Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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gesetzes vom 23. Juni 1821 den jetzigen Verhältnissen nicht entsprechen und 
anderntheils die Vorschriften in $. 8 daselbst über die Apanagen und deren 
Grösse bei den veränderten Zeiten nicht mehr genügen, so verordnen Wir hier- 
durch theils zusätzlich, theils abündernd zu den $$. 7 und 8 des gedachten Ge- 
setzes, dessen sonstiger Inhalt von Bestand bleiben soll, wie folgt: 
1) Die Bestreitung des. Haushaltes des Grossherzogs, des Unterhalts der 
Grossherzogin und der Kinder des Grossherzogs bis zu deren hausgesetzlichen 
Grossjährigkeit geschieht aus den Mitteln des Grossherzoglichen Haushaltes. 
2) Die Unterhaltung der Kinder des Grossherzogs vom Zeitpunkte ihrer 
hausgescetzlichen Grossjährigkeit au, sowie die Unterhaltung sämmtlicher übrigen 
Glieder des Grossherzoglichen Hauses geschieht aus den Mitteln der Benterei in 
Gemässheit der dieserhalb im Nachstehenden gegebenen speciellen Bestimmungen. 
3) Das Recht auf eine Apanage beginnt für sämmtliche Glieder des Gross- 
herzoglichen Hauses mit dem Eintritt ihrer hausgesetzlichen Grossjährigkeit; bis 
dahin müssen die Kosten ihrer Unterhaltung und Erziehung von den Eltern resp. 
Vormündern getragen werden. 
4) Minorenne Kinder eines verstorbenen Grussherzogs sollen, wenn ein zu 
ihrer Erziehung hinreichendes väterliches Vermögen nicht vorhanden ist, aus den 
Mitteln des Haushaltes des regierenden Grossherzogs erhalten werden. 
5) Ist beim Leben des regierenden Grossherzogs der anerkannte Erbgross- 
herzog, bevor er zur Regierung gekommen, mit Hinterlassung von Kindern ver- 
storben, so werden diese den Kindern eines regierenden Grossherzogs gleich be- 
handelt. 
6) Sollte ein apanagirter Prinz wit Hinterlassung eines oder mehrerer 
Kinder versterben, ohne ein zu ihrer Erziehung und Erhaltung ausreichendes 
Vermögen zu hinterlassen, so sollen diese bis zur hausgesetzlichen Grossjährig- 
keit die väterliche Apanage behalten. Es soll indessen in einem solchen Falle 
zur Erziehung eines Prinzen oder einer Prinzessin niemals mehr, als die mit der 
Volljährigkeit derselben für sie eintretenden hausgesetzlichen Apanagen betragen, 
gezahlet werden, und mindert sich die auf die Kinder übergehende Apanage 
eventualiter bis auf diesen Betrag ab. 
7) Die Kinder eines regierenden Grossherzogs sollen nach dem Ableben 
ihres Vaters, abgesehen von dem Anspruche auf eine Apanage in Gemässheit 
der dieserhalb in Nachstehenden aufgestellten Normen, für ihre Person das Recht 
auf freie Wohnung und freie Beköstigung am Grossherzoglichen Hofe haben, und 
sollen die hierüber in den %. 8 sub 2 und 5 des Hausgesetzes vom 23. Juni 1821 
enthaltenen Vorschriften mit der näheren Bestimmung von Bestand bleiben, dass 
die Gewährung dieser Emolumente eine Last des Hauslialtes des regierenden 
Grossherzogs ist. 
Denselben Anspruch auf freie Wohnung und freie Beköstigung am Gross- 
herzoglichen Hofe sollen auch die Kinder eines Erbgrossherzogs in dem Falle, 
dass ihr Vater beim Leben des regierenden Grossherzogs verstorben sein sollte, 
nach dem Tode des Letztern haben.
	        
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