1. Wir wollen nämlich zuvörderst hiemit bei Königlichen und Fürstlichen
Worten versichert haben, es mit einander aufrichtig zu meinen, Unserer beider-
seits Häuser Wohlfahrt und Interesse einmüthig vor Augen zu haben, und so viel
an jedem, treulich zu befördern, widrige Begebnisse mit gesammter Hand abzu-
wenden, auch diese Unsere Zusammensetzung in Kraft eines ewigen Bündnisses,
auf Beiderseits Nachkommen an Cron, Chur und Landesregierung, welche nicht
weniger als Wir selbst hiedurch verbunden sein sollen, fortzupflanzen.
2. Hiedurch erneuern Wir also in bester Form die unter Unseren in Gott
ruhenden Vorfahren an beiderseits Regierungen, respective in den Jahren 1442,
1693, 1708 und 1717 (soweit solche dem jetzo erneuerten und in einigen Punkten
nach Gelegenheit der Zeiten geänderten Foederi perpetuo nicht entgegen oder auf
die jetzigen Umstände applicable sind) aufgerichtete Bündnisse und ausgestellte
Reversalien, welchen von Uns sowohl, als von Unsern Nachkommen an beiden
Seiten nachgelebet werden soll, alswann sie allhier von Wort zu Wort inserirt
wären.
3. Absonderlich wird hiemit das Uns, dem König in Preußen, und Unserem
Königlichen Chur-Hause an die sämmtliche, sowohl alte, als durch den Westphä-
lischen Friedens-Schluß erlangte neue Mecklenburgische Lande zustehende, auch
in den Kaiserlichen Lehnbriefen und oberwähnten Compactafis de Annis 1442,
1693, 1708 und 1717 gegründete und agnoscirte Successionsrecht noch ferner be-
festiget und bestätiget, dergestalt, daß auf den in des Höchsten Händen stehenden
Fall, da der Mann-Stamm der jetzt lebenden Herzoge von Mecklenburg gänzlich
ausgehen sollte, oberwähnte Mecklenburgische Lande, nichts davon ausbeschieden,
als den alsdann regierenden König in Preußen und Churfürsten zu Brandenburg
verfallen sein sollen. Und gleichwie Wir, der König, gleich Unseren Königlichen
Vorfahren, zu desto mehrerer Manifestirung Unsers Successions-Rechts nach In-
halt des oberwähnten Pacti vom Jahr 1708 den Titul und das Wappen des Her-
zoglichen Hauses Mecklenburg, wirklich angenommen haben und führen, auch von
den sämmtlichen Fürsten Unsers Hauses führen lassen, dergestalt, daß wenn Wir,
der König oder Unser Haus, au den Herzog oder dessen Herzoglich Haus schrei-
ben oder mit selbigem etwas schriftliches verfassen lassen, das Herzogthum Meck-
lenburg vor Stettin und Pommern, außer diesem aber und bei allen anderen Ge-
legenheiten solches nach denn Pommerschen Herzogthum gesetzt wird; also lassen
wir, der Herzog, solches auch ganz gerne geschehen, und wollen diesen Titul auch
selbst, nebst unsern Successoren und Nachfolgern an der Regierung, Sr. Königl.
Maj. und den sämmtlichen Markgrafen zu Brandenburg, nach wie vor, jederzeit
beilegen, auch daß Wir dieserwegen verglichen sein, wo es noch irgend nöthig
sein sollte, bekannt machen, auch insonderheit Unsere Herren Vetter, die Herzoge
von Mecklenburg-Strelitz und Mirow Lb. Lb. dahin zu disponiren, bemüht sein,
daß Sie eben dergleichen Titulatur Sr. Königl. Maj. und Dero Successoren und
Nachkommen an der Cron und Chur zu geben, fernerhin kein Bedenken tragen
mögen. Jedoch unter dieser von Uns, dem Könige in Preußen, geschehenen aus-
drücklichen Erklärung, daß nänlich unter dem Praetext dieses führenden Mecklen-
burgischen Tituls und Wappens, Wir und Unsere Nachkommen an der Cron und