Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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6. Wir, der König in Preußen, wollen auch durch Unsere Ministros am 
Kaiserlichen und andern Höfen, des Herzogs und seines Hauses Interesse alle 
Wege bestens unterstützen und allenthalben, wo es Noth ist, mit Unserm Königl. 
Beirath, auch nach Erforderung mit thätigem Beitritt dem Herzoglichen Hause 
zu Statten kommen. 
7. Insonderheit wollen Wir, der König, in Ansehung der Mecklenburgischen 
Ritterschaft, daferne die von Uns, dem Herzog, seit Unserer Regierung gegen die 
Ritterschaft eingetretenen Wege des Glimpfs und der Güte, endlich ins Vergeb- 
liche ausschlagen möchten, durch Unsere, des Königs, Interposition, allenthalben, 
wo nöthig, dahin kräftig einwirken, daß gedachte Ritterschaft nicht nur im Con- 
tributionspunkt, sondern auch in ihren übrigen Schuldigkeiten zur gebührenden 
Submission, die ihren wohlhergebrachten Privilegien nicht entgegen ist, mithin 
zur Ruhe und Gehorsam angehalten und wirklich gebracht werde. Gestalt wir 
denn dasjenige, was in dem pacto de Anno 1708 Art. 9 und in dem de Anno 1717, 
Art. 6 und 7 hierin gleichfalls verabredet ist, soweit es auf die jetzigen Umstände 
noch applicable, wiederholet haben wollen. 
8. Wir der König, wollen auch Unsere Beniühung,, soviel möglich, dahin 
besonders mitrichten, daß der Chur-Fürstlich hweig-Lüneburgische Hof, 
gegen Empfang der, denselben nach behöriger Liquidation zukommenden Gelder, 
zur uneinstelligen Räumung der Mecklenburgischen Aemter bewogen werde. Wie 
dann Wir, der König, sowohl den Punct der Chur-B 
Liquidation, als Evacuation, nach der, von dem Herzog vorhergegangenen Zahlung 
des liquidirten Quanti, wie zu Wien, so auch zu Hannover bestthunlichst mit 
zu betreiben; übrigens aber demnächst, und wenn solche Räumung der von Han- 
nover anjetzo besessenen Hypothec-Aenter wirklich erfolget, auch wegen Unserer 
des Königs selbst die unaufhältliche Räumung der von Uns seither besessenen 
Mecklenburgischen Aemter und die Zurückziehung Unserer in selbigen bequartirten 
Truppen, sobald Uns von Herzoglicher Seite Unsere ebenfalls zu liquidirende For- 
derung bezahlt sein wird, hiemit und kraft dieses bündigst versprochen haben 
wollen. 
9, Sollte sich auch eine Gelegenheit ergeben, daß Wir, der Herzog, bei 
Privat-Creditoribus, eine Summe Geldes, die zum Abtrag der Hannöverschen For- 
derung an Uns und Unser Haus zureichen möchte, negotiiren könnten, also daß 
es dabei auf Ihro Königl. Maj. in Preußen Vermittelung oder sonstige Inter- 
position ankäme; so wollen Wir, der König, dem Herzog darunter nicht aus 
Händen gehen, sondern so viel an Uns, das Geld-Negotium von Privatis zum 
Abtrag der Hannöverschen Forderung und zum Vortheil des Herzogs, soviel thun- 
lich, mit befördern helfen. 
10. Wir, der König, wollen außer Diesem allen auch nicht hindern, son- 
dern vielmehr befördern helfen, daß Wir, der Herzog, da Wir an die zwei Mil- 
lionen Thaler, zum Abtrag der sogenannten Executionskosten von voriger Regie- 
rung, gegen die Pacta Domus übernehmen, mithin die Substantiam Feudi, obwohl 
ohne einig Unser Verschulden, außerordentlich beschweret sehen müssen, zu Ab- 
kehrung des total-Ruins Unseres Herzoglichen Hauses, von Kaiserl. Maj. ein general 
  
 
	        
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