Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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schiedener aufständischer Bewegungen entsagte er am 1. Okt. 1848 seiner Herr- 
schaft, welche nun, da er ohne Nachkommen war, dem einzig noch übrig bleibenden 
Zweige der jüngeren Linie, dem Hause Schleiz zufiel. Heinrich LXXII. starb 1853 
als der letzte männliche Spross des Hauses Lobenstein-Ebersdorf zu Dresden. 
3) Die Speziallinie Schleiz überdauerte die zwei Speziallinien Gera 
und Lobenstein und kam dadurch zum Besitz der gesammten I.ande Reuss jünge- 
rer Linie; sie wurde aus dem Spezialhause Schleiz zum ausschliess- 
lichen Fürstenhause Reuss j. L. 
Der Stifter des Hauses war Heinrich 1., ein Sohn Heinrichs III., ein Enkel 
des Heinrich Posthumus. Im Jahre 1666 übernahm er nach dem Tode Hein- 
richs IX. seines Oheims dessen Herrschaft Schleiz, wogegen er seinen Erbantheil, 
die Herrschaft Saalburg zur Theilung abtrat. Am 1. Dec. 1679 traf Heinrich I. 
eine Disposition, welche bis auf den heutigen Tag als ein wichtiges Hausgesetz 
seiner Linie betrachtet werden muss (Urkunde III). Da er damals nur Einen 
Sohn hatte, so war es ihm leicht, die Primogenitur für seine Linie festzu- 
stellen. Damit verband er aber eine dem reussischen Hause eigenthümliche 
Versorgungsart der Nachgeborenen: „Von den Intraden der Herrschaft werden vor 
allen Dingen abgezogen die Zinsen derer Schulden, so nach meinem Tode darauf 
noch haften werden, die übrigen Einkünfte aber sollen in drei Theile zer- 
schlagen werden, wovon der eine Drittheil dem ältesten nebst allen Mobilien und 
Fahrniss beweglich und unbeweglich, wegen der ihnen obliegenden Regierungs- 
last voraus verbleibet. — — Die anderen zwei Drittheil der herrschaftlichen 
Intraden, so nach Abzug des einen Drittheil, welcher dem ältesten Bruder inne 
gelassen worden, noch übrig, soll er mit seinen anderen Brüdern theilen und da- 
von seinen Antheil ebenfalls zu gewarten haben.“ Als aber Heinrich I. später 
noch ein zweiter Sohn geboren wurde, so wich er in Betreff der Versorgung des- 
selben von der eben genannten Disposition ab, ohne dieselbe im Allgemeinen auf- 
zuheben. Dies geschah durch das Testament vom 25. Mai 1687 (ÜUr- 
kunde IV), wodurch das s. g. Paragium Köstritz für den nachgebo- 
renen Sohn Heinrich XXIV. begründet wurde. Dem jüngeren Sohne 
wurden nemlich „alle über die Geschlechtsherrschaft Schleiz zustehenden Lehn- 
und Rittergüter“ allein bestimmt; dafür wurden die Intraden der Herrschaft 
Schleiz dem Erstgeborenen allein überlassen und der Nachgeborene mit seiner 
gesammten Descendenz für immer von dem Anspruch auf die Zweidritteltheilung 
der Intraden der Geschlechtsherrschaft ausgeschlossen. Die über „die Geschlechts- 
herrschaft Schleiz habenden Lehengüter als Köstritz, Steinbrücken,, Hohenleu- 
ben, Niederböhmsdorf, Weissendorf, Göttendorf, Triebes, Langenwolzendorf samnıt 
denen einzelnen Höfen der Hirschbach genannt und allen anderen Unterthanen, 
so in die Pflege Reichenfels gehörig und mir zuständig sind, mit allen Intraden, 
Ober- und Erbgerichten, hohen und niederen Jagden, Nutzungen und Geniessungen, 
Rechten und Gerechtigkeiten, in summa mit allem demjenigen, so zum dominio utili 
gehört, nichts davon ausgeschlossen“ wurden dem nachgeborenen Sohne überwiesen, 
wobei sich aber von selbst verstand, „dass bei den gedachten Gütern die lan- 
desherrliche Hoheit darüber nebst allen daraus fliessenden juri- 
 
	        
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