Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Justiz-Ambts- und Landes-Sachen, so woll in Ecckesiasticis, als Politicis, Civilibus 
oder Militaribus, nicht weniger, was bey dem Cammer-weesen und deßen Admi- 
nistration, denen Finances, Pensions-Verpachtungen, und also in allem dem, so 
zeit wehrender solcher Interims- Regierung und biß zur evacuation und raumung 
des Landes, worzu vermöge einer besondern Acte der Terminus beliebet worden, 
vorgangen und respective erkandt, decretiret, verfüget und verordnet worden, 
allenthalben in gehörigen und ungeänderten Stande und vigor gelassen, und zu- 
mahlen auch keine in rem Judicatam erwachsene Urtheil rescindiret, noch jemand 
wieder solches alles, von wem und durch wen es auch seyn und geschehen möchte, 
betrübet, gekräncket oder verfolget, ferner auch die Processe, so zeit wehrender 
Interims-Regierung angefangen, nicht auffgehoben, sondern in ihrem Stande ge- 
lassen und fortgesetzet, nicht weniger auch alles dasjenige, was von Ritter- und 
Landschafft auff der Interims-Regierung ergangene Convocation, Verordnung oder 
sonsten geschehen, und gestalten Sachen nach von Ihnen prestiret und beobachtet 
werden müßen, insonderheit unangefochten gelassen, und auch dieserwegen Nie- 
mand, er sey wer er wolle, auch unter waßB Ursachen und pretext es immer 
seyn möge, weder in Corpore, noch en particulier besprochen, und zu verant- 
wortung gezogen werden soll, gestalt es dann auch wegen der eingeforderten 
Contribution auß dem Lande solcherınaßen seyn verbleiben behält, daß ratione 
preteriti, so wenig etwas alß ein Residuum, noch auch sonsten sub quovis alio, 
titulo & pratextu deswegen daB geringste vom Lande, oder jemand absonderlich, 
nicht nach-gefordert, noch auch solches Ritter- und Landschaft zum prejudiz 
oder consequenz außgedeütet, oder auch wegen der von denen I.and-Ständen auff 
die von des Herru Hertzogen Friedrich Wilhelms Durchl. ergangenen Cita- 
tion, sonderlich in Ausehung der dagegen geschehenen harten Inhibitorialien nicht 
erfolgten Coimparition, denenselben nichts beygemessen, oder jemahlen deßwegen 
einige Ansprache gemacht, und in Summa überall keinem über obigem allen der 
geringste Verdruß oder Beschwerde, noch sonsten etwas ungebührliches zugefüget 
oder geahndet, vielweniger Sie in Ihren Juribus und Privilegiis gekräncket und 
beeinträchtiget, insonderheit aber auff die jenigen Persohnen und Bedienten, so 
von den Cräyß-Directorio zeit wehrender Interims-Regierung in Lande zu dien- 
sten und gewissen Aembtern bestellet, oder sonst auf! ein- oder andere weise ge- 
brauchet worden, gleich wie Sie jemand anders ald dem Cräyß-Directorio Ihres 
Ambts und Verrichtungen halber Antwort oder Rechenschafft zu geben keines 
weges schuldig, also auch keiner von diesen allen, wie auch von Land-Rähten 
und Landes-Deputirten auff keine weise und wege, was von Ihnen Ambts- wegen 
geschehen, in ungutem zu entgelten, noch in geringsten gegen Sie es geahndet, 
ressentiret, oder auch deßwegen inskünfftige von bedienungen in Lande außge- 
schlossen, sondern vielmehr alles und jedes, waß auff ein- und andere obgedachte 
ımaße passiret und vorgangen, es bestehe worin es wolle, hiemit und krafft dieses 
per generalem et specialem amınestiam durchgehends gäntzlich aufgehoben, abge- 
than, und in ewigen vergel gestellet seyn, insonderheit aber die Stadt Güstrow 
nebenst allen und jeden Ihren Einwohnern, was Standes und Wesens die seyn, 
gleichfals mit in solche amnestie dergestalt eingeschloßen, daß auch daran keinem
	        
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