Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

1. Wir wollen nämlich zuvörderst hiemit bei Königlichen und Fürstlichen 
Worten versichert haben, es mit einander aufrichtig zu meinen, Unserer beider- 
seits Häuser Wohlfahrt und Interesse einmüthig vor Augen zu haben, und so viel 
an jedem, treulich zu befördern, widrige Begebnisse mit gesammter Hand abzu- 
wenden, auch diese Unsere Zusammensetzung in Kraft eines ewigen Bündnisses, 
auf Beiderseits Nachkommen an Cron, Chur und Landesregierung, welche nicht 
weniger als Wir selbst hiedurch verbunden sein sollen, fortzupflanzen. 
2. Hiedurch erneuern Wir also in bester Form die unter Unseren in Gott 
ruhenden Vorfahren an beiderseits Regierungen, respective in den Jahren 1442, 
1693, 1708 und 1717 (soweit solche dem jetzo erneuerten und in einigen Punkten 
nach Gelegenheit der Zeiten geänderten Foederi perpetuo nicht entgegen oder auf 
die jetzigen Umstände applicable sind) aufgerichtete Bündnisse und ausgestellte 
Reversalien, welchen von Uns sowohl, als von Unsern Nachkommen an beiden 
Seiten nachgelebet werden soll, alswann sie allhier von Wort zu Wort inserirt 
wären. 
3. Absonderlich wird hiemit das Uns, dem König in Preußen, und Unserem 
Königlichen Chur-Hause an die sämmtliche, sowohl alte, als durch den Westphä- 
lischen Friedens-Schluß erlangte neue Mecklenburgische Lande zustehende, auch 
in den Kaiserlichen Lehnbriefen und oberwähnten Compactafis de Annis 1442, 
1693, 1708 und 1717 gegründete und agnoscirte Successionsrecht noch ferner be- 
festiget und bestätiget, dergestalt, daß auf den in des Höchsten Händen stehenden 
Fall, da der Mann-Stamm der jetzt lebenden Herzoge von Mecklenburg gänzlich 
ausgehen sollte, oberwähnte Mecklenburgische Lande, nichts davon ausbeschieden, 
als den alsdann regierenden König in Preußen und Churfürsten zu Brandenburg 
verfallen sein sollen. Und gleichwie Wir, der König, gleich Unseren Königlichen 
Vorfahren, zu desto mehrerer Manifestirung Unsers Successions-Rechts nach In- 
halt des oberwähnten Pacti vom Jahr 1708 den Titul und das Wappen des Her- 
zoglichen Hauses Mecklenburg, wirklich angenommen haben und führen, auch von 
den sämmtlichen Fürsten Unsers Hauses führen lassen, dergestalt, daß wenn Wir, 
der König oder Unser Haus, au den Herzog oder dessen Herzoglich Haus schrei- 
ben oder mit selbigem etwas schriftliches verfassen lassen, das Herzogthum Meck- 
lenburg vor Stettin und Pommern, außer diesem aber und bei allen anderen Ge- 
legenheiten solches nach denn Pommerschen Herzogthum gesetzt wird; also lassen 
wir, der Herzog, solches auch ganz gerne geschehen, und wollen diesen Titul auch 
selbst, nebst unsern Successoren und Nachfolgern an der Regierung, Sr. Königl. 
Maj. und den sämmtlichen Markgrafen zu Brandenburg, nach wie vor, jederzeit 
beilegen, auch daß Wir dieserwegen verglichen sein, wo es noch irgend nöthig 
sein sollte, bekannt machen, auch insonderheit Unsere Herren Vetter, die Herzoge 
von Mecklenburg-Strelitz und Mirow Lb. Lb. dahin zu disponiren, bemüht sein, 
daß Sie eben dergleichen Titulatur Sr. Königl. Maj. und Dero Successoren und 
Nachkommen an der Cron und Chur zu geben, fernerhin kein Bedenken tragen 
mögen. Jedoch unter dieser von Uns, dem Könige in Preußen, geschehenen aus- 
drücklichen Erklärung, daß nänlich unter dem Praetext dieses führenden Mecklen- 
burgischen Tituls und Wappens, Wir und Unsere Nachkommen an der Cron und
	        
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