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gesetzes vom 23. Juni 1821 den jetzigen Verhältnissen nicht entsprechen und
anderntheils die Vorschriften in $. 8 daselbst über die Apanagen und deren
Grösse bei den veränderten Zeiten nicht mehr genügen, so verordnen Wir hier-
durch theils zusätzlich, theils abündernd zu den $$. 7 und 8 des gedachten Ge-
setzes, dessen sonstiger Inhalt von Bestand bleiben soll, wie folgt:
1) Die Bestreitung des. Haushaltes des Grossherzogs, des Unterhalts der
Grossherzogin und der Kinder des Grossherzogs bis zu deren hausgesetzlichen
Grossjährigkeit geschieht aus den Mitteln des Grossherzoglichen Haushaltes.
2) Die Unterhaltung der Kinder des Grossherzogs vom Zeitpunkte ihrer
hausgescetzlichen Grossjährigkeit au, sowie die Unterhaltung sämmtlicher übrigen
Glieder des Grossherzoglichen Hauses geschieht aus den Mitteln der Benterei in
Gemässheit der dieserhalb im Nachstehenden gegebenen speciellen Bestimmungen.
3) Das Recht auf eine Apanage beginnt für sämmtliche Glieder des Gross-
herzoglichen Hauses mit dem Eintritt ihrer hausgesetzlichen Grossjährigkeit; bis
dahin müssen die Kosten ihrer Unterhaltung und Erziehung von den Eltern resp.
Vormündern getragen werden.
4) Minorenne Kinder eines verstorbenen Grussherzogs sollen, wenn ein zu
ihrer Erziehung hinreichendes väterliches Vermögen nicht vorhanden ist, aus den
Mitteln des Haushaltes des regierenden Grossherzogs erhalten werden.
5) Ist beim Leben des regierenden Grossherzogs der anerkannte Erbgross-
herzog, bevor er zur Regierung gekommen, mit Hinterlassung von Kindern ver-
storben, so werden diese den Kindern eines regierenden Grossherzogs gleich be-
handelt.
6) Sollte ein apanagirter Prinz wit Hinterlassung eines oder mehrerer
Kinder versterben, ohne ein zu ihrer Erziehung und Erhaltung ausreichendes
Vermögen zu hinterlassen, so sollen diese bis zur hausgesetzlichen Grossjährig-
keit die väterliche Apanage behalten. Es soll indessen in einem solchen Falle
zur Erziehung eines Prinzen oder einer Prinzessin niemals mehr, als die mit der
Volljährigkeit derselben für sie eintretenden hausgesetzlichen Apanagen betragen,
gezahlet werden, und mindert sich die auf die Kinder übergehende Apanage
eventualiter bis auf diesen Betrag ab.
7) Die Kinder eines regierenden Grossherzogs sollen nach dem Ableben
ihres Vaters, abgesehen von dem Anspruche auf eine Apanage in Gemässheit
der dieserhalb in Nachstehenden aufgestellten Normen, für ihre Person das Recht
auf freie Wohnung und freie Beköstigung am Grossherzoglichen Hofe haben, und
sollen die hierüber in den %. 8 sub 2 und 5 des Hausgesetzes vom 23. Juni 1821
enthaltenen Vorschriften mit der näheren Bestimmung von Bestand bleiben, dass
die Gewährung dieser Emolumente eine Last des Hauslialtes des regierenden
Grossherzogs ist.
Denselben Anspruch auf freie Wohnung und freie Beköstigung am Gross-
herzoglichen Hofe sollen auch die Kinder eines Erbgrossherzogs in dem Falle,
dass ihr Vater beim Leben des regierenden Grossherzogs verstorben sein sollte,
nach dem Tode des Letztern haben.