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2) Die Krondotation besteht aus den Schlössern, den Jagdhäusern und
sonstigen fürstlichen Gebäuden, Plätzen und Gärten.
3) Das Staatsgut besteht aus dem gesammten übrigen Domanium und ist
ein fiskalisches Eigenthum.
Das Staatsgrundgesetz vom 10. Oktbr. 1849, welches einen Theil der gross-
herzoglichen Domänen als grossherzogliches Hausgut von den übrigen Domänen
als dem Staatsgute ausgeschieden hatte, wurde in Folge des Freienwalder Schieds-
spruches vom 14. September 1850 wieder aufgehoben, Mit dieser Aufhebung
sind auch alle finanziellen Vereinbarungen des Jahres 1849 beseitigt. Nach
Maassgabe des früheren Staatsrechtes ist daher auch das landes-
herrliche Bigenthum an dem gesammten Domanialbestande wieder-
hergestellt, doch ruht auf demselben die Verpflichtung, die Kosten des Lan-
desregiments insoweit zu decken, als zu diesen Kosten nicht besondere Bewilli-
gungen von den Landständen gemacht worden sind. Es gilt also prinzipiell
wieder das Finanzsystenı des landesgrundgesetzlichen Erbvergleiches von 17585.
Der jetzt regierende Grossherzog hat jedoch rücksichtlich der Verwaltung die
Trennung der Domänen seines Haushaltes beibehalten und lässt dieselbe durch
eine besondere Behörde verwalten, während der zu Staatszwecken bestimmte Theil
der landesherrlichen Finanzen durch das Finanzministerium und die demselben
unterstellten Behörden verwaltet wird’). Am 15. Oktober 1872 erliess der jetzt
regierende Grossherzog eine Zusatzverordnung zum Grossherzoglich
Mecklenburg-Schwerinschen Hausgesetze, welche hier zum ersten Male
veröffentlicht wir. (Urkunde Nr. VIH.)
Am 1. Juli 1876 erfolgte ein Erlass des Grossherzogs zu Mecklenburg-
Schwerin, wodurch das Staatsministerium zur Entgegennahme von Testamenten
„ermächtigt wurde, welche vom Grossherzog und seinen Nachfolgern etwa errichtet
werden möchten. (Urkunde Nr. EX.)
Im Mecklenburg -Strelitzischen Hause ist unseres Wissens kein neues Haus-
gesetz erlassen, doch enthalten die Testamente des Grossherzogs Karl Ludwig
Friedrich vom 25. Juni 1841 nebst Codicillen (im Original bei der Grossher-
zogl. Justizkanzlei) und das Testament des Grossherzogs Georg Friedrich
Karl Joseph vom 31. Mai 1851 (im Original bei den Akten der Justizkanzlei
zu Neustrelitz) manche hausgesetzliche Bestimmungen.
1) (Mitthellung des Herrn Staateraths Dr. Buchka.) Der Grosshers. Schwerinsche Stastskalender
1876 Abtb. II 8.58 bemerkt: „Domänen des Grossherzogl. Haushaltes, als grossherzogl.
Hausgut durch das Btastsgrundgesetz vom 10. Okt. 1849 festgestellt, unter einer von der Verwaltung
der übrigen Domänen getrennten, auch nach der Aufhebung des Biaatsgrundgesstzos vom 14. Septbr.
1850 für diese, jetst Domänon des grossherzoglichen Haushaltes benannten und seit 1873 vermehrten
Güter u. s. w. beibehaltenen Administration, rücksichtlich der Justis-, Polizei- und Curstelpflege mit
den Domanialämtern verbunden, in administrativer Hinsicht aber zufolge der Publicanda vom 13. Juni
1850 und 5. Juli 1873 eiogetheilt in die Distrikte Rostock und Bebwerin.‘