a
ununterbrochen so lange gewissenhaft fortsetzen, bis Nachricht von dem neuen
Großherzoge oder dem Vormunde eingeht, welche jedoch auf das möglichste zu
befördern ist.
8.5.
Wer von den Prinzen Unsers Hauses für sich und seine Nachkommen im
vorkommenden Fall Anspruch auf die Nachfolge in der Regierung behalten will,
soll sich nicht ohne die Genehmigung des regierenden Großherzogs vermählen.
86.
Nur Kinder aus einer ebenbürtigen Ehe können in der Regierung folgen;
die weibliche Descendenz bleibt aber allemal ausgeschlossen.
8.7.
Damit beim Abgange eines regierenden Großherzogs über die Erbschaft
keine Zweifel entstehen, so setzen Wir hiermit fest:
1) Ausschließlich zum FErbtheile des Nachfolgers an der Regierung gehören :
a) alle Domainen und incamerirte Güter;
b) alle Gebäude auf denselben, sowie auch in den Städten alle Schlösser und
Großherzogliche Wohnungen und Gärten mit ihren Zubehörungen und über-
haupt alle Gebäude und Anlagen, welche irgend in die Classe öffentlicher
Gebäude und Anstalten gehören, mit allen zu ihrer Einrichtung gehörigen
Mobilien; alle Militair-Effecten; auch Bibliotheken; Bildergallerien; Münz-
sammlungen; Naturalien - Cabinette u. dgl.;
c) die Inventarien in den Domainen;
d) die rückständige und laufende Einnahme aus den Domainen an Pächten,
geschlagenenn Holze und sonsten, wozu auch der baare Vorrath in der
Renterei und in allen öffentlichen Cassen mit den Rückständen und ein-
gehenden Einnahmen derselben gehört;
e) die Haus-Juwelen und das beim Hofstaat des regierenden Großherzogs in
Gebrauch gewesene und beim Hofmarschallamte inventirte Silberzeug, Tisch-
leinen und Bettzeug;
f) das Geld, welches anerkannt uls ein Staatsschatz gesammelt und ausdrück-
lich als solcher bei der Renterei baar oder in Verschreibungen niedergelegt
sein möchte;
g) Alles, was zum Haupt- und Landgestüte gehört, sowie die Züge, Wagen
und Geschirre des Marstalls.
2) Was der regierende Großherzog, außer vorbenanntem, an Pretiosen oder
baarem Gelde oder in Verschreibungen nachläßt, soll als Privat-Nachlaß unter
gesammte Erben vertheilt werden; jedoch müssen zuvor die von ihm etwa nach-
gelassenen Privatschulden davon bezahlt werden.
Zu solchem Privatnachlasse gehören auch etwanige, von ihm acquirirte und
noch nicht incamerirte Grundstücke in- oder außerhalb Landes. Jedoch dürfen
zur Acquisition der Pretiosen oder der Grundstücke oder auch zur Sammlung
baaren Geldes in der Privatcasse des Erblassers die Domainen oder andere zur
16*