Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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ZIR 
Grossherzoglich Mecklenburg - Schwerinsches Hausgeseiz 
vom 23. Juni 1821. 
(Aus dem Grossherherzogl. Staatsarchive. Abgedruckt bei Raabe IV No. 3707 8. 558 ff.) 
Wir Friedrich Franz etc. 
Da Wir für gut gefunden haben, bei veränderten Verhältnissen und Zeiten, 
für Unsere Söhne und deren Nachkommen festzusetzen, wie es künftig in einigen 
nachbenannten Filllen unter ihnen gehalten werden soll; so haben Wir, als gegen- 
wärtig Acltester Unsers Großherzoglichen Hauses, Uns mit Unsers Herrn Vetters, 
des Großherzogs von Mecklenburg-Strelitz, Georg, Königl. Hoheit und Liebden 
berathen und setzen, unter Beistimmung desselben, folgendes, als ein forthin be- 
stehendes Hausgesetz fest, welches nicht allein gedachte Seine Königliche Hoheit 
und Liebden durch eine Accessions-Acte bestätigen will, sondern wozu auch dessen 
Herr Bruder, Herzog Carl Hoheit und Liebden, Unser Enkel Paul Friederich 
Königl. Hoheit und Liebden, als Unser nächster Nachfolger an der Regierung, 
und Unsere jetztlebenden zwei Söhne, die Herzöge Gustav und Carl Hoheiten 
und Liebden durch ihre Mitunterschrift ihre Zufriedenheit zu erkennen geben 
wollen. 
g.1. 
In Ansehung der Erbfolge in der Regierung und wegen der Vormund- 
schaften soll es fernerhin bei dem verbleiben, was die älteren, bereits vorhande- 
nen Hausgesetze darüber bestimmen. 
&2. 
Jedoch soll eine solche agnatische Vormundschaft nur alsdann eintreten, 
wenn der zur Regierung berufene Herzog noch nicht sein 19tes Jahr zurückge- 
legt haben sollte, als welches Alter Wir, als allen Prinzen Unsers Hauses die 
Volljährigkeit gebend, hiermit festsetzen. 
8.3. 
Mit dem Eintritt in_sein 20stes Jahr soll er zwar die Regierung selbst an- 
treten; aber bis zum Ablauf seines 22sten Jahres bei allem, was die Verfassung 
Unsers Landes angeht, bei Staats-Verträgen mit andern regierenden Fürsten und 
bei seiner Vermählung allemal die Minister seines Vorgängers an der Regierung 
zu Rathe ziehen, welche durch ihre Mitunterschrift für treuen Rath nach ihren 
Pflichten und Dienstverhältnissen ihm und dem Lande verantwortlich sein sollen. 
8.4. 
Sollte beim Abgange eines regierenden Herm dessen Nachfolger, oder im 
Fall dieser noch minderjährig wäre, dessen gesetzmäßiger Vormund abwesend 
sein: so sollen die Regierungs-Geschäfte deshalb nicht stille stehen, sondern die 
Minister sollen, unter gemeinschaftlicher Unterschrift und Verantwortlichkeit, sie
	        
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