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Eingesessene ergangenen, und Rechts kräfftig gewordenen Urtheile und Manda-
torum haben Ihro Durchl. Privative vollstrecken zu laßen. Und alß
1l. Eilfftens, Herrn Hertzog Friedrich Wilhelms Durchl. an Herrn
Hertzog Adolph Friedrichs Durchl. zu aptirung eines oder andern Fürstl.
Schlosses zu einer Residentz, einen zuschuß von acht Tausend Reichsthaler
zu thun, und innerhalb den negsten vier Wochen nach Vollziehung dieses Recessus
außzahlen zu laßen, dann auch die Bewohnung des Fürstl. Hauses zu Güstrow,
Ihro Durchl. der Frau Wittwen und denen Unverheyrahteten Princessinnen, zeit
Ihres Lebens zu laßen sich erklähret und anheißig gemacht, so wird solch ver-
sprechen krafft dieses besteriuassen confirmiret und bestätiget. Und dieweil
12. Zwölfftens, Salus Patrie und der Wohlstand des Hauses und der
Lande Mecklenburg allerseits ultimus scopus seyn und bleiben muß; So will ein
jedes Hoch-Fürstl. Theil seine Consilia und actiones allemahl auff diesem heil-
samen Zweck richten, und so woll bey Reichs- und Krayß-Tägen, als bey anderen
Conventen keine haubtsächlich discrepirende Vota und Sentiments führen, noch
sonsten in einigen Stücken dem gemeinsamen Interesse und oberwähnten: Haubt-
Zweck contraire und ungemäßene mesures nehmen laßen.
13. Dreyzehntens, als auch am 7' December verwichenen Jahrs, von
dem Hochlöbl. Nieder - Sächsischen - CrayB-Directorio die Versicherung gegeben
worden, daß sobald dieser Vergleich von beeden Hoch-Fürstl. Partheien volln-
zogen, die Crayß-Milice so gleich auß den Güstrowschen abgeführet, und des
Herm Hertzog Friedrich Wilhelms Durchl. die völlige Possession del) Fürsten-
thumbs Güstrow ruhig gelassen werden solle, hingegen auch von Ihro Durchl.
versprochen worden, zu gleicher zeit an Herrn Hertzog Adolph Friedrichs
Durchl. nach Einhalt dieses Vergleichs, das Fürstenthum Ratzeburg zu über-
geben, und dabeneben Derselben den Stargardschen District nebenst der dabey
gelegten Commenthurey Mirow Erblich zu laßen, so ist beliebet, daB wegen eines
zu vorerwehnter evacuatiou noch vor Ostern anzusetzenden Termini mit denen
anwesenden CräyB-Directoriel-Ministris unverzüglich abrede genommen, und die
Zeit fest gestellet werden solle.
14. Vierzehntens, Was sunsten Herm Hertzog Adolph Friedrichs
Durchl. wegen anderer an Herrn Hertzog Friedrich Wilhelms Durchl. formi-
renden Pretensionen anführen laßen, solches wird als zu gegenwertiger Käyserl.
Commission nicht gehörig, zu anderweitigem gütlichen Vergleich oder Compromiss
außgesetzet, und ist daneben von beeden Hohen- Theilen beliebet, daß solcher
gestalt dieselbe Sache innerhalb 6 Monathen a dato, zur Richtigkeit gebracht
werden soll.
15. Funffzehentens, Es ist auch festgestellet und von beeden Hohen-
Theilen für sich und Ihre Successores an der Regierung festiglich zugesaget und
versprochen worden, daß alles und jedes, so occasione dieses erledigten Fürsten-
thumbs und Landen von dem ersten Anfang her, von dem Nieder - Sächsischen
Crayß-Directorio, dessen Ministris, Befehlshabern und Bedienten veranstaltet und
vorgenommen, folglich durch die angeordnete Administration von der Interims-
Regierung verfüget und bewerckstelliget, insouderheit aber und in specie was in
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