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Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock
und Stargard Her“. Die Prinzen und Prinzessinnen führen den_Titel „Herzog“
und „Ilerzogin“ und das Prädikat „Hoheit“, der Erbgrossherzog erhält das Prä-
dikat „Königliche Hoheit“.
Auch der Art. XIII der deutschen Bundesakte hatte keine zeitgemässe Re-
forn der mecklenburgischen Landesverfassung im Gefolge. Dagegen vereinigten
sich die beiden Landesherren unter sich und mit ihrer Ritter- und Landschaft
über „die Mittel und Wege, um bei streitigen Fällen in Angelegenheiten, welche
die landesverfassung betretfen, zur rechtlichen Entscheidung zu gelangen.“ Diese
Vereinbarung, datirt vom 28. Nov. 1817, wurde gemäss des Schlusssatzes durch
Beschluss der Bundesversanımlung vom 25. Mai 1818 unter specielle Garantie des
Bundes gestellt.
In der Verordnung zur Publikation der Ob lleti g vom
1. Juli 1818 &. 12 ist folgende das Grossherzogliche. Haus betreffende Bestimmung
enthalten:
„Wir als Landesherr geben die Versicherung, daß Wir und gesammte Mit-
glieder Unseres Großherzoglichen Regentenhauses in allen Fällen, wo jemand eine
Ansprache an Uns und dieselben aus Privatverhältnissen zu haben oder durch
Uns, die Mitglieder Unseres Regentenhauses, Unsere Regierung, Unsere Lehen-
kammer oder sonst nachgesetzte Behörden in seinen Rechten verletzen zu sein
glauben sollte, denselben vor Unseren Justizkanzeleien in erster Instanz zu Recht
stehen und auf gehöriges Ansuchen einen Sachwalt bestellen wollen, gegen wel-
chen der Prätendent seine Klage gerichtlich anbringen und die Ansprache zum
Erkenntnisse stellen mag.“
Eine dieser Versicherung des Grussherzogs Friedrich Franz I. von Mecklen-
burg -Schwerin wörtlich gleichlautende Versicherung hat der Grossherzog Georg
von Mecklenburg - Strelitz in der Strelitzischen Verordnung zur Publikation der
Ob dnung vom 1. Juli 1818 $. 10 gegeben. Durch diese
Bestimmungen ist zugleich ausgesprochen, dass die Mitglieder des regierenden
Hauses den Landesgerichten nicht unmittelbar unterworfen sind, sondern sich nur
durch Bestellung eines Vertreters (Prokurators) für den einzelnen Fall zu unter-
werfen verpflichtet sind Damit im Zusammenhange steht, dass die Zuständigkeit
der Landesgerichte sich auch in Straf- und Ehesachen nicht auf die Mitglieder
des regierenden Hauses erstreckt, diese vielmehr rücksichtlich der gedachten
Sachen nur unter der Gewalt des regierunden Grossherzogs, als Fawilienhauptes,
stehen, welcher wegen Niedersetzung eines Ehegerichtes oder wegen einer etwaigen
Bestrafung das Erforderliche anzuordnen haben würde, wenn ein derartiger Fall
sich ereignen sollte. (Mittheilung des Herm Staatsraths Dr. Buchka.)
In der Mecklent hen Linie erliess der Grossherzog Friedrich
Franz am 23. Juni 1821 ein Hausgesetz (Urkunde Nr: VII), welches zwar
keine Codifikation der gesammten Hausverfassung enthält, wohl aber die wich-
tigste Grundlage des gegenwärtig in der Schwerinschen Linie geltenden Haus-
rechtes ist. In diesem Hausgesetze wird in Betreff der Erbfolge und der Vor-
mundschaften auf die älteren Hausverträge verwiesen; die Volljährigkeit aller
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