Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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8) Hinsichtlich der Grösse der Apunagen und Einrichtungskosten für die 
Kinder des Grossherzogs und alle Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses wird 
Folgendes bestimmt: 
A. Der Erbgrossherzog erhält vom Tage der hausgesetzlichen Grossjährig- 
keit an, so lange er unvermählt bleibt, Neunzehn Tausend Thaler Cour. jährlich, 
wenn er sich vermählt Sieben und Dreissig Tausend Thaler Cour. jährlich, und 
zur Einrichtung bei der Vermählung funfzehn Tausend Thaler Cour. einmalig. 
B. Der zweite Sohn des Grossherzogs erhält mit der hausgesetzlichen 
Grossjährigkeit funfzehn Tausend Thaler Cour. jährlich, und zur Einrichtung bei 
seiner Vermählung Zehu Tausend Thaler Gour. einmalig. 
C. Der zweite Sohn eines .Erbgrossherzogs erhält in dem Falle, dass sein 
Vater bei Lebzeiten des regierenden Grussherzogs verstorben sein sollte, nach 
dem Tode des Letztern, mit der hausgesetzlichen Grossjährigkeit funfzehn Tau- 
send Thaler Cour. jährlich, und zur Einrichtung bei seiner Vermählung zehn 
Tausend Thaler Cour. einmalig. 
D. Jeder folgende Sohn des Grossherzogs, sowie jeder andere Prinz des 
Hauses erhält mit der hausgesetzlichen Volljährigkeit Zehn Tausend Thaler Cour. 
jährlich. 
E. Jede Tochter des Grossherzogs, sowie jede andere Prinzessin des Hauses 
erhält, so lange sie unvermählt im elterlichen Hause bleibt, von ihrer Volljäh- 
rigkeit an Vier Tausend Thaler Cour. jährlich, wenn sie aber mit Erlaubniss des 
Grossherzogs einen eigenen Hofstaat gründet, Zehn Tausend Thaler Cour. jähr- 
lich, und zur ersten Einrichtung dazu Drei Tausend Thaler Cour. einmalig. 
F. Wegen der Witthünmer verbleibt es bei dem Inhalte der bestehenden 
Ehepacten. Um als Norm bei der Abschliessung von Ehepacten in künftigen 
Fällen zu dienen, wird hiedurch festgestellt, dass 
8) die Grossherzugin bein Tode des Grossherzogs Zwanzig Tausend Thaler 
Cour. jährlich und zur Einrichtung Zehntausend Thaler Cour. einmalig, 
b) die Erbgrossherzogfn beim Tode des Erbgrossherzogs Zwölf Tausend Thaler 
Cour. jährlich und zur Einrichtung Zehn Tausend "Thaler Cour. einmalig, 
c) jede Herzogin beim Tode ihres herzoglichen Gemahls Acht Tausend Thaler 
Cour. jährlich und zur Einrichtung Viertausend Thaler Cour. einmalig, erhalten. 
Urkundlich haben Wir vorstehende Zusatz- Verordnung eigenhändig unter- 
schrieben, und ist solche von Seiner Königlichen Hoheit und Liebden, dem Erb- 
grossherzog Friedrich Franz und 'den Herzögen Wilhelm und Paul Friedrich, 
Hoheit und Liebden, als den jetzt lebenden volljährigen Prinzen Unseres Gross- 
herzoglichen Hauses zum Zeichen ihrer Zustimmung mitvollzogen worden. 
So geschehen Ludwigslust den 15. Oktober 1872. 
(gez.) F.F. Gr. MS. 
(gez.) F.F. EGh. v. MS. (gez.) Wilhelm 
Herzog zu Mecklenburg-Schwerin 
(gez.) Paul H. z. MS.
	        
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