Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

IX. 
Mecklenburg - Schwerinsche Verordnung betreffend die Aufnahme der 
Grossherzoglichen Testamente vom 1. Juli 1876. 
(Aus dem Grossherzoglichen Hausarchive.) 
Wir ermächtigen das Staats-Ministerium hiedurch zur Entgegennahme letzt- 
williger Verfügungen, welche von Uns und Unseren Nachfolgern in der Regierung 
etwa errichtet werden mögen und bestimmen, dass die letztwilligen Verfügungen, 
welche das Staats-Ministerium von Uns oder Unseren Nachfolgern in der Regie- 
rung in eigener Person unter Aufnahme eines Protokolles entgegennimmt, in Be- 
zug auf die äussere Form als rechtsgültig errichtet anerkannt werden sollen. 
Schwerin den 1. Juli 1876. 
Friedrich Franz. 
An 
das Staats- Ministerium.
	        
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