Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Chur, so lange einige von dem Stamm der jetzo regierenden Herzoge von Mecklen- 
burg am Leben sein, der Regierung des Landes und was dazu gehöret, Uns keines- 
weges anmaßen, noch Uns darin mischen, sondern Sie, die Herzoge, solches alles 
ruhig und ungekränkt allein genießen, und ausüben lassen wollen. Gestalt solches 
bereits in dem Recessu de Anno 1693 und 1708 versprochen worden und Wir, 
der König, solches hiemit wiederholen. 
4. Dahingegen wollen Wir, der Herzog, und Unsere Nachkommen an der 
Regierung zu ewigen Zeiten, wann Wir die Erbhuldigung von Unsern Ständen 
und Unterthanen einnehmen, nicht allein an dieselbe eine solche Anzeige, wie es 
die oberwähnte Pacta von den Jahren 1442, 1693, 1708 und 1717 mit sich brin- 
gen, genau thun, sondern auch gedachte Unsere Landstände und Unterthanen 
dahin zu disponiren, Uns bemühen, auch nachdrücklich darauf insistiren, daß die- 
selbe, wie sie ohnehin allerdings dazu verbunden sein, bei künftig und zwar nun- 
mehro von Uns, dem Herzog, sofort nach Erfolg des, mit Unserer Ritterschaft 
zu Werk und Hoffnung stehenden Vergleichs, einzunehmenden Huldigung Uns, 
dem König und Unsern Successoren und Nachfolgern an der Cron und Chur, 
nicht allein den Mecklenburgischen Titul geben, sondern auch durch Ausstellung 
bündiger Reversalen, sich für sich und ihre Nachkommen verbindlich machen, auf 
den Fall, da Keiner der jetzo regierenden Herzoge von Mecklenburg und deren 
Fürst - Ehelichen - Männlichen Descendenten nnd Agnaten mehr sein würden, den 
alsdann regierenden König in Preußen und Churfürsten zu Brandenburg und Nie- 
manden anders, für ihren Landesherrn zu erkennen; gestalt dann auch Wir, der 
Herzog, denen in Unsern Vestungen zu bestellenden Commandanten, jedesmal ab- 
sonderlich einbinden und sie verpflichten wollen, auf jetzt gedachten Fall, die 
ihnen anertraute Vestungen, in des alsdann regierenden Königs in Preussen und 
Churfürsten zu Brandenburg Hände zu liefern, wovon dann Ihro Königl. Maj. in 
Preußen jedesmal copeiliche Nachricht gegeben werden soll. 
5. Wir, der König, wollen hicbenebst alles, was von Uns dependiret, an- 
wenden, um dem Herzog und dessen Successoren, eine vollkommene Sicherheit 
wider alle innerliche und äußerliche Bedrückungen und Unruhen in Dero Landen 
zu verschaffen, auch wann der Herzog oder dessen Successors Schwerinscher Linie 
gegen die Reichsgesetze oder sonsten, ohne und wider Recht, vergewaltiget und 
beschädiget werden wollten und es zur Abkehrung oder Zurücktreibung solcher 
Begebnisse einer wirklichen Volkhülfe bedürfen würde, selbige nach Beschaffenheit 
der Umstände und insoweit es den Rechten und Reichssatzungen nicht entgegen 
ist, auf des Herzogs Ersuchen folgen lassen, darüber aber und wegen der sonsti- 
gen dabei erforderlichen Nothwendigkeiten mit des Herzogs Durchl. Uns durch 
ein besonderes, alsdann der Sachen Beschaffenheit nach darüber zu nehmendes 
Concert, verglichen und dahin behilflich sein, daß Sie zu aller rechtlichen und 
vollkommenen Satisfaction des Ihnen etwa zugefügten Schadens und Nachtheils 
gelangen mögen; allermaßen Wir, der König, Uns der gesammten Angelegenheiten 
des Herzogs in allen Fällen künftig, soweit es Rechtens, auf des Herzogs Ersuchen 
kräftiglich annehmen wollen.
	        
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