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V.
Erläuterungsvertrag über den Hamburger Vergleich zwischen den
Linien Schwerin - Güstrow und Strelitz vom 14. Juli 1755.
(Aus dem Grossherzoglichen Archive zu Schwerin. Abgedruckt sub No. XXIII 8. 1125 in den mecklen-
burgischen Grundgesetzen von W. Bärensprung. Schwerin 1778. 4.)
Kund und zu wissen sei hiemit: Als zwischen dem Durchlauchtigsten
Fürsten und Herrn, Herrn Christian Ludewig, Herzogen zu Mecklen-
burg, Fürsten zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Grafen zu Schwerin,
der Lande Rostock und Stargard Herrn etc. an einem, und dem auch Durch-
lauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Adolph Friederich, Her-
zogen zu Mecklenburg, Fürsten zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Grafen
zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herrn etc. am andern Theil, aus
Veranlassung der seit dem Hamburgischen Vergleich vom 8ten Martii 1701 in
beyderseits Herzoglichen Häusern vorgefundenen beyderseitig aber unangenehm
gefallenen Streitigkeiten, bis hieher mancherley Mißverständniß obgeschwebt, und
dann von beyden Theilen ein besonderes Freund-Vetterliches Verlangen bezeuget
worden, alle Irrungen in Güte, jedoch gründlich zu heben und abzuthun, daß
demnach die zu solchem heilsamen Endzweck zwischen beyden Höfen gepflogene
Handlungen, zu nachfolgenden wohlüberlegten und unwiederruflichen Vertrag ge-
diehen: Nemlich
1) Zum Ersten, ist und bleibt der Hamburgische Vergleich vom 8ten
Martii 1701 pure und simpliciter nach seinem Buchstab, ohne einige Restriction
und Abänderung, außer in denenjenigen Puncten, welche durch diesen Erläute-
rungs-Vertrag anders verabredet und vestgesetzet sind, von beyden Seiten aner-
kannt und zum Grunde geleget.
2) Zum Andern, entsagen und renunciiren Ihro Herzogl. Durchl.
Mecklenburg-Strelitz für Sich und Ihre Nachkommen im Hause und an der
Regierung, allen bisherigen Prätensionen auf eine Communion oder auf ein Condo-
minium in Ansehung der Herzoglich- Mecklenburg-Schwerin- und Güstrowischen
Lande und Regierung auf's Bündigste und Vollkommenste zu ewigen Zeiten.
3) Zum Dritten. Ein gleiches thun auch hiemit und Kraft dieses Ihro
Herzogl. Durchl. zu Mecklenburg -Schwerin und Güstrow in Ansehung des
Stargardischen Crayses in der bündigsten Forn, der Gestalt, daß dem Herzog-
lichen Hause Strelitz nach Innhalt des Hamburgischen Vergleichs Art. 2 und 5 die
völlige Landes-Hoheit über den Stargardischen District in ihrem ganzen Umfang,
nichts aus beschieden, nochmahls versichert seyn soll.
4) Zum Vierten, werden der Ritter- und Landschaft aller dreyer Crayse,
Jura Unionis nach Maßgebung des nur besagten Hamburgischen Vergleichs, und
des jüngsten Erb- Vertrags vom 18ten April a. c. nochmahls unabänderlich ge-
lassen und versichert.