Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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1728 dekretirten Suspension des Herzogs Karl Leopold!) und Einsetzung eines 
Administrators in der Person des Herzogs Christian Ludwig verbunden gewesen 
waren, wurden endlich unter Vermittelung einer 1749 angeordneten Kaiserlichen 
Hofkonmission beigelegt und fanden ihren definitiven Abschluss in dem s. g. 
landesgrundgesetzlichen Erbvergleiche vom 18. April 17556. Dieser ist das noch 
jetzt geltende sehr umfassende, nicht blos auf die Verfassung im engeren Sinne, 
sondern auch auf Justiz-, Polizei- und Administrationssachen, mit schr detaillirten 
Bestimmungen, sich erstreckende Grundgesetz für beide Grossherzogthümer Meck- 
lenburg. Dieser Erbvergleich erhielt die Agnitionsakte des Strelitzischen Hauses 
vom 30. Sept. 1755 und die Kaiserliche Bestätigungsakte vom 14. April 17566. 
Zu den Beilagen, welche für das Verfassungsrecht noch von Bedeutung sind, ge- 
hört insbesondere die alte Union der mecklenburgischen l.andstände vom 1. Aug. 
1523, der Assecurationsrecess vom Juli 16572 und die Reversalien vom Februar 
1623. Unmittelbar für die Hausverfassung wichtige Bestimmungen enthält dieses 
Grundgesetz nicht. 
Ein s. g. Fürstbrüderlicher Hausvertrag vom 29. Juli 1773, 
welchen der regierende Herzog Adolph Fridrich IV. mit seinen nachgeborenen 
Brüdern, unter Beitritt des regierenden Herzogs von Mecklenburg-Schwerin und 
dessen Bruder, unter ‚kaiserlicher Bestätigung abschloss *), enthält nur die Anord- 
nung einer Schuldenti ission für die s. g. Kabinets- und Chatoulschulden 
des regierenden Herzogs zu Mecklenburg-Strelitz, ohne dass sich darin bleibende 
Anordnungen über die Hausverfassung finden. Hierauf folgten mehrere Hausver- 
träge zwischen beiden Linien, deren Aufgabe es war, die Bestimmungen des Haus- 
vertrages vom 14. Juli 1755 weiter zu erläutern. Dahin gehören: 
1) Der Erläuterungsvergleich des fürstvetterlichen Hausvertrages vom 14. Juli 
1755 wegen den fürstlichen Vormundschaften d. d. Schwerin und Neustrelitz 
den 27. Januar 1779. (Im Grossherzogl. Archive zu Strelitz befindlich sub 
Nr. 63.) 
2) Fürstbrüderlicher Haus- und Erläuterungsvergleich in Grundlage des Haus- 
vertrages vom 28. Nov. 1772 d. d. den 17. Febr. 1781. (Im Grossherzogl. 
Archive zu Strelitz sub (Nr. 66 befindlich.) 
3) Auf den vorstehenden Vertrag bezüglicher Fürstbrüderlicher Vertrag d. d. 
Neustrelitz den 12. Oktober 1785 (sub Nr. 75 im Archive zu Strelitz be- 
findlich.) 
In dem Frieden zu Teschen A. XV, welcher den bayerischen Erbfolgekrieg 
beendete, wurde für Mecklenburg zur Entschädigung alter Ansprüche auf die 
Grafschaft Leuchtenberg ein privilegium de non appellando illimitatum ausgemacht. 
Dagegen remonstrirten aber die mecklenburgischen Stände bei Kaiser und Reichs- 
tag. Am 11. April 1781 erging ein Reichshofrathsdekret und Resolutio Caesarea, 
durch welchen das privilegium den Herzögen unter der Bedingung der Errichtung 
eines Oberappellationsgerichtes ertheilt wurde Im Interesse der Stände war aber 
1) Die auaaptdokumente dieser Suspensionsgeschichte hat J. J. Moser in seinem Biaatsrechte 
Tb. XXIV 8. 264 ff. 
2) Ofßeieller Abdruck in Folio, in der Hofbuebdruckerel zu Nenbrandenburg 1778.
	        
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