Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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die Bescheinigung der Allodialqualität, vorbehältlich der Herzoglichen etwanigen 
Befugniß, hiemit ausdrücklich reserviren. 
14. Nachdem auch in dem pacto perpetuo de Anno 1708, Art. X. ein und 
anders wegen des Commercii und des Zollwesens auf der Elbe verglichen und 
pacisciret worden; so soll bei nöthig befundener weitern Handlung darüber das 
damals verabredete zunı Vorwurf und Richtmaaß der, den beiderseitigen Ministris 
darüber aufzutragenden Correspondence, Unterhandlung und Berichtigung hiemit 
nach wie vor, nochmals beliebet und festgesetzt sein. 
15. Ferner wollen Wir, der König, gleich von Unsern Vorfahren bereits 
vorhin versprochen worden, wegen der Tecklenburgischen Prätension, welche Uns 
von den gräflichen Häusern Tecklenburg und Solms cedirt worden, an die Herzoge 
zu Mecklenburg Schwerinscher Linie, weiter keinen Anspruch machen, in Ansehung 
der übrigen Herzoge von Mecklenburg aber behalten Wir Uns die Prätension 
ausdrücklich bevor, und wollen, soviel diese betrifft, Uns derselben keinesweges 
begeben haben. 
16. Wir, der König, und Wir, der Herzog, haben uns auch zu desto meh- 
rerer Erhaltung vollkommenen Vernehmens, und damit alles, was diesem Erb- 
verbündniß und dem dadurch befestigten Vertrauen hinderlich sein könnte, desto 
gewisser vermieden werde und aus dein Wege geräumet sein möge, Uns einer 
reciproquen generalen Renunciation auf alle und jede Praetensiones, wie die Na- 
men haben mögen, verglichen. Gleichwie Wir dann solche general Renunciation 
Kraft dieses in bündigster Form einander versprechen und dergestalt hiemit 
wirklich thun, daß außer den, in diesem Foedere perpetuo und in den darin 
zum Grunde liegenden ültern Pactis und Reversen, fundirten Successionsrechten 
und andern Gerechtsamen von keiner Seite ein oder andere Praetensiones auf 
Land, Leute oder wie es sonst heißen ınag, rege gemacht, weniger de facto und 
widerrechtlich geltend zu machen, gesuchet werden sollen. 
17. Wir, der König, sowohl, als Wir, der Herzog, wollen auch hinfür 
keine Praetensiones, deren man sich einer Seits gegen die andere bedienen könnte, 
an Uns bringen. Erheben sich aber gegen Vermuthen einige Irrungen, so soll 
doch zu keiner Zeit nnd von keiner Seite via facti etwas vorgenommen, sondern 
den gemeinen Rechten und Reichs-Constitutionen gemäß, darunter verfahren und 
alles gütlich, oder per Arbitros, wie es die Verträge von den Jahren 1693 und 
1708 bestimmt haben, ausgemachet werden. 
18. Füänden sich auch dermalen, oder inskünftige, noch einige Grenz- 
Irrungen, so sollen solche schleunig durch beiderseitig dazu zu ernennende Com- 
missarien nach Recht und Billigkeit verglichen und in unfehlbarer Entstehung 
gütlichen Auskommens, nach Inhalt des Pacti von Jahre 1693 abgetban werden. 
19. Und weil von Unsers, des Königs, in Gott ruhenden Vorfahren, bereits 
mittelst des Pacti vom Jahre 1708, Art. 13 dem Herzoglichen Hause zugesaget 
worden, demselben wegen der Prätensionen auf das Herzogthum Sachsen-Lauen- 
burg und die Grafschaft Leuchtenberg, aller dienlicher Orten pro justitia kräftig 
zu assistiren, so wollen Wir, der König, Uns gleichfalls dazu hiemit verbinden. 
Jedoch so viel das Herzogthum Sachsen -Lauenburg betrifft, ohne Nachtheil der
	        
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