Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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lichen Regierung und Exercirung des juris territorialis und was dem anhängig 
zu allen und jeden Zeiten bei dem ältesten Sohne verbleiben, also dieses als ein 
pactum gentilicium perpetuum oder lex fundamentalis unter dem ganzen Ge- 
schlechte zu ewigen Zeiten gelten solle“ Auch wurde bestimmt, dass in allen 
gemeinschaftlichen Angelegenheiten des ganzen „Stammes Aeltester“ das Direkto- 
rium führe. Durch ein den 26. April 1673 ausgestelltes Diplom des K. Leopolds L 
wurden die gesamniten Dynasten Reuss in den Reichsgrafenstand erhoben mit 
dem Titel: „Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Kranichfeld, Gera, 
Schleiz und Lobenstein.“ Die Reichsunmittelbarkeit und Reichsstand- 
schaft der Herren und Grafen Reuss, sowie ihrer Lande ist bisweilen angefochten 
worden, aber mit Unrecht und ohne Erfolg (z. B. von Kursachsen). Dadurch, 
dass die reussischen Lande im XIV. Jahrh. mit des Reiches Bewilligung theils 
der Krone Böhmen, theils den Landgrafen von Thüringen als Reichsafter- 
lehen aufgetragen wurden, hat sich weiter nichts geinndert als der I,.ehensnexus; 
die Reichsunmittelbarkeit und die landesherrlichen Rechte reussischer Herren sind 
unverändert geblieben. Dies war auch der Fall, als im J. 1546 die sächsische 
Reichsafterlehenschaft erlosch und solche der Krone Böhmen allein aufgetragen 
wurde. Die Rechte der Krone Böhmen waren auf die blosse Lehensherrlichkeit 
und den Lehenseid beschränkt, während die Grafen Reuss in ihrer Reichsunmit- 
telbarkeit und der Ausübung aller landesherrlichen Rechte verblieben, auf den 
Reichs- und Kreistagen, theils in Person, theils durch Gesandte erschienen, ihre 
Prästanda unmittelbar an das Reich abführten, bei den Friedens- und Kriegs- 
handlungen des Reiches, bei Bündnissen und Gesetzen als Reichsstände einwirk- 
ten, ausser in Iehenssachen kein anderes forum, als dass der höchsten Reichs- 
gerichte anerkannten. Bis zum Ende des deutschen Reiches blieben die Herren 
Reussen, auch nachdem mehrere Linien den Fürstentitel erworben hatten, Mit- 
glieder der wetterauischen Grafenbank. Eine Virilstimme auf dem 
Reichstage haben sie nie mehr erlangt, obgleich Reuss- Plauen -Greiz durch den 
8. 32 des Reichsd tschl vom 23. Febr. 1803, welcher bekanntlich 
die kaiserliche Genehmigung nicht fand, zu einer solchen vorgeschlagen war. 
Es ist nun noch mit einigen Worten das Schicksal der einzelnen Spezial- 
linien der jüngeren Hauptlinie zu verfolgen. 
}) Die Speziallinie Gera dauerte nur vier Generationen, indem in ihr 
Vater, Sohn, zwei Enkel und ein Urenkel zur Regierung kamen und dieselbe 
nach 155 Jahren beschlossen. Der Gründer der Linie, Heinrich II., der älteste 
unter den Söhnen, welche ihren Vater Heinrich Posthumus überlebten, hatte 1647 
Gera und 1666 Saalburg zu seinem Antheil bekommen. Ihm folgte sein einzig 
überlebender Sohn Heinrich IV. (} 1686), welcher bei seinem Tode fünf Söhne 
hinterliess, von denen nur einer, Heinrich XVIIL, nach dem Rechte der Erstge- 
burt succedirte; er starb 1735 unvermählt. Sein Nachfolger war Heinrich XXV., 
der einzige seiner Brüder, der ihn überlebt hatte. Nach seinen Tode 1748 über- 
nahm sein Sohn Heinrich XXX. die Regierung, welcher nach S4jähriger Regierung 
1802 kinderlos, als der letzte Graf von Reuss-Gera starb. Sein reicher Privat- 
besitz ging an seine Schwestersöhne die Grafen zu Stolberg und sein Land an
	        
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