Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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11) Zum Eilften wird die Insinuation solcher Schreiben allemahl Star- 
gardiensibus gethan. Es wird aber 
12) Zum Zwölften aus solchem Herzoglich-Strelitzischen Schreiben weder 
auf Hoheits- und Regierungs - Gemeinschaft, zwischen beyden Herzoglichen Häu- 
sern, noch auf einige Subjection der Schwerin- oder Güstrowischen Ritter- und 
Landschaft an Serenissimum Strelitzensem gefolgert. 
13) Zum Dreyzehenden geschicht der Land-Tags-Schluß von des Her- 
zogs zu Schwerin und Güstrow Durchl. verordneten Commissariis allein: Jedoch 
in Beyseyn des Herzogl. Strelitzischen und mit Beobachtung dessen, was oben 
bey der Land-Tags-Eröffnung und Proposition $. 6 vestgesetzet worden. 
14) 2 un Vierzehenden bleibt in Ansehung der Landes-Contribution zu 
Legations-G Fortifications-Kosten und Cammer-Zielern einem jeden Landes- 
Herr dasjenige, was in seinen Territorio aufgebracht wird, privative. Auch 
sollen die Prinzessinnen-Steuren in beyden Herzoglichen Häusern, von beydersei- 
tigen Aemtern und Land-Ständen, es geschehe die Ausstattung in welchem Hause 
sie wolle, zusammen gebracht und erleget werden. 
15) Zum Funfzehenden tragen Serenissinmus Strelitzensis immer pro Rata 
der Herrschaft Stargard die Reichs- und CrayB- Prüstanda, auch Cammer- Zieler, 
bringen desfalls auf Dero Kosten von Reichs- und Crayses-wegen einen beson- 
dern Matriculair- Anschlag aus, und indemnisiren bis dahin Serenissimum Sueri- 
nensem praevia Liquidatione vom Anfang des Jahres 1753 angerechnet, als dem 
Termino a quo, und so fortan jährlich in prompter Bezahlung. 
16) Zum Sechzehenden bleiben in der Reichs-Belehnungs-Sache, so viel 
das Herzoglich-Schwerinsche Hauß betrifft, die vormahligen und letzten Lehn- 
Briefe die Norm und Form. In Ansehung des Herzoglich - Strelitzischen Hauses 
werden anliegende beide Formulä, als für stets verglichen, hiemit angenommen. 
In beyder Herzoglichen Häuser Lelhn-Briefe aber, wird sowohl der Hamburgische 
Vergleich vom 8ten Martii 1701 als dieser Fürstliche Erläuterungs - Vertrag pro 
basi geleget. 
17) Zum Siebenzehenden hat es, in Ansehung des Hof-Gerichts bey 
dem Hamburgischen Vergleich sein Verbleiben. Nur wollen Serenissimus Sueri- 
nensis Sich, aus Ergebenheit und Freundschaft für Serenissimum Strelitzensem 
des Gebrauchs Dero Nahmens und Siegels in den Expeditionen, welche ins Star- 
gardische gehen, hiemit begeben haben. 
Es behält aber dugegen bey den Decreturen und Signaturen der Concepten, 
wie es darunter im Hof-Gericht Herkommens, sein ungeändertes Verbleiben. 
18) Zum Achtzehenden bleibt es auch des Consistorii halber bey dem 
Hamburgischen Vergleich. Es sollen diesemnach die Doctrinalia und Ceremo- 
nialia für das Consistorium zu Rostock nach wie vor gehören. Indessen wollen 
Serenissimus Suerineusis, Serenissimo Strelitzensi, Falls Sie ein besonders Consi- 
storium zu bloßen Justitz- und Privat - ProceB-Sachen etabliren wollen, darunter 
nichts in den Weg legen, noch irgend der Appellation davon ans Hof- Gericht 
hinderlich seyn.
	        
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