Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Eingesessene ergangenen, und Rechts kräfftig gewordenen Urtheile und Manda- 
torum haben Ihro Durchl. Privative vollstrecken zu laßen. Und alß 
1l. Eilfftens, Herrn Hertzog Friedrich Wilhelms Durchl. an Herrn 
Hertzog Adolph Friedrichs Durchl. zu aptirung eines oder andern Fürstl. 
Schlosses zu einer Residentz, einen zuschuß von acht Tausend Reichsthaler 
zu thun, und innerhalb den negsten vier Wochen nach Vollziehung dieses Recessus 
außzahlen zu laßen, dann auch die Bewohnung des Fürstl. Hauses zu Güstrow, 
Ihro Durchl. der Frau Wittwen und denen Unverheyrahteten Princessinnen, zeit 
Ihres Lebens zu laßen sich erklähret und anheißig gemacht, so wird solch ver- 
sprechen krafft dieses besteriuassen confirmiret und bestätiget. Und dieweil 
12. Zwölfftens, Salus Patrie und der Wohlstand des Hauses und der 
Lande Mecklenburg allerseits ultimus scopus seyn und bleiben muß; So will ein 
jedes Hoch-Fürstl. Theil seine Consilia und actiones allemahl auff diesem heil- 
samen Zweck richten, und so woll bey Reichs- und Krayß-Tägen, als bey anderen 
Conventen keine haubtsächlich discrepirende Vota und Sentiments führen, noch 
sonsten in einigen Stücken dem gemeinsamen Interesse und oberwähnten: Haubt- 
Zweck contraire und ungemäßene mesures nehmen laßen. 
13. Dreyzehntens, als auch am 7' December verwichenen Jahrs, von 
dem Hochlöbl. Nieder - Sächsischen - CrayB-Directorio die Versicherung gegeben 
worden, daß sobald dieser Vergleich von beeden Hoch-Fürstl. Partheien volln- 
zogen, die Crayß-Milice so gleich auß den Güstrowschen abgeführet, und des 
Herm Hertzog Friedrich Wilhelms Durchl. die völlige Possession del) Fürsten- 
thumbs Güstrow ruhig gelassen werden solle, hingegen auch von Ihro Durchl. 
versprochen worden, zu gleicher zeit an Herrn Hertzog Adolph Friedrichs 
Durchl. nach Einhalt dieses Vergleichs, das Fürstenthum Ratzeburg zu über- 
geben, und dabeneben Derselben den Stargardschen District nebenst der dabey 
gelegten Commenthurey Mirow Erblich zu laßen, so ist beliebet, daB wegen eines 
zu vorerwehnter evacuatiou noch vor Ostern anzusetzenden Termini mit denen 
anwesenden CräyB-Directoriel-Ministris unverzüglich abrede genommen, und die 
Zeit fest gestellet werden solle. 
14. Vierzehntens, Was sunsten Herm Hertzog Adolph Friedrichs 
Durchl. wegen anderer an Herrn Hertzog Friedrich Wilhelms Durchl. formi- 
renden Pretensionen anführen laßen, solches wird als zu gegenwertiger Käyserl. 
Commission nicht gehörig, zu anderweitigem gütlichen Vergleich oder Compromiss 
außgesetzet, und ist daneben von beeden Hohen- Theilen beliebet, daß solcher 
gestalt dieselbe Sache innerhalb 6 Monathen a dato, zur Richtigkeit gebracht 
werden soll. 
15. Funffzehentens, Es ist auch festgestellet und von beeden Hohen- 
Theilen für sich und Ihre Successores an der Regierung festiglich zugesaget und 
versprochen worden, daß alles und jedes, so occasione dieses erledigten Fürsten- 
thumbs und Landen von dem ersten Anfang her, von dem Nieder - Sächsischen 
Crayß-Directorio, dessen Ministris, Befehlshabern und Bedienten veranstaltet und 
vorgenommen, folglich durch die angeordnete Administration von der Interims- 
Regierung verfüget und bewerckstelliget, insouderheit aber und in specie was in 
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