Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Von den sechs Söhnen Heinrichs IX. pflanzte nur Einer die Linie fort, 
dies war Heinrich XLIV. Wie sein Vater, so hatte auch er sechs Söhne, da- 
gegen nur zwei, welche seinen Zweig fortsetzten, nemlich Heinrich LXIII. und 
den noch lebenden Heinrich LAXIV. Jener war Vater von acht Söhnen, von 
denen noch fünf am Leben sind, und dieser ist Vater von drei Söhnen, die alle 
noch am Leben sind und zusammen acht Söhne haben. Es zählt somit die mitt- 
lere Linie noch 16 lebende männliche Mitglieder. 
In der dritten oder jüngeren Linie, welche Heinrich XXUL (} 1787) grün- 
dete und in vier Söhnen, vier Enkeln und drei Urenkeln fortsetzte, leben nur 
noch die drei Urenkel, die Söhne des 1862 zu Erfurt verstorbenen Heinrichs IL, 
der anı 30. Juni 1851 die Fürstenwürde angenommen hat. Zufolge einer Vereini- 
gung vom J. 1860 führt indessen nur der jeweilige Inhaber des Paragiums den 
Fürstentitel, die übrigen Mitglieder der Linie den Titel „Prinz“ und „Prin- 
zessin“. (Urkunde No. VIL.) 
Wir kehren nun zu den Schicksalen der regierenden Linie Reuss-Schleiz 
zurück. 
Auf Heinrich XI. folgte 1726 sein Sohn Heinrich I, (} 1744). Da der letz- 
tere keine männlichen Nachkommen hinterliess, so ging die Regierung auf seinen 
jüngeren Bruder Heinrich XI. über; ihm folgte 1784 sein Sohn Heinrich XLIL., 
welcher 1802 mit der Lobensteiner und Ebersdorfer Speziallinie Gera und Saal- 
burg erbte, amı 6. April 1806 in den Reichsfürstenstand erhoben wurde, 1807 
dem Rheinbunde, 1815 dem deutschen Bunde beitrat. Ihm folgte 1818 sein 
ältester Sohn Heinrich LXU., welcher in Uebereinstimmung mit den beiden an- 
dern regierenden Herren des llauses, Heinrich XX. zu Greiz und Heinrich LXXU. 
zu Reuss-Lobenstein-Ebersdorf amı 10. Nov. 1844 die Bestimmung traf, dass von 
nun an für die hausverfassungsmüässige und staatsrechtliche Gültigkeit der Ehen 
der männlichen Mitglieder des Hauses ausser den allgemeinen gesetzlichen Er- 
fordernissen „die jedesmalige Genehmigung durch den regierenden Fürsten in der 
betreffeuden Hauptlinie“ nöthig sei (Urkunde No. VI). Gegen diesen Beschluss 
legten indessen mehrere Glieder der Linie Köstritz Verwahrung ein. Am 10. Okt. 
1848 resiguirte Heinrich LXXII. auf die Regierung seiner Lande; sonit fiel Lo- 
benstein- Ebersdurf mit der anderen Hälfte von Gera und Saalburg auf Hein- 
rich LXII. zu Schleiz. Dieser Fürst vereinigte seit mehreren Jahr- 
hunderten zum erstenmale und für immer die sämmtlichen Be- 
sitzungen der jüngeren Linie des Hauses Reuss. Unter ihm wurde 
am 30. Nov. 1849 das von Landtage beschlossene und vom Fürsten sanktionirte 
Staatsgrundgesetz publicirt, kraft dessen der Volksvertretung eine entscheidende 
Stimme bei der Besteuerung, bei der Ordnung des Stantshaushaltes und bei der 
Gesetzgebung, zugleich das Recht des Gesetzesvorschlages, der Beschwerde und 
der Ministeranklage eingeräumt wurde. Ucberhaupt wurde damals mit den Resten 
der feudalen und patrimonialen Zustände aufgeräumt und das Fürstenthum in 
die moderne Staatsordnung übergeführt; doch fand am 14. April 1852 eine Re- 
vision des allerdings in einzelnen Punkten zu weit gehenden und doktrinären 
Staatsgrundgesetzes statt. Da Heinrich LXII. am 19. Juni 1854 ohne Erben ver-
	        
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