Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock 
und Stargard Her“. Die Prinzen und Prinzessinnen führen den_Titel „Herzog“ 
und „Ilerzogin“ und das Prädikat „Hoheit“, der Erbgrossherzog erhält das Prä- 
dikat „Königliche Hoheit“. 
Auch der Art. XIII der deutschen Bundesakte hatte keine zeitgemässe Re- 
forn der mecklenburgischen Landesverfassung im Gefolge. Dagegen vereinigten 
sich die beiden Landesherren unter sich und mit ihrer Ritter- und Landschaft 
über „die Mittel und Wege, um bei streitigen Fällen in Angelegenheiten, welche 
die landesverfassung betretfen, zur rechtlichen Entscheidung zu gelangen.“ Diese 
Vereinbarung, datirt vom 28. Nov. 1817, wurde gemäss des Schlusssatzes durch 
Beschluss der Bundesversanımlung vom 25. Mai 1818 unter specielle Garantie des 
Bundes gestellt. 
In der Verordnung zur Publikation der Ob lleti g vom 
1. Juli 1818 &. 12 ist folgende das Grossherzogliche. Haus betreffende Bestimmung 
enthalten: 
„Wir als Landesherr geben die Versicherung, daß Wir und gesammte Mit- 
glieder Unseres Großherzoglichen Regentenhauses in allen Fällen, wo jemand eine 
Ansprache an Uns und dieselben aus Privatverhältnissen zu haben oder durch 
Uns, die Mitglieder Unseres Regentenhauses, Unsere Regierung, Unsere Lehen- 
kammer oder sonst nachgesetzte Behörden in seinen Rechten verletzen zu sein 
glauben sollte, denselben vor Unseren Justizkanzeleien in erster Instanz zu Recht 
stehen und auf gehöriges Ansuchen einen Sachwalt bestellen wollen, gegen wel- 
chen der Prätendent seine Klage gerichtlich anbringen und die Ansprache zum 
Erkenntnisse stellen mag.“ 
Eine dieser Versicherung des Grussherzogs Friedrich Franz I. von Mecklen- 
burg -Schwerin wörtlich gleichlautende Versicherung hat der Grossherzog Georg 
von Mecklenburg -  Strelitz in der Strelitzischen Verordnung zur Publikation der 
Ob dnung vom 1. Juli 1818 $. 10 gegeben. Durch diese 
Bestimmungen ist zugleich ausgesprochen, dass die Mitglieder des regierenden 
Hauses den Landesgerichten nicht unmittelbar unterworfen sind, sondern sich nur 
durch Bestellung eines Vertreters (Prokurators) für den einzelnen Fall zu unter- 
werfen verpflichtet sind Damit im Zusammenhange steht, dass die Zuständigkeit 
der Landesgerichte sich auch in Straf- und Ehesachen nicht auf die Mitglieder 
des regierenden Hauses erstreckt, diese vielmehr rücksichtlich der gedachten 
Sachen nur unter der Gewalt des regierunden Grossherzogs, als Fawilienhauptes, 
stehen, welcher wegen Niedersetzung eines Ehegerichtes oder wegen einer etwaigen 
Bestrafung das Erforderliche anzuordnen haben würde, wenn ein derartiger Fall 
sich ereignen sollte. (Mittheilung des Herm Staatsraths Dr. Buchka.) 
In der Mecklent hen Linie erliess der Grossherzog Friedrich 
Franz am 23. Juni 1821 ein Hausgesetz (Urkunde Nr: VII), welches zwar 
keine Codifikation der gesammten Hausverfassung enthält, wohl aber die wich- 
tigste Grundlage des gegenwärtig in der Schwerinschen Linie geltenden Haus- 
rechtes ist. In diesem Hausgesetze wird in Betreff der Erbfolge und der Vor- 
mundschaften auf die älteren Hausverträge verwiesen; die Volljährigkeit aller 
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