Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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2) Die Krondotation besteht aus den Schlössern, den Jagdhäusern und 
sonstigen fürstlichen Gebäuden, Plätzen und Gärten. 
3) Das Staatsgut besteht aus dem gesammten übrigen Domanium und ist 
ein fiskalisches Eigenthum. 
Das Staatsgrundgesetz vom 10. Oktbr. 1849, welches einen Theil der gross- 
herzoglichen Domänen als grossherzogliches Hausgut von den übrigen Domänen 
als dem Staatsgute ausgeschieden hatte, wurde in Folge des Freienwalder Schieds- 
spruches vom 14. September 1850 wieder aufgehoben, Mit dieser Aufhebung 
sind auch alle finanziellen Vereinbarungen des Jahres 1849 beseitigt. Nach 
Maassgabe des früheren Staatsrechtes ist daher auch das landes- 
herrliche Bigenthum an dem gesammten Domanialbestande wieder- 
hergestellt, doch ruht auf demselben die Verpflichtung, die Kosten des Lan- 
desregiments insoweit zu decken, als zu diesen Kosten nicht besondere Bewilli- 
gungen von den Landständen gemacht worden sind. Es gilt also prinzipiell 
wieder das Finanzsystenı des landesgrundgesetzlichen Erbvergleiches von 17585. 
Der jetzt regierende Grossherzog hat jedoch rücksichtlich der Verwaltung die 
Trennung der Domänen seines Haushaltes beibehalten und lässt dieselbe durch 
eine besondere Behörde verwalten, während der zu Staatszwecken bestimmte Theil 
der landesherrlichen Finanzen durch das Finanzministerium und die demselben 
unterstellten Behörden verwaltet wird’). Am 15. Oktober 1872 erliess der jetzt 
regierende Grossherzog eine Zusatzverordnung zum Grossherzoglich 
Mecklenburg-Schwerinschen Hausgesetze, welche hier zum ersten Male 
veröffentlicht wir. (Urkunde Nr. VIH.) 
Am 1. Juli 1876 erfolgte ein Erlass des Grossherzogs zu Mecklenburg- 
Schwerin, wodurch das Staatsministerium zur Entgegennahme von Testamenten 
„ermächtigt wurde, welche vom Grossherzog und seinen Nachfolgern etwa errichtet 
werden möchten. (Urkunde Nr. EX.) 
Im Mecklenburg -Strelitzischen Hause ist unseres Wissens kein neues Haus- 
gesetz erlassen, doch enthalten die Testamente des Grossherzogs Karl Ludwig 
Friedrich vom 25. Juni 1841 nebst Codicillen (im Original bei der Grossher- 
zogl. Justizkanzlei) und das Testament des Grossherzogs Georg Friedrich 
Karl Joseph vom 31. Mai 1851 (im Original bei den Akten der Justizkanzlei 
zu Neustrelitz) manche hausgesetzliche Bestimmungen. 
1) (Mitthellung des Herrn Staateraths Dr. Buchka.) Der Grosshers. Schwerinsche Stastskalender 
1876 Abtb. II 8.58 bemerkt: „Domänen des Grossherzogl. Haushaltes, als grossherzogl. 
Hausgut durch das Btastsgrundgesetz vom 10. Okt. 1849 festgestellt, unter einer von der Verwaltung 
der übrigen Domänen getrennten, auch nach der Aufhebung des Biaatsgrundgesstzos vom 14. Septbr. 
1850 für diese, jetst Domänon des grossherzoglichen Haushaltes benannten und seit 1873 vermehrten 
Güter u. s. w. beibehaltenen Administration, rücksichtlich der Justis-, Polizei- und Curstelpflege mit 
den Domanialämtern verbunden, in administrativer Hinsicht aber zufolge der Publicanda vom 13. Juni 
1850 und 5. Juli 1873 eiogetheilt in die Distrikte Rostock und Bebwerin.‘
	        
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