
zwischen Landesherrn und Ständen, welche sogar mit einer autoritate Caesarea
1) Officieller Abdruck in Fol. unter dem Titel: Die zwischen Sr. Durchlaucht Herrn Herzog
Christian Ludwig za Mecklienburg-Schwerin und Güstrow und 8r. Durchlaucht Herrn Herzog Adolph
Friedrich su Mecklenburg-Strelita errichtete Convention vom 8. Aug. 1748.
9) 8. die wichtigsten mecklenburgischen Verfassungsgesetze finden sich bei H. A, Zachariä,
Die deutschen Verfassungsgesetze. Göttingen 1855. No. XIV 8. 771 @.